Grundbuchamt - Umschreibung neuer Eigentümer - Rückmeldung?

Hallo,

eine kurze Frage: bekomme ich als ehemaliger Eigentümer eines Hauses eigentlich automatisch eine Rückmeldung vom Grundbuchamt, wenn der neue Eigentümer endgültig eingetragen ist? Oder muss man da selbst nachhaken? Frage wegen der Gebäudeversicherung, weil ich diese ja noch bis zur Umschreibung zahle und die Differenz dann vom Käufer bekommen soll.

Danke.

Liebe Grüße

Servus,

das steht in § 55 Abs 1 GBO:

Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Der bisherige und der künftige Eigentümer sind gegenüber der Gebäudeversicherung verpflichtet, die Änderung unverzüglich mitzuteilen.

Schöne Grüße

MM

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Man bekommt das Feedback. Aber kann sehr lange dauern: Bei uns ca. 8 Monate lol

Dass das eine Soll-Bestimmung ist, und dass das Fiehdbäck „Eintragungsnachricht“ heißt, ist Dir aber nicht entgangen, hoffe ich?

Es kommt durchaus vor (und gar nicht mal so selten), dass der Notar, der die Eintragung beantragt hat, als einziger der Beteiligten die Eintragungsnachricht bekommt - in so vielen Ausfertigungen, dass er die übrigen Beteiligten unterrichten kann.

Was daran jetzt genau lächerlich ist, dass Eintragungen ins Grundbuch (und nicht die Versendung der Eintragungsnachrichten) eine Weile dauern können, ist mir entgangen. Klärst Du mich bitte auf?

Schöne Grüße

MM

Danke für den Auszug und die Hilfe! Dann bin ich ja mal gespannt, ob die sich da auch dran halten (Grundbuchamt bzw. Notar). :slight_smile:

Servus,

das OLG Frankfurt/Main befand, der Notar müsse sich dran halten und die ihm überlassenen Mehrausfertigungen der Eintragungsnachricht den durch ihn vertretenen Parteien zustellen lassen (OLG Frankfurt – Az.: 20 W 391/11 – Beschluss vom 29.03.2012), während die gleiche Instanz im MUV-Land etwas früher anderer Ansicht war: Beschluss des Saarländischen OLG v. 26. Oktober 2010 (Az. 5 W 214/10-82) und meinte, das Grundbuchamt müsse auch dann, wenn der Notar Antragsteller ist, der von ihm vertretenen Partei unmittelbar eine Eintragungsnachricht zustellen lassen.

Wobei die beiden Notare, denen diese Beschlüsse galten, schon einigermaßen schräge Vögel zu sein scheinen. Jedenfalls deutlich schräger, als das den Gepflogenheiten dieses Standes entspricht.

Schöne Grüße

MM

Wieso bis zur Umschreibung?
Üblicherweise ist die Kostenabgrenzung der Lastenübergang.
—>Kaufvertrag nachsehen, was da steht!

Das wäre anders nämlich total ungerecht gegenüber dem alten Eigentümer. Je länger das Grundbuchamt für die Umschreibung benötigt, desto höhere Nebenkosten hat der alte Eigentümer??? Das kann es wohl nicht sein.

Ebenfalls üblicherweise hat der neue Eigentümer ab Lastenübergabe die bisherige Gebäudeversicherung zu übernehmen. (Versicherung kann der neue erst nach der Grundbucheintragung kündigen.)
—>Alter Eigentümer geht zu seiner Versicherung und meldet den Verkauf.
Versicherungen haben dazu ein Formular in der Schublade und Alt-Eigentümer kann wählen, ob er direkt mit der Versicherung sein Beitrags-Guthaben abrechnen möchte.

P.S. Der Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Straßenreinigung müssen auch über den Lastenübergang informiert werden - unabhängig vom Grundbucheintrag.

P.S.2: Grundbuchamt und/oder Notar kennen Deine aktuelle Adresse?

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Das eine betrifft den Versicherungsnehmer und Schuldner der Prämie - das ist bei Gebäudeversicherung der Eigentümer, erst mit Eintragung des neuen Eigentümers schuldet dieser die Versicherungsprämie.

Das andere betrifft die Übernahme der Kosten - hier gehört die Gebäudeversicherung in der Regel zu den Kosten, für die Spitzabrechnung per Datum des BNL-Übergangs vereinbart wird. Das betrifft dann aber Verkäufer und Käufer im Innenverhältnis.

Kann man sich ungefähr vorstellen wie die Geschichte mit der Grundsteuer, bei der das sogar noch weiter geht, und der am 01.01. eingetragene Eigentümer die Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr schuldet, unabhängig davon, was er davon an den künftigen Eigentümer weiterbelasten kann (es ist ziemlich verbreitet, dass hier die kommunalen Steuerämter mit Einverständnis von Käufer und Verkäufer die Aufteilung pro rata temporis vornehmen, das ändert aber nichts an der Steuerschuldnerschaft, die dann freilich bloß greift, wenn der Käufer die Zahlung verweigert oder zahlungsunfähig ist).

Schöne Grüße

MM

Ich bleibe dabei, daß das so wie beschrieben abläuft, wenn sich der alte Eigentümer bei der Versicherung meldet.
Warum soll er Versicherungsnehmer bleiben, wenn er mit dem Gebäude nichts mehr zu tun hat? Er hat es verkauft, er hat sein Geld bekommen und er hat das Gebäude übergeben.

Mit der Grundsteuer kann man das nicht vergleichen. Da gibt es nix von der Grundsteuerstelle zurück. Das müssen die beiden unter sich ausgleichen.

