Hallo, 2003 haben wir unser Haus gekauft. Wir waren der 2. Besitzer. Es war 1 Jahr alt. Voll erschlossen. Auch unsere Nachbarn haben damals ihre Grundstücke voll erschlossen gekauft. Das Baugebiet gibt es seit 00/01. Die Straße wurde jetzt erst von der Gemeinde gebautbzw. gepflastert. ca. 11 Jahre später. Jetzt will die Gemeinde eine Nachzahlung. Ca. 3500€ müssen wir nachzahlen( welch eine Freude, wir haben 4 Kinder). Die Preise haben sich geändert nach all den Jahren heißt es von der Gemeinde. Können die von uns diese Nachzahlung verlangen??? Oder hat die Gemeinde da „Pech“ weil sie so lange gewartet hat mit dem Baubeginn der Straße. Vielen Dank für die Antworten!!!
Liebe Melanie,
bei Erschließungskosten ist es sehr kompliziert. Dazu muss man den ganzen Fall kennen. Ihr solltet euch mal mit den anderen Nachbarn zusammenschließen und eventuell mal einen Rechtsanwalt beratend hinzuziehen. Die anderen werden die gleichen Sorgen haben. Auf jeden Fall ist es der Stadt gegenüber egal, ob ihr der 2., 3. oder 1. Besitzer seid. Maßgeblich ist, wer zum Zeitpunkt des Bescheides als Eigentümer im Grundbuch gestanden hat. Eventuell habt ihr allerdings einen Anspruch gegen den Hausverkäufer! Denn wenn er im Kaufvertrag die vollständige Erschließung zugesichert hat, war das eventuell verkehrt. Aber: Ihr solltet hier wirklich mal einen Rechtsanwalt aufsuchen. (Allerdings zuerst mal die anderen fragen, weil dann könnt ihr einen gemeinsamen nehmen, das wird billiger
Viel Erfolg
Gruß Geoli
Hallo!
Tut mir Leid,daß ich Ihnen da nicht weiterhelfen kann. Das ist nicht mein PC und ich kann nur kurz online gehen.
Ein Tipp von mir…fragen Sie besser einen Anwalt mit Fachrichtung Baurecht oder LBaiO (LandesbauOrdnung…diese gilt von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Sorry aber trotzdem Viel Glück
Hallo Melanie-,
Es tut mir leid, aber diese Frage betrifft eher die Abrechnungsmechanismen von Erschließungskosten und fallen nicht unter das Baurecht.
Deswegen kannich dazu auch wenig sagen.
Ich meine aber mal gelesen zu haben das die „Zeit“ bei den Abrechnungen keine Rolle spielt - soll bedeuten, das es im Ermessen der Stadt liegt, wann sie die Kosten von damals abrechnet.
Allerdings müssen die „tatsächlichen Kosten“ ( von damals ) nachgewiesen und auf alle umgelegt werden.
Auf die Anzahl der Kinder, wird die Gemeinde bei der Berechnung auch keine Rücksicht nehmen, der Schlüssel für die Umrechnung hat mit der Grundstücksgröße und/oder der Strassenfront des Grundstücks zu tun.
Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht müsste Ihre Frage aber sicherlich beantworten können.
Mit freundlichem Gruß
U.F.
Hallo Melanie,
zunächst die unangenehmen Neuigkeit: JA, Sie müssen zahlen.
Jetzt die angenehme Neuigkeit: Unter der Voraussetzung, dass in ihrem Kaufvertrag „VOLL ERSCHLOSSEN“ drinsteht, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer. Zur Beitreibung des Anspruchs empfehle ich die Hilfe des vertragsgestaltenden Notars in Anspruch zu nehmen.
Rechtlich sieht es so aus: Die Kommune kann nicht gezwungen werden die Straße zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen. Dies ist zunächst auch kein Schaden für Sie, da für eine Straße mit einer Lebensdauer von 23-25 Jahren zu rechnen ist und diese dann wieder erneuert wird (auf Ihre Kosten! Also Geld zurücklegen!). Sie haben also jetzt sozusagen 11 Jahre gespart bis zur nächsten Zahlung für die Straße.
Die Kommune muss sich, unabhängig von den Kaufverträgen der einzelnen Leute, immer an die Person halten, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Es interessiert die Kommune überhaupt nicht, ob Sie voll erschlossen gekauft haben oder nicht. Dies ist eine rein privatrechtliche Abmachung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Ein vertragsgestaltender Notar sollte aber wissen, dass bei einem Neubaugebiet mit nicht fertiger Straße (sogenannte „Baustraße“) noch eine Zahlung auf die Eigentümer zukommt und hierfür einen Teil der Kaufpreissumme auf dem Notaranderkonto festhalten. Leider wird dies recht selten gemacht.
