Hallo anniile,
ok, dann mal der Reihe nach.
Art. 1 GG
Art. 1 GG steht am Anfang des Grundgesetzes. Wegen dieser besonderen Stellung ist es auch ein besonders wichtiges Grundrecht. In Art. 1 Absatz 1 GG ist die Menschenwürde als das oberste Grundrecht normiert. Nach Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG ist der Staat verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Er hat also zwei Aufgaben:
- Bei jedem staatlichen Handeln muss er den Menschen immer als Menschen behandeln. Er darf ihn also nicht als Objekt behandeln. Beispiel hierfür ist immer wieder der Strafvollzug. Hier stellen sich Fragen, wie groß eine Zelle sein muss, damit der Mensch noch Mensch und nicht nur ein Häftling ist.
- Der Staat muss die Menschenwürde auch schützen. Das heißt er muss dafür sorgen, dass auch andere die Menschenwürde respektieren und sie achten.
Art. 1 Absatz 3 GG sagt nochmals ausdrücklich, dass alle Staatsgewalt (Exekutive, Legislative und Judikative) an die Menschenwürde und die nachfolgenden Grundrechte gebundenden ist. Das drückt auch nochmals die Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat aus.
Art. 5 GG
Nach dem Grundgesetz lassen sich zwei Arten von Grundrechten unterscheiden. Erstens die Gleichheitsrechte (z.B. Art. 3 Abs. 1 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“). Zweitens die Freiheitsrechte. Auch Art. 5 GG ist ein Freiheitsrechte. Innerhalb dieser Gruppierungen lassen sich noch die speziellen und die allgemeinen Grundrechte unterscheiden. Art. 5 GG ist also ein spezielles Freiheitsgrundrechte, das die Freiheit der Bürger in einem abgrenzbaren Lebensbereich schützt. Das allgemeine Freiheitsgrundrecht wäre Art. 2 Abs. 1 GG. Das überwiegend (auch vom Bundesverfassungsgericht) als allgemeine Handlungsfreiheit verstanden wird: „Jeder darf tun und lassen was er will“ (solange er nicht gegen das Gesetz verstößt vgl. „verfassungsgemäße Ordnung“).
Nun zu Art. 5 GG. Im Absatz 1 ist die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit normiert. Was genau unter Meinung zu verstehen ist, ist etwas umstritten. Allgemein anerkannt ist, dass unter Meinung alle subjektiven Wertungen zu verstehen sind. Streitig ist aber, ob auch Tatsachenbehauptungen Meinungen sind und daher durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Tatsachenbehauptungen fallen nach herrschender Ansicht auch unter Art. 5 Abs. 1 GG, da es nicht davon abhängen kann, wie jemand seine Ausagen formuliert: z.b. „Ich denke, dass“ oder „Das ist …“. Fraglich bleibt aber, was ist, wenn jemand etwas behauptet, von dem allgemein bekannt ist, dass diese Aussage nicht zutrifft. So z.B. bewusste falsche Äußerungen über das dritte Reich.
Pressefreiheit meint die Freiheit der Journalisten ihre Arbeit ungestört nachgehen zu können. Also ohne Zensur und staatlicher Hinderungen zu recherchieren und dies nachher auch zu veröffentlichen. Hat der Journalist seinen Kommentar in einer Zeitung veröffentlicht, wird diese Äußerung aber nicht mehr durch die Pressefreiheit geschützt, sondern fällt dann unter die Meinungsfreiheit.
Art. 5 Abs. 2 GG legt schließlich fest, dass die Rechte in Absatz 1 durch ein allgemeines Gesetz, dem Jugendschutz und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden können. Es wird auch diskutiert, ob Forschung, Lehre und Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 GG) auch durch Absatz 2 beschränkt werden können. Hier muss man aber sagen, dass Absatz 2 vor Absatz 3 steht und die Beschränkungsmöglichkeiten des Absatzes 2 daher nur für Absatz 1 gelten. Das heißt aber nicht, dass die Rechte aus Absatz 3 nicht beschränkt werden können. Vielmehr finden sie ihre Grenze in den sog. verfassungsimmanenten Schranken, d.h. durch die anderen Grundrechte etc.
