In der Bundesrepublik gehört das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Grundrechten (Artikel 5).
und jetzt meine Frage:
Wie wurde mit diesem Grundrecht in der DDR verfahren ?
ich wäre wirklich sehr dankbar wenn ihr mir helfen könntet )
Lg Christin
Leider hast du nur das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus vielen Bürgerrechten, die auch in der DDR galten, herausgegriffen. Und daher kann ebenso wie die Frage, auch die Antwort nur einseitig erfolgen: In der Bundesrepublik konnten die Menschen natürlich wesentlich ungeschützter Äußerungen tun und brauchten keine Nachteile dadurch erwarten. Aber was nützt eine freie Meinungsäußerung, wenn sie niemsnden interessiert. Besser ist ein Eingabengesetz, was es leider in der Bundesrepublik so nicht gab und bis heute nicht gibt. Das sind Grundrechte, die die DDR voraus hatte.
Hallo Christin,
auch wenn das Recht möglicherweise in der DDR-Verfassung stand (weiß ich nicht): praktisch gab es dieses Recht nicht !!! (Darum konnten alle DDR-Bürger Zweisprech: öffentliche und private Sprache)
Gruß, Frank.
In der Verfassung der DDR wird dieses Recht im Artikel 27 garantiert. Die Realität sah anders aus: Fall Biermann z. B.
In der DDR war dieses Grundrecht nicht in der Verfassung verankert. Insofern gab es damit auch keinen Umgang.