Grunddienstbarkeit - einseitig löschen durch Begünstigten?

Danke schon mal fürs Lesen…

  1. Ich bin bin Begünstigter eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit beim Nachbarn.
  2. Dieses Wegerecht brauche ich nicht mehr, da ich ein angrenzendes Flurstück zukaufen konnte über dass ich nun mein Haus erreichen kann.
  3. Die Instandsetzung ist mir mit dem Wegerecht übertragen worden. Deshalb möchte ich die Grunddienstbarkeit als Berechtigter löschen lassen. Der Grundstückseigentümer möchte das vielleicht nicht, da er dann alleine für Instandhaltungen aufkommen muss.

Nun die Frage: Kann ich als Begünstigter ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers das zum Erreichen meines Hauses eingetragene Wegerecht einseitig löschen lassen? Oder braucht es dafür die Zustimmung des Grundstückseigentümers in dessen Grundbuch das Wegerecht eingetragen ist?

Habe in die Richtung im Web nicht Richtig was gefunden. Vielleicht hat je wer einen Tipp. Würde mich über alles freuen.

Grundbuch aendern
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Das beantwortet nicht wirklich die Frage. Außer, dass man dem Link entnehmen kann, dass ein Notar beauftragt werden muss.

@MarWi: die Frage an sich kann ich leider auch nicht beantworten, ich würde einen Notar konsultieren.

Ich würde vorher mal mit der (hoffentlich) netten Rechtspflegerin vom Grundbuchamt telefonieren.

Gruss
Jörg Zabel

Hallo,

eine schöne Frage. Wohlan: Beantragen muß die Löschung der Begünstigte, in diesem Fall Du. Nun könnte man auf den Gedanken kommen, der Grundstückseigentümer müsse zustimmen, weil er ja den Vorteil hat, daß Du die Instandhaltung übernimmst, und bei einer Löschung einen Nachteil hätte - nämlich dergestalt, daß er den Vorteil der Instandhaltung durch Dich verliert. Dem ist allerdings nicht so. Das belastete Grundstück wird durch eine Grunddienstbarkeit niemals begünstigt (vgl. § 1090 BGB); das liegt im Wesen der Grunddienstbarkeit. Die Sache der Instandhaltung ist letztlich nur der Ausgleich für den Nachteil, der dem dienenden Grundstück bzw. dessen Eigentümer entsteht.

Wenn der Begünstigte seinen Vorteil aufgeben möchte, dann darf gleichberechtigt und entschädigungsfrei auch der „Vorteil“ des dienenden Grundstücks entfallen. Es ist also allein Sache des Begünstigten, die Löschung zu beantragen.

Einen Hinweis liefert auch §27 Grundbuchordnung. Dort steht, daß die Löschung eines Grundpfandrechtes der Zustimmung des Grundstückeigentümers bedarf. Eine derartige Formulierung findet sich bzgl. keiner anderen Eintragung.

Gruß
C.

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