Art. 5 Abs. 3 GG garantiert, wie oben bereits angesprochen die Freiheit der Wissenschaft, der Lehre und der Forschung.
Art. 6 GG
Art. 6 GG stellt die Ehe und die Familie unter den besondern Schutz der staatlichen Ordnung. Das heißt der Gesetzgeber (Staat) ist verpflichtet die Ehe und Familie zu wahren und zu ihrem Schutze besondere Gesetze zu erlassen. Das Grundgesetz wurde trat am 23. Mai 1949 in Kraft. Meines Wissens nach, wurde der Art. 6 seitdem nicht geändert… Also wurde er zu einer Zeit geschrieben, in der die Ehe und auch noch die Familie einen höheren Stellenwert hatte, als das heute der Fall ist. In neuerer Zeit gibt es immer mehr Alleinstehende, aber auch die sog. gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Diese Entwicklungen zeigen, dass das Grundgesetz nicht statisch ist, sondern sich auch mit der Zeit entwickelt. So wird Art. 6 GG heute anderst verstanden als noch 1949. In Art. 6 Abs. 2 GG steht das selbstverständliche, dass die Eltern das Erziehungsrecht für ihre Kinder haben. Art. 6 Abs. 3 GG legt fest, wann ein Kind seinen Eltern weggenommen werden darf. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind zu verwahrlosen droht. In solchen Fällen schreitet dann das Jugendamt ein. Art. 6 Abs. 5 GG ist wiederum ein Gleichheitsgrundrecht nach dem alle Kinder, egal ab sie aus einer Ehe hervorgegangen sind oder nicht gleich behandelt werden und die gleichen Chancen haben müssen. Das erscheint uns heute slebstverständlich, war aber 1949 noch nicht so selbstverständlich. Auch hier zeigt sich wieder der Wandel der Zeit
Art. 13 GG
Auch Art. 13 ist ein (spezielles) Feiheitsgrundrecht. Art. 13 Abs. 1 GG legt fest, dass die Wohnung unverletzlich ist. Der Wohnungsinhaber also das sog. Hausrecht hat und niemanden in die Wohnung lassen muss oder ihn darin verweilen lassen muss, wenn er dies nicht möchte. Unter Wohnung ist dabei aber nicht nur die eigentliche Wohnung (z.B. Wohnzimmer, Schlafzimmer etc.) zu verstehen, sondern auch Geschäfts- und Büroräume. Damit wird auch vermieten, dass eine Räumlichkeit, die teilweise als Wohnung und teilweise als Geschäftsraum verwendet wird, je nach Verwendung den Grundrechtsschutz des Art. 13 GG genießt oder nicht.
Die Absätze 2 bis 5 legen fest, unter welchen Bedingungen der Staat trotzdem in die Wohnung oder diese abhören darf.
Absatz 6 dagegen ist kein Grundrecht, sondern eine staatsorganisationsrechtliche Vorschrift, die festlegt, dass die Bundesregierung dem Bundestag über alle Maßnahmen (Beschränknungen der Freiheit der Wohnung) nach den Absätzen 2 bis 5 unterrichten muss. Das ist auch schon deshalb sinnvoll, da der Betroffene (z.B. derjenige der abgehört wurde) nicht mitgeteilt bekommen muss, dass er abgehört wird oder wurde. Der Bundestag soll also überprüfen, ob die Beschränkung mit den geltenden Gesetzen vereinbar war. Der Betroffene kann sich ohne Kenntnis der Maßnahmen schließlich auch nicht wehren.
Absatz 7 wird als eine Art Auffangstatbestand gesehen, wann eine Wohnung außerhalb der Möglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 verletzt werden darf.
So ich hoffe, der kurze Überblick war ausreichend.
Viele Grüße