Hallo,
anhand des weiteren Sachverhalts gehe ich davon aus, dass der Onkel als Berechtigter einer Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen ist. Ist das richtig?
Wenn das so ist, können nur die Erben eine entsprechende Löschung veranlassen! Ob die dazu verpflichtet sind, kommt auf den Nachweis der Rückzahlung bzw. die damals vereinbarten Löschungsmodalitäten an! Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Löschung, wenn die Grundschuld nicht revalutiert (das heisst Neu Beliehen) und nachweislich abbezahlt wurde und nicht der Eindruck der Sicherung wiederkehrender Leistungen (zB der Sicherung von Unterhalt o.ä.) besteht.
Falls die Erbfolge in der Folge auf euch selbst bzw. die Eigentümer selbst übergegangen ist, hat sich das Ding in eine Eigentümergrundschuld verwandelt. Dann könnt Ihr sie bei Verkauf selbst löschen oder das vorher bei einem Notar machen lassen. Letzteres ist zu empfehlen, wenn der Erbnachweis nicht jedermann (insbesondere dem Käufer und seiner Bank) glasklar darlegbar ist.
Falls das nicht „glasklar“ ist, kommt es darauf an, in welchem Bundesland das ganze spielt. In der Regel macht die sog. Erbfolgeermittlung aber das Nachlassgericht auf Antrag, wenn man es selbst nicht kann.
Gruß vom
Schnabel