Is’ ja ein Rechtsbrett hier.
Inwiefern „nur einer“ gründen können sollte, wenn 17 etwas zusammen machen wollen, erschließt sich mir nicht.
Wenn ihr euch zusammentut, um ein Café zu gründen, gründet ihr grundsätzlich eine BGB-Gesellschaft/Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Vorschriften dazu findet ihr vor allem in §§ 705 ff. BGB. Anwendbar sind auch Vorschriften, die eigentlich gar nicht für die GbR gedacht sind. Vor allem §§ 124 und 128 HGB gelten analog und sind für euch wichtig.
Ihr könnt euch auch ins Handelsregister eintragen lassen. Dann seid ihr eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Es gelten dieselben Vorschriften wie für die GbR und zusätzlich die §§ 105 ff. HGB.
In beiden Fällen obliegt es euch zu entscheiden, wer die Geschäfte führt und mit welchen Vollmachten ausgestattet ist. In beiden Fällen ist die Gesellschaft rechtsfähig, also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Konsequenz: Die GbR oder die oHG selbst kann zum Beispiel mit den Lieferanten Verträge abschließen. Allerdings haften alle Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen.
Eine oHG, bei der mindestens ein Gesellschafter voll haftet und mindestens einer nur mit seiner Einlage, nennt man Kommanditgesellschaft (KG). Für sie gelten dieselben Vorschriften wie oben und zusätzlich die §§ 161 ff. HGB.
Diese Gesellschaften nennt man Personengesellschaften. Alternativ gibt es noch Kapitalgesellschaften.
In eurem Fall könnte man an eine GmbH denken. Die Vorschriften dazu findet ihr im GmbHG. Hier müssen die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich haften.