Die Summe der Erschließungskosten steht Ihnen rechtlich zwar zu (unter der Voraussetzung des „voll erschlossen“ gekauften Grundstücks), ist jedoch nicht immer zu verwirklichen. Sollte sich der Verkäufer z.B. ins Ausland abgesetzt haben, wird es richtig blöd.
Unabhängig von allem rate ich dringend von Diskussionen mit der Kommune hinsichtlich „voll erschlossen“ ab, da diese hier rechtlich auf der sicheren Seite ist. Im Bedarfsfall wird eine Kommune, die mehrere solcher „Klagen“ auf dem Tisch hat mit einer Person einen Musterprozess führen (den sie garantiert gewinnt!) und auf der Grundlage dieses Urteils alle anderen mit Zins und Zinseszins zur Kasse bitten.
Sollten Sie vom ursprünglichen Verkäufer das Geld nicht beitreiben können, würde ich mich an den Notar halten. Dessen Sorgfaltspflicht wäre es nämlich gewesen die jetzt anstehende Schlusszahlung rechtlich und dinglich auch beim Verkäufer abzusichern.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und spreche aus eigener sehr persönlicher Erfahrung. Bei mir stand allerdings eine 5 am Anfang der Zahl und ich durfte genauso zahlen.
Ingenieurbüro L.O.P.
Worms, 29.4.2012
Hallo,
es kommt - übrigens auch für den auf die Erschließungskosten entfallenden Anteil an der Grunderwerbsteuer - darauf an, wer wem das Grundstück mit welcher vertraglichen Regelung bezüglich der Tragung der ErschließungsKOSTEN verkauft hat.
Wohlgemerkt nicht bezüglich des ErschließungsZUSTANDS, denn das Grundstück war ja vor zehn Jahren mangels Pflasterung ERSICHTLICH nicht voll erschlossen, und die volle Erschließung konnte daher auch nicht Vertragsinhalt sein. Denn es liegt nicht in der Willensmacht der Vertragsbeteiligten, ein Grundstück in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs zu machen, den es zu diesem Zeitpunkt und auch in absehbarer Zukunft noch nicht hat.
Wenn also der Verkäufer die Übernahme der (auch zukünftig entstehenden) ErschließungsKOSTEN vertraglich zugesagt hat, was ich mir allerdings nicht vorstellen kann, dann Glückwunsch. Wenn nicht, gilt der Spruch aus der Gelbe-Seiten-Werbung.
Gruß
smalbop
Die Abrechnung von erstmalig erstellten Erschließungsanlagen (Straße, Kanal usw.) richtet sich nach dem BauGB, irgendwo in den 100er Paragraphen und erfolgt regelmäßig erst viele Jahre, manchmal mehrere Jahrzehnte nach der Errichtung der Häuser. Bis dahin sind die mit dem Grundstück bezahlten Erschließungskosten ein Abschlag, der mit der Abrechnung verrechnet wird.
Hallo,
die Frage geht in den Bereich Verwaltungsrecht, dass hat mit Baurecht nicht mehr viel zu tun. Trotzdem ist der Ärger nachvollziehbar.
Das der Straßenausbau erst nach der letzten Bebauung fertiggestellt wird, ist häufig anzutreffen. Die Gemeinde kann dabei in der Form nicht „Pech“ haben, da alle Bewohner der Gemeinde dann die Kosten übernehmen müssten, aus einem anderen Ausgabentopf. Das wäre auch nicht im Sinne der Gerechtigkeit.
Es gibt nur 2 Möglichkeiten. Entweder die Anlieger zahlen oder alle Bewohner der Gemeinde. Grundsätzlich sind die Anlieger heranzuziehen, üblicherweise auch nach Jahren noch.
Falls der Gemeinde Fehler in der Angelegenheit nachgewiesen werden könnten, ist es vorstellbar, dass eine Zahlung vermieden werden kann. Jeder ist natürlich zunächst für seine Finanzen zuständig. Oft kann ein Fehler aber nur mit Anwalt aufgespürt werden. Die Aussichten dazu sind üblicherweise wohl eher gering.