Es ist auch mindestens ungenau, dass ich hier mit der Grundsteuer verglichen habe. Der Vertrag geht auf den Käufer über, aber die Möglichkeit, diesen Vertrag vor Ablauf zu kündigen, besteht nur (einen Monat lang) nach Grundbucheintragung des neuen Eigentümers.

Weil die Laufzeit des Versicherungsvertrags üblicherweise dem Kalenderjahr entspricht, und weil die Prämie vorschüssig zu Beginn des Jahres fällig ist, wirkt das für den Verkäufer, als müsse er die Versicherung bis zur Grundbucheintragung weiter zahlen. Muss er ja auch - er kann sich bei üblicher Vereinbarung im Kaufvertrag allerdings mit dem Betrag, den er für die Zeit nach BNL-Übergang bereits entrichtet hat, an den Käufer halten.

Die Versicherung wird für ihn keine Spitzabrechnung machen: Eine zeitanteilige Erstattung der bezahlten Prämie wird es nicht geben, solange der Vertrag wirksam weiter besteht. Erst, wenn der Käufer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, und das kann er eben nicht vor Grundbucheintragung.

Schöne Grüße

MM

Hab ich oben geschrieben:

Das ist eine verquere Aussage.
Der Verkäufer hat die Prämie bereits bis zum 31.12. bezahlt.
Das Datum des Grundbucheintrages ist völlig ungewiß.

Doch.

Doch.

Ich habe einen Ordner hier rumstehen, weil ich für einen betagten Verkäufer den Papierkram erledige.
Im Ordner ist das oben erwähnte Versicherungs-Formular, von Verkäufer und von Käufer unterschrieben. Beitrags-Guthaben von Lastenübergang bis Jahresende ist ca. 14 Tage später auf dem Konto des Verkäufers eingegangen.
Der Grundbucheintrag liegt bis jetzt noch nicht vor (Verkauf war im April).

Warum meinst Du, alles besser wissen zu müssen?

was genau so eine freundliche Serviceleistung von der Versicherung ist (zu der sie nicht verpflichtet ist) wie die von kommunalen Steuerämtern erbrachte Spitzabrechnung der Grundsteuerschuld, zu der sie nicht verpflichtet sind.

Dass die Versicherung dem Verkäufer im vorliegenden Fall nichts erstatten muss, ergibt sich aus § 59 Abs 2 VVG.

Dass Gebäudeversicherungen das auch nicht grundsätzlich tun, hab ich bei den nicht ganz dreißig Spitzabrechnungen für veräußerte Objekte gesehen, die ich gebucht habe.

Dass die Versicherung es im vorliegenden Fall nicht tut, schreibt @anon99524388 ziemlich deutlich,

und nichts spricht dafür, diese Äußerung nicht zu respektieren.

Schöne Grüße

MM

Unwissenheit der Verkäufer schließt Du aus?

@anon99524388 schreibt nicht, daß er die Versicherung bereits informiert hat.

Der Satz:

macht für mich so gar keinen Sinn, denn er hat die Prämie bis zu einem bestimmten Datum bereits bezahlt (Halbjahres-, Jahresende).
Die Grundbucheintragung kann an irgendeinem Datum stattfinden.
Das wird nie übereinstimmen, erst recht nicht bei jährlicher Zahlung.

Danke für euer vieles Feedback und sorry für meine späte Rückmeldung.

Also, die Versicherung wurde neu abgerechnet Mitte September, sprich ich habe jetzt nochmal für ein volles Jahr bezahlt (bis September 2021). Natürlich wurde der Versicherung der Verkauf von mir gemeldet! (Müllabfuhr weiß ebenfalls Bescheid, Schornsteinfeger nicht, Straßenreinigung gibt es hier nicht in dem Sinne). Natürlich kennen auch alle Stellen meine neue Adresse.

Dass der neue Eigentümer die Versicherung erst ab dem Tag der Grundbucheintragung auf sich umschreiben lassen kann, steht ja ausser Frage. Aber müsste er dann schon ab Lastenübergang die Differenz an mich erstatten? Ich dachte das geht erst ab Eintragung im Grundbuch - und natürlich bin ich damit Abhängig von der Geschwindigkeit des Grundbuchamts (war für mich auch unlogisch, aber so hatte ich das grundsätzlich vorab verstanden).

EDIT: im Kaufvertrag steht wörtlich „Der Verkäufer verpflichtet sich, die Prämie für die Gebäudeversicherung bis zur Eigentumsumschreibung zu bezahlen“. - also dann doch bis zur Eintragung im Grundbuch. So verstehe ich das zumindest.

Au weia, wer macht denn solche Verträge? Die Klausel hat eigentlich den Sinn, daß der Verkäufer die Versicherung nicht kündigt bzw. (wichtiger) nicht einfach die Zahlung einstellt, bevor der Eigentumsübergang auch im Grundbuch erfolgt ist, damit der Käufer nicht ohne Versicherung dasteht. Diese Klausel regelt aber nicht, ob der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis freistellt, d.h. ob der Verkäufer zwar zahlt, aber ab Zeitpunkt x die Prämie vom Käufer erstattet bekommt.

So eine Klausel ohne weitere Spezifizierung in einen Kaufvertrag aufzunehmen, ist schon ziemlich unverschämt und paßt zu meinen Erfahrungen der letzten zehn Jahre, daß es mit der Qualität der Notare bzw. deren Mitarbeiter doch nicht so weit her ist wie ich bis dahin dachte.

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Danke für das Feedback. Hatte den Kaufvertrag damals durch eine Anwältin prüfen lassen - damit alles zu meinen Gunsten ausfällt (soweit möglich). Dieser Satz/Zusatz wurde nicht moniert, daher dachte ich, das passt so…