Grundbuch Eintrag falsch durchgeführt vom Notar

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe vor kurzem eine Wohnung gekauft. Ein Notar hat dabei den Kaufvertrag inkl. Abwicklung mit den zuständigen Ämtern durchgeführt, was soweit sicherlich auch normal ist.

Die Wohnung ist zum Termin x übergeben worden, was von beiden Seiten auch bestätigt wurde. Dem Notar habe ich auch mitgeteilt, dass ich postalisch in dieser Wohnanschrift erreichbar bin.

Jetzt erhalte ich einen Grundbuchauszug, wo ich eingetragen bin, allerdings mit der „alten“ Wohnanschrift und nicht der Anschrift der neuen Eigentumswohnung.

Ich habe dies beim zuständigen Notar bemängelt und entsprechend um Korrektur gebeten.

Heute erhalte ich eine Nachricht, dass der Eintrag im Grundbuch geändert worden sei, ich aber keine neue Ausfertigung erhalten würde, weil dies nicht nötig sei.

Ist dies richtig und rechtens? (will keinen juristischen Rat sondern nur eine Bewertung, was richtig ist).

Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass dies so ist.

Meiner Meinung nach hat der Notar den Fehler gemacht und will jetzt nicht die Kosten für die Neuausfertigung bezahlen. (nur vermutet).

Jetzt kam von der Gerichtskasse natürlich ein Gebührenbescheid… welch Wunder, an die falsche „alte“ Anschrift. Allein so etwas bestärkt mich in der Annahme, dass diese Eintragung als Grundlage für spätere Korrespondenzen mit irgendwem gelten und somit auch richtig ausgeführt sein sollten.

Wie sollte ich jetzt vorgehen?

Soll ich mir telefonisch oder schriftlich die Richtige Grundbuch-Version anfordern und dies für mich kostenfrei, da aus meiner Sicht die Eintragung durch den Notar falsch vorgenommen wurde… oder was soll ich tun.

Danke euch für einen Ratschlag.

Gruß

Sehr geehrter Kollege Schmitz,
es ist wirklich verwunderlich, dass Sie keine Neuausfertigung mit der richtigen Adresse erhalten haben, die Gebührennote des Grundbuchs aber an die falsche Adresse zugestellt wurde.
Ich würde einfach mal bei Gericht anrufen und dort erfragen, mit welcher Adresse Sie denn nun eingetragen sind.
Machen Sie den Rechtspfleger darauf aufmerksam, dass dies (im Falle) nicht korrekt ist und fragen Sie ihn, wer aktiv werden kann, (a) Sie als Antragsteller oder (b) der Notar als Antragvertreter ?
Bezogen auf österreichische Verhältnisse ist im Grundbuch offenbar auch ein Kuddelmuddel mit den Adressen vorhanden. Sehr viele Adressen sind falsch, weil sie weder verifiziert noch geändert werden.
Nachteil wäre einzig für Sie, wenn ein Interessent für Ihre Liegenschaft mit Ihnen Kontakt aufnehmen möchte und Sie laut Grundbuchadresse nicht finden könnte…
Juristisch haben Sie durch die falsche Adresse als Eigentümer keine Nachteile, bis auf Fehlzustellungen von gerichtlichen Dokumenten (kann bei Terminen natürlich unangenehm sein).
Fragen Sie den Rechtspfleger um Rat (falls er sich dazu herabläßt). Ein letztgültiger Ausdruck der Rechtstatsachen im Grundbuch steht Ihnen vom Notar jedenfalls zu, vorher kriegt er sein Honorar nicht!
Alles Gute,
Klaus Went

Hallo,

dem Grundbuchamt liegt ja jetzt Ihre aktuelle Anschrift vor. Die Eintragungsbekanntmachung ging an Ihre alte Anschrift (vermute ich). Im Grundbuch steht ja nur der Name, Geburtsdatum. Also kurz gesagt ist es für Sie überhaupt nicht von Nachteil, wenn noch Ihre alte Adresse im Grundbuch steht. Das Grundbuchamt hat ja wie gesagt ihre neue Anschrift und der Notar auch. Meistens hat man ja auch zum Zeitpunkt der Fertigung der Auflassung die neue Anschrift des Käufers noch nicht, da dieser noch nicht umgezogen ist, weil es ja in der Regel nach Kaufpreiszahlung erfolgt. Also wie gesagt, es ergibt sich überhaupt kein Nachteil für Sie. Wenn Sie jetzt eine neue Grundbuchabschrift beantragen würden, dann erfolgt diese an Ihre aktuelle Adresse.

Ich hoffe ein wenig weitergeholfen zu haben.

Grüße
M. Rettig

Hallo Walter,
das ist überhaupt nicht schlimm.
Im Grundbuch selber steht eh nicht deine Anschrift, sondern nur in der Datenbank.
Wenn du das beim Grundbuchamt hast korrigieren lassen, ist das in Ordnung.
Die Eintragungsnachricht geht gleichzeitig mit der Kostenrechnung aus dem Haus; deswegen ist sie auch an die alte Anschrift geschickt worden.
Da du aber dort Bescheid gegeben hast, bist du ja auch wieder postalisch erreichbar für die zukünftige Kommunikation.
Ist also alles in Ordnung und du kannst beruhigt schlafen :smile:
Viele Grüße von der Blonden

Keine Sorge! Der Vorgang ist nicht zu beanstanden, und hat vor allem keine rechtliche Bedeutung. Vorweg: Nicht der Notar sondern das Grundbuchamt (Amtsgericht) nimmt die Eintragung vor. Die Adressenangabe beschränkt sich auf den Wohnort. Es wird ausschließlich der Wohnort vermerkt, welcher im Kaufvertrag bzw. der Auflassung steht. Anschließende Adressenänderungen werden überwiegend lediglich in der Grundakte vermerkt und sind k e i n Anlass, eine Berichtigung in das GB einzutragen.
Ihr Anliegen ist n i c h t Sache des Notars. Es ist an Ihnen, dem GBamt brieflich die neue Adresse mitzuteilen. Dieser Weg ist auch der kürzeste… Sorry.

Die Benachrichtigung ist völlig ausreichend. Heften Sie die zu Ihrem letzten Grundbuchauszug. Sobald Sie irgeneine wesentliche weitere Änderung vornehmen, erhalten Sie auf Wusch in diesem Zusammenhang dann auch einen vollständigen neuen Grundbuchauzug.