Viel Glück!
hi auch,
aslo spontan fällt mir dazu nur ein, dass erst mal geklärt werden müsste, ob die gem. die straße schon damals hätte bauen müssen, wenn nein wird man nicht viel chancen haben…
wenn ja, dann kann würde ich „entgegenkommenderweise“ höchstens einen kompromiss machen in dem die 3500 euro abgezinst werden über 11 jahre. außerdem würde ich mir ohnehin von der gem. beweisen lassen wollen, dass die kosten jetzt gerechtfertigt sind; bzgl. auschreibung/der günstigste/usw.
viel erfolg!
c.streibel
Hallo,
kann Ihnen leider nicht helfen, da ich mich im Erschließungsrecht nicht auskenne.
Hallo !
Das Erschließungsrecht ist jetzt nicht mein Spezialgebiet.
Aus folgendem Grund würde ich die Sache so sehen wie Sie:
Die Stadt / Gemeinde hat seiner Zeit von allen Grundstückseinbringern Beiträge für die Erschließung erhoben und wohl auch eingenommen. I.d.R. sind das Kosten für die Straße, Kanal und sonstige Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum. Dafür hätte die Gemeinde auch die Strassen bauen müssen. Die Stadt/ Gemeinde kann erst wieder Geld fordern, wenn eine grunhafte Erneuerung der Strasse erforderlich wird. Das ist meist vor 20 Jahren nicht der Fall, schon gar nicht, wenn keine vorhanden ist.
In solchen Fällen ist es manchmal sinnvoll, sich mit allen Betroffenen zusammen zu tun und gemeinsam - auch auf politischem Weg - gegen dieses Ansinnen zu wehren.
Oft ergibt sich, wenn beide Seiten berechtigte Forderungen haben, dann ein Kompromiss, der vielleicht in der Mitte liegt.
Viel Erfolg !
Gruß
hokl
Guten Tag,
Das hat nun wirklich überhaupt nicht mit dem Baurecht zu tun. Da hilft nur ein Blick in die entsprechende Satzung oder „das Kleingedruckte“ zum Erwerb des „voll erschlossenen“ Grundstücks. Dass erst so spät fertiggestellt wird, ist üblich, ob das Grundstück beim Erwerb schon „voll erschlossen“ war, kann nur ein RA oder eben die entsprechende Satzung (oder Gemeindeordnung) sagen.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg
Hallo Melanie,
hier zeigt sich leider wieder einmal das große Problem der Erschließung. Voll erschlossen heißt leider nicht, dass die Erschließung auch voll bezahlt ist. Für den Erschließungsträger , also die Gemeinde, bedeutet dies erst dann, wenn alle Arbeiten abgeschlossen und abgerechnet sind. Da die letzten Arbeiten nun erst erfolgt sind, was bei Neubaugebieten leider häufig der Fall ist, ist die Erschließung auch jetzt erst abgeschlossen. Ihr werdet also um die Bezahlung nicht herumkommen. Aber eine Nachfrage. Was steht denn im Kaufvertrag hinsichtlich der Erschließung? Hat der Verkäufer bestätigt, dass die Erschließung vollständig bezahlt ist, oder ist hier vereinbart, dass Kosten der Schließung, die nach Abschluss des Vertrages anfallen, vom Käufer zu tragen sind? Hier ist seinerzeit beim Vertrag sicher nicht ausreichend auf diese möglichen Kosten hingewiesen worden (Makler,Notar,Verkäufer).
Meine Antwort tut mir leid, aber es ist leider nicht zu ändern.
Gruß Günni 27
nun, war das Gebäude nun erschlossen oder nicht? Wiedersprüchlich, wenn grundstück voll erschlossen ist und dann die straße noch nicht gibt. wenns die straße nicht gab, dann ist grundstück nicht voll erschlossen. wenn erschlossen wird, dann fallen erschließungskosten an, nicht vorher oder auch nicht später. also kann die gemeinde gar nicht bereits kosten erheben, für dinge die sie noch nicht gebaut hat.
Hallole,
die Gemiende handelt korrekt. Nach dem Kommunalabgabengesetz ist geregelt, dass eine Strasse erst dann abgerechnet werden darf, wenn sie endgültig hergestellt ist. Meist warten die Gemeinden bei neuen Baugebieten bis alle Grundstücke bebaut sind, bevor sie die Strassen endgültig fertig machen lassen, da der Baustellenverkehr die Strassen beschädigen kann.
Schöne Grüsse
Christian Storch
Klar, nicht schön, aber die Gemeinde kann. Forderungen sind im Sinne des Gemeinwohles aller Bürger des Ortes auch noch aus dieser Zeit eintreibbar.
mfg db