Grüner Rechtsabbiegerleuchtpfeil ohne gelb

N’Abend und rückwirkend frohe Ostern,

des öfteren komme ich an einer Ampel vorbei, wo Rechtsabbieger gelegentlich durch einen leuchtenden Grünpfeil freigegeben werden. Allerdings fehlt es hier an einem gelben Pfeillicht als Übergang zum allgemein gültigen Rot (ohne Pfeilblende). Ist sowas überhaupt StVO-konform? Man beginge ja eigentlich unweigerlich einen Rotlichtverstoß, wenn man gerade mit der Abbiegeabsicht angefahren kommt und der grüne Pfeil im letzten Moment erlischt.

Wie wird dieser Fall rechtlich gehandhabt?

MfG,
Marius

N’Abend und rückwirkend frohe Ostern,

des öfteren komme ich an einer Ampel vorbei, wo Rechtsabbieger
gelegentlich durch einen leuchtenden Grünpfeil freigegeben
werden. Allerdings fehlt es hier an einem gelben Pfeillicht
als Übergang zum allgemein gültigen Rot (ohne Pfeilblende).
Ist sowas überhaupt StVO-konform? Man beginge ja eigentlich
unweigerlich einen Rotlichtverstoß, wenn man gerade mit der
Abbiegeabsicht angefahren kommt und der grüne Pfeil im letzten
Moment erlischt.

Wie wird dieser Fall rechtlich gehandhabt?

es geht hier wohl um eine ampel für fahrradfahrer ?
§ 37 stvo könnte klarheit bringen…

hi,

es geht hier wohl um eine ampel für fahrradfahrer ?
§ 37 stvo könnte klarheit bringen…

!? die Ampelanlage wurde doch klar beschrieben. was haben Rad Fahrende damit zutun?

Ich würde eine Ampel erwarten wie hier

grüße
lipi

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Diese Ampelkonstellation ist in Ausnahmefällen durchaus möglich.

Dann muss aber kurz nach Erlöschen des Grünen Pfeils nach rechts die Hauptfahrtrichtung auf Grün geschaltet werden. Damit soll dem abbiegenden Verkehr nach rechts signalisiert werden das er ab sofort auf Fußgänger/Radfahrer zu achten hat.

Rechtlich gesehen würde man zwar einen Rotlichtverstoß begehen wenn man bei Roter Ampel und erloschenem Grünen Pfeil in den Schutzbereich der Ampelanlage einfährt, da dieser Zeitraum aber sehr kurz sein dürfte denke ich nicht das das geahndet werden kann und würde.

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Rechtlich gesehen würde man zwar einen Rotlichtverstoß begehen
wenn man bei Roter Ampel und erloschenem Grünen Pfeil in den
Schutzbereich der Ampelanlage einfährt, da dieser Zeitraum
aber sehr kurz sein dürfte denke ich nicht das das geahndet
werden kann und würde.

ein letztes mal verweise ich auf § 37 abs.2 nr.1 stvo:
„Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.“

Hallo Hendrik4u.

Worauf willst Du hinaus?

Wenn der Grüne Pfeil leuchtet ist die Sachlage klar. Dem Fragesteller geht es aber um die kurze Zeit zwischen dem Erlöschen des Grünen Pfeils und dem Umschalten der Ampel für die Hauptfahrtrichtung auf Grün. In diesem Moment ist nämlich die Ampel Rot und der Grüne Pfeil aus. Ein Gelblicht gibt es nicht, also begeht man genau in dieser Sekunde einen Rotlichtverstoß. Das angeführte Zitat aus § 37 Abs 2.1 bezieht sich auf den Zustand wenn der Grüne Pfeil leuchtet, das ist hier aber nicht der Fall, deshalb trifft dieser Satz nicht zu.

Wenn der Grüne Pfeil leuchtet ist die Sachlage klar. Dem
Fragesteller geht es aber um die kurze Zeit zwischen dem
Erlöschen des Grünen Pfeils und dem Umschalten der Ampel für
die Hauptfahrtrichtung auf Grün.

Genau!
Nur, dass an dieser Ampel eben nicht direkt auf das Erlöschen des Pfeils ein Grünwerden der Hauptrichtung erfolgt, sondern man noch locker 10 Sekunden oder mehr reines Rot sieht.

MfG,
Marius

Das ist meiner Meinung nach unzulässig. Hier müsste dann zusätzlich ein Gelblicht angebracht werden. Man könnte sich die Mühe machen und mal beim zuständigen Straßenverkehrsamt anfragen…

Das ist meiner Meinung nach unzulässig.

Hmm, das solltest du den Verkehrsplanern in Hamburg mal erzählen. Hier sind jede Menge grüner Pfeile, auf die die Beschreibung genau so zutrifft - spontan könnte ich dir 4 nennen.

Gruß

Anwar

Wie wird dieser Fall rechtlich gehandhabt?

Hallo,

normal sind die Grünpfeile so geschaltet.
Grün wird alleine einschaltet. Dann wird die Hauptampel grün. Wenn die Hauptampel auf Gelb schaltet, geht Grün für Rechtsabbieger aus. Dann dürfte alles klar sein.

Sollte, was ich allerdings noch nie gesehen habe, der Rechtsabbiegerpfeil alleine ausgehen, wird eine fiktive Gelbphase von 3 Sekunden angenommen. Danach ist überfahren der Ampel ein Rotlichtverstoß.

Gruß

Nostra

Sollte, was ich allerdings noch nie gesehen habe, der
Rechtsabbiegerpfeil alleine ausgehen, wird eine fiktive
Gelbphase von 3 Sekunden angenommen. Danach ist überfahren der
Ampel ein Rotlichtverstoß.

Wenn Du das jetzt auch noch belegen könntest dann hätten wir das Problem gelöst?

Ich wüsste aber nicht wo das so geregelt sein sollte das man beim Überfahren eines Rotlichtes eine 3-sekündige Schonfrist zugestanden bekommt…

Ich wüsste aber nicht wo das so geregelt sein sollte das man
beim Überfahren eines Rotlichtes eine 3-sekündige Schonfrist
zugestanden bekommt…

Hallo,

das ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift
http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?ht…

wo die Mindestzeit zwischen Grün und Rot geregelt ist. Das sind eben bei 50km/h 3 Sekunden.

Gruß

Nostra

das ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift
http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?ht…

wo die Mindestzeit zwischen Grün und Rot geregelt ist. Das
sind eben bei 50km/h 3 Sekunden.

Da verwechselst Du was.

Denn diese Verwaltungsvorschrift gibt keine Mindestzeit zwischen Grün und Rot vor sondern nur die Mindestdauer der Gelbphase. Da es aber bei einem einfeldrigen Signalgeber mit Grünpfeil keine Gelbphase gibt kann es logischerweise auch keine Mindestdauer dafür geben.

Zitataus der VwV 17 IX. : Die Übergangszeit Gelb richtet sich bei Kraftfahrzeugströmen nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Zufahrt. In der Regel beträgt die Gelbzeit 3 s bei zul. V = 50 km/h

Hallo
Auch in und um Hannover gibt es solche Ampeln…
Doch mehr als 3 Sekunden zwischen „Grüner Pfeil“ und „Ampel auf Grün“.

Jörg