Im BGB findet man zumindest den § 1020 Satz 1, wonach die Ausübung einer Grunddienstbarkeit durch den Berechtigten das Interesse des Eigentümers des dienenden Grundstücks schonend zu behandeln hat. Eine nicht schonende Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes wäre z.B. anzunehmen, wenn die Zuwegung vom Berechtigten als Park- oder Abstellfläche benutzt würde. Gemäß Fallschilderung ist es jedoch wohl gerade umgekehrt: A (Eigentümer des dienenden Grundstücks) hindert B (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) an der Ausübung seines Geh- und Fahrtrechtes, indem er immer wieder die Zuwegung zuparkt und erst auf Aufforderung hin räumt.
Von Interesse ist hier insbesondere der Umfang des Geh- und Fahrtrechtes, der sich - wenn er beschränkt sein sollte - idR nicht aus der bloßen Eintragung im Grundbuch ersehen lässt. Wenn A der Auffassung ist, das Geh- und Fahrtrecht sei beschränkt, ist ihm zu empfehlen, beim Grundbuchamt Einsicht in die Grundakte zu nehmen und zu überprüfen, ob der notarielle Vertrag, der Grundlage der Eintragung in Abt. II des Grundbuchblattes ist, da Genaueres bestimmt. Als Eigentümer ist man selbstverständlich berechtigt, Einsicht zu nehmen.
Wenn dort nichts Näheres bestimmt ist (also keine Beschränkung des Geh- und Fahrtrechts hinsichtlich Zeiten, zugelassene Fahrzeuge, Zweck o.ä.) hat der Eigentümer einen Anspruch darauf, sein Geh- und Fahrtrecht jederzeit ungehindert zu nutzen. Konkret: es ist ihm nicht zuzumuten, den Eigentümer des dienenden Grundstücks immer wieder erst zu fragen bzw. ihn darum zu bitten, die Zuwegung frei zu machen, wenn er sein Geh- und Fahrtrecht ausüben will. Es empfiehlt sich, sich da mal den § 1004 Abs. 1 BGB anzuschauen - es handelt sich dann hier nämlich um eine Beeinträchtigung zu Lasten von B. Wenn das Geh- und Fahrtrecht des B nicht vertraglich beschränkt ist, dann hat B also mit der „Meinung“
das Gesetz auf seiner Seite, auch wenn er sich seit mittlerweile 7 Jahren die Schikanen von A gefallen lässt. Scheint mir ein durchaus umgänglicher Mensch zu sein, dessen Geduld allerdings etwas überstrapaziert wurde. Zu beachten ist übrigens auch, dass möglicherweise sogar ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB Abs. 1) des B gegenüber A bestehen könnte. Mein Rat an A wäre, es nicht auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen.
Freundliche Grüße,
Ralf