Grunderwerbsteuer Zahlung

Hallo Zusammen. habe mein Haus verkauft mit Ratenzahlung, da der Käufer und seine Freundin einen kleinen Engpass hatten haben meine Frau 50 % und ich 50 % der Grunderwerbsteuer vorgelegt im Notarvertrag steht wie folgt.

Kosten und Gebühren
bei Behörden trägt der Verkäufer.*
Grunderwerbsteuer tragen die Käufer. Sie wird
ihnen vom Verkäufer zur Verfügung gestellt und* im
Anschluß an d en Kaufpreis ebenfalls in Raten von*
5 00,00€zurückgezahlt*

Jetzt habe ich in einer Bierlaune dem Käufer in einem Gespräch die Grunderwerbsteuer erlassen so weit so gut nur teilte er mir nicht mit das er dieses Gespräch heimlich und ohne meine Zustimmung aufgenommen hat, aufgrund so einer linken Masche möchte ich in Zahlen lassen. Solche Mitschnitte werden bei Gericht nicht zugelassen dafür kann ich in Anzeigen sehe ich das richtig ? des Weiteren kann ich ja alleine darüber nicht befinden das die Grunderwerbsteuer erlassen wird weil meine Frau ja die anderen 50 % vorgelegt hat sehe ich das richtig. Ich habe für ihn vorgelegt und meine Frau für seine Freundin ?

Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung, um gültig zu sein.

Nun lass dich erstmal nicht verrückt machen, der Käufer hat vermutlich nur geblufft und eine solche Aufnahme gibt es wohl gar nicht.

Anders als in den USA kennt das deutsche Recht kein pauschales Verbot der Würdigung rechtswidrig erlangter Beweise.
„Typischer Anwendungsfall von Beweisverwertungsverboten im Zivilprozess sind heimlich angefertigte Tonbandaufnahmen oder der sog. Lauschzeuge, der ein Gespräch heimlich mithört. Die Rechtsprechung hat ein Verwertungsverbot etwa bejaht, wenn dem Gesprächspartner Vertraulichkeit zugesichert oder wenn auf ausdrückliche Nachfrage hin der Einsatz eines Tonbandgerätes verneint worden war. Problematisch ist die Verwertbarkeit, wenn es an solchen besonderen Gegebenheiten fehlt.“
Quelle: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zpo2/jus2008_35.pdf

Ich würde jetzt erst einmal ganz nüchtern schreiben:
„Ich bestreite, dass ein gültiges Schenkungsversprechen besteht und erwarte, dass Sie Ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich nachkommen werden.“

Auf die illegale Aufnahme würde ich gar nicht eingehen, solange deren Existenz nicht bewiesen ist.

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Danke für die gute Antwort, wg der unerlaubten Tonaufnahme per Handy hat er nicht geblufft, in der anderen Sache stimmt es es bedarf eines Schenkungsvertrages sonst gilt das nicht was gesprochen wurde. Was mich noch interessiert hätte bei einem Schenkungsvertrag hätte meine Frau auch unterschreiben müssen sie hat ja auch 50% gezahlt, somit wäre ein Schenkungsvertrag auch hinfällig denke ich mal wenn sie nicht unterschreibt.

Hätte, hätte, Fahrradkette. Hast du auch noch einen Schenkungsvertrag unterschrieben und vergessen, es hier zu erwähnen, oder wozu ist das überhaupt relevant?

Du solltest kein Bier mehr mit dem Hauskäufer zusammentrinken …

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Ich glaube ganz fest, dass es da eine „Geschichte hinter der Geschichte“ gibt.

Meine Vermutung: Da haben zwei Kumpel (beim Bier?) irgendeinen Deal ausgeheckt, um an irgendwelche tatsächliche oder vermeintliche Vorteile zu kommen. Aus irgendwelchen Gründen läuft es nicht wie gewünscht, das Ergebnis ist, dass es jetzt keine Kumpels mehr sind. Und Jeder versucht den Anderen über den Tisch zu ziehen.

Auf jeden Fall scheint mehr dahinter zu stecken. Der Normalfall eines Immobilienverkaufs ist es auf keinen Fall.

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Bestimmt!

Das ist schon klar. :sweat_smile:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Aber:

Auf Beweise kommt es im Zivilprozess nur an, wenn eine Partei eine Tatsache behauptet, welche die andere bestreitet (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Schenkung wahrheitswidrig zu bestreiten, ist als (ggf. nur versuchter) Prozessbetrug in mittelbarer Täterschaft strafbar (§§ 263 Abs. 1; 25 Abs. 1 Var. 2; ggf. in Verbindung mit § 263 Abs. 2; 22, 23 Abs. 1 StGB).

So sagt es § 518 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings sagt § 518 Abs. 2 BGB, dass ein Formmangel durch Vollzug der Schenkung geheilt wird. Der Verzug dürfte hier in einem konkludent geschlossenen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) zu sehen sein.

Bliebe noch die Frage offen, ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass das Darlehen selbst notariell beurkundet war.