Hallo liebe Experten/in! Habe Wegerecht über das Grundstück meines Nachbarn davor. Wir wohnen in einer Privatstraße (ca. 2,50m breit) mit drei Parteien. Das vordere Grundstück ist unbewohnt. Von meinem hinteren Grundstück bis zum öffentlichen Parkplatz sind es ca. 10 Meter. Zu unserem Grundstück führt aber auch direkt ein Weg. Im Winter sperre ich den aber, weil ich weiß nicht, mit dem Schnee wohin. Unser vorderer Nachbar räumt seine Straße und die von dem vorderen unbewohnten Grundstück immer frei, er schäfft den Schnee sogar manchmal bis vor auf die öffentliche Straße(ein ganz fleißiger Nachbar), also kurzum, warum soll ich dann noch meinen Weg beräumen? Ist zwar umständlich für den Postboten, weil im Sommer läuft er ja unseren Weg entlang, im Winter muß er alles wieder zurück laufen…Meine Vornachbarn haben sich auf ihren Grundstück einen Parkplatz gebaut, mehr geht nicht, sie haben mehr Platz nicht. Seit neuestem hat die Frau Nachbarin auch ein Auto. Sie hat aber bis vor kurzem immer auf dem öffentlichen Parkplatz gestanden. Nun war aber ihr Versicherungsvertreter da und meinte, wenn sie auf öffentlichen Boden steht, wird die Versicherung teurer. Also stellt sie sich vor das Haus. Sie muß ja schon die Grundsteuer führ den Weg zahlen, da sieht sie nicht ein, warum sie den höheren Versicherungsbetrag auch noch berappeb soll, Jetzt ist da grad noch Platz zum laufen und um die Aschentonne rauszufahren. Jedesmal, wenn ich raus möchte(früh stört das nicht, da sind sie schon auf Arbeit) muß ich dort betteln, damit die ihr Auto raus fährt. Mir ist das unangenehm, manchmal ist das abends halb zehn. Sie müßte mir doch die Straße freihalten, oder? Ich seh auch nicht ein, warum ich mein Auto früh auf dem Parkplatz stellen soll, damit ich jederzeit von hier weg komme. Zumal ich eine Garage besitze. In dem Wegerecht von 1944 steht: Der FlurstückseigentümerXXXXgenehmigt FlurstückseigentümerYYYYY(ich) den Weg zur Bewirtschaftung zu befahren. Mehr nicht. Jetzt hab ich bammel, darf ich überhaupt auf dem Weg gehen? Damals war hier eine kleine Firma, der Weg wurde mit Leiterwagen befahren. Die Garage hab ich mir selbst gebaut, aber das Wegerecht damals nicht neu eintragen lassen. Eine Baulast darauf besteht auch nicht. Steh grad auf dem Schlauch…Über Eure Meinungen bin ich dankbar. Gruß Martin
Hallo Martin, vielen Dank für Ihre Frage und gerne sende ich Ihnen meine Meinugsäußerung, denn mehr darf ich Ihnen nicht geben, denn ich bin kein Rechtsanwalt.
Ich meine, sollte ein Recht zum Befahren des nachbarschaftlichen Grundstücks für Sie (Ihr Grundstück) eingetragen worden sein (Jahrgang völlig egal), muss Ihnen auch die Möglichkeit des Befahrens eingeräumt werden. Ist lediglich ein Überwegerecht eingetragen, kann dies auch lediglich das Begehen/ Laufen über das nachbarschaftliche Grundstück bedeuten. Wer parkt denn auf dem Weg? Die Eigentümerin des vorderen Grundstücks oder eine der drei Parteien aus Ihrem Haus?
MfG Opaljäger
Wenn das Wegerecht noch eingetragen ist, ist es gültig. Wenn in der Eintragung das Wort „befahren“ benutzt wird, dann steht es Dir zu, das Wegerecht mit dem Auto zu nutzen. Wenn die Nachbarin Versicherung sparen will, muß sie einen Stellplatz neben dem Weg bauen.
Ich hoffe, es hilft Dir weiter.
Hallo Blume1000,
wenn das Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, muss es auch jederzeit nutzbar sein. D.h. die Nachbarin darf dort zwar kurz zum Ein- und Ausladen halten, aber nicht ihren Wagen länger parken. Damit behindert sie das Wegerecht in unzulässiger Weise.
Zu jedem Grundbucheintrag gibt es auch eine Bestellungsurkunde (sie wird meist im Eintrag erwähnt), in der genauer beschrieben ist, in welcher Art und Weise ein Wegerecht ausgeübt werden darf. Diese Urkunde sollte man im Grundbuchamt einsehen, damit Klarheit über den Umfang des Wegerechts herrscht.
Grundsätzlich gilt ein Fahrrecht aber auch zum Gehen und auch für Besucher und Lieferanten des herrschenden Grundstücks (des Grundstücks, zu dessen Gunsten das Wegerecht eingeräumt wurde).
Ein einmal eingetragenes Wegerecht gilt solange, bis es gelöscht wird - was aber in der Regel nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich ist. Es ist also nicht nötig, es neu eintragen zu lassen.
Gruß florestino
Hallo Opaljäger!
Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Also die Nachbarin parkt auf Ihrem Weg. Man muß sich das so vorstellen. 3 Häuser stehen ganz eng beieinander, jeder hat eine Haustür vorn, davor ein Weg von ca. 2.50m und hinter dem Weg ist ein Stück Garten. Der Vornachbar hat sich einen Parkplatz auf diesem Gartengrundstück gebaut und die Frau steht auf dem Weg vor der Haustür. Das vordere Grundstück ist z.Z. unbewohnt. Ich wohne nun am Ende der Straße und muß durch diese Grundstücke. Habe aber ein großes Grundstück, d.h. ein Gehweg führt auf mein Grundstück, ich könnte mir auch eine Auffahrt bauen. Aber wenn ich nun damals das Wegerecht (oder die Vorbesitzer) eingeräumt bekommen haben, warum soll ich mich jetzt kümmern? Mein Wegerecht beruht auf ein damaliges Stück Wiese hinter meinem Haus. Mein Haus und Garage haben eine andere Flurstücks-Nr. Das hat meine Nachbarin herausgefunden, sie hat ältere Herrschaften aus dem Ort befragt, weil eben im Grundbuch meine Wiese ein Wegerecht hat und nicht mein Haus samt Garage, wahrscheinlich weil ich selber eine Anbindung an die öffentliche Straße habe. Oh, hier wird wohl noch einiges auf mich zu kommen. Wer konnte auch ahnen, daß sie so rührig ist…Viele Grüße!