Grunddienstbarkeit Geh- und Fahrtrecht

Herr A kauft ein Grundstück mit Haus . Auf dem Grundstück ist u.a. die Dienstbarkeit Geh- und Fahrtrecht eingetragen. 7 Jahre geht alles gut. Wenn Nachbar B nach hause kommt oder Wegfahren will und Herr A sein Auto im Hof ( gleichzeitig zufahrt zur Garage von Nachbar B ) stehen hat, fährt dieser sein Auto raus und Nachbar B kann ein- oder aus-fahren. Nun ist Nachbar B der Meinung, Herr A müsse die Zufahrt zu seiner Garage das ganze Jahr rund um die Uhr freihalten, damit er ungestört in bzw. aus seiner Garage fahren kann.

Im BGB findet man nicht darüber. Lediglich das Herr A dem Herrn B die Durchfahrt ermöglichen muss. Weiß jemand, wie da die Regelungen sind, bzw. wie in solchen Situationen Geuteilt wurde?

Danke in Voraus

Pfiffikus1966

Selbst ohne Grunddienstbarkeit hat Nachbar B das Recht auf eine störungsfreie Garegen Zu- und Ausfahrt ohne dass er jemanden auffordern muss das fremde KFZ oder was immer diese Zufahrt sonst behindert, zu entfernen.


A muss doch irgendwo auf dem Grundstück auch eine Stelle haben wo er sein KFZ abstellen kann denn sonst wäre es ihm ja garnicht möglich den Platz vor der Garage zu räumen. Warum also parkt er sein KFZ nicht dauerhaft da statt vor der Garage von B ? ramses90

Herr A hat zwar eine Garage, hat aber seinen Haus- und Kellereingang an diesem, seinem eigenen Hof. Herr A hat sein Fahrzeug nur dort stehen, wenn er gleich wieder weg muss oder wenn er sein Fahrzeug entlädt (z.B. nach einem Einkauf). Hat Herr A etwas an seinem Fahrzeug zu reparieren oder Reifen zu wechseln, sagt er vorher Herrn B bescheid und fragt ob es stört. Wie gesagt hat es bisher alles einwandfrei funktioniert. Es kommt auch selten (weniger als 2x im Monat) vor, dass Herr A sein Fahrzeug länger als 1/2 Stunde dort stehen hat. Ebeso selten muss folglich auch B warten bis A sein Fahrzeug entfernt hat.

Herr A ist zudem noch gehbehidert und kann nicht alles von der Garage zum Haus tragen.

Pfiffikus1966

Im BGB findet man zumindest den § 1020 Satz 1, wonach die Ausübung einer Grunddienstbarkeit durch den Berechtigten das Interesse des Eigentümers des dienenden Grundstücks schonend zu behandeln hat. Eine nicht schonende Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes wäre z.B. anzunehmen, wenn die Zuwegung vom Berechtigten als Park- oder Abstellfläche benutzt würde. Gemäß Fallschilderung ist es jedoch wohl gerade umgekehrt: A (Eigentümer des dienenden Grundstücks) hindert B (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) an der Ausübung seines Geh- und Fahrtrechtes, indem er immer wieder die Zuwegung zuparkt und erst auf Aufforderung hin räumt.

Von Interesse ist hier insbesondere der Umfang des Geh- und Fahrtrechtes, der sich - wenn er beschränkt sein sollte - idR nicht aus der bloßen Eintragung im Grundbuch ersehen lässt. Wenn A der Auffassung ist, das Geh- und Fahrtrecht sei beschränkt, ist ihm zu empfehlen, beim Grundbuchamt Einsicht in die Grundakte zu nehmen und zu überprüfen, ob der notarielle Vertrag, der Grundlage der Eintragung in Abt. II des Grundbuchblattes ist, da Genaueres bestimmt. Als Eigentümer ist man selbstverständlich berechtigt, Einsicht zu nehmen.

Wenn dort nichts Näheres bestimmt ist (also keine Beschränkung des Geh- und Fahrtrechts hinsichtlich Zeiten, zugelassene Fahrzeuge, Zweck o.ä.) hat der Eigentümer einen Anspruch darauf, sein Geh- und Fahrtrecht jederzeit ungehindert zu nutzen. Konkret: es ist ihm nicht zuzumuten, den Eigentümer des dienenden Grundstücks immer wieder erst zu fragen bzw. ihn darum zu bitten, die Zuwegung frei zu machen, wenn er sein Geh- und Fahrtrecht ausüben will. Es empfiehlt sich, sich da mal den § 1004 Abs. 1 BGB anzuschauen - es handelt sich dann hier nämlich um eine Beeinträchtigung zu Lasten von B. Wenn das Geh- und Fahrtrecht des B nicht vertraglich beschränkt ist, dann hat B also mit der „Meinung“

das Gesetz auf seiner Seite, auch wenn er sich seit mittlerweile 7 Jahren die Schikanen von A gefallen lässt. Scheint mir ein durchaus umgänglicher Mensch zu sein, dessen Geduld allerdings etwas überstrapaziert wurde. Zu beachten ist übrigens auch, dass möglicherweise sogar ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB Abs. 1) des B gegenüber A bestehen könnte. Mein Rat an A wäre, es nicht auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Warum tauschen die Beiden denn nicht die Garagen, mit der Auflage an B, dass er stets sein KFZ IM und nicht VOR seiner Gasrge parkt damit A auch noch ungehindert in seinen Keller und ins Haus kann. Wer eine Garage mietet hat stets das Recht der ungehinderten Zuwegung zur Garage aber NICHT das Recht diese Zuwegung als Parkplatz zu nutzen!

1/2 Stund kann ganz schön lang sein wenn man unter Termindruck steht.
ramses90