wie obig beschrieben: Ist das notwendig? Verkäufer und Käufer haben die gleiche Bank. Die eingetragene Grundschuld ist höher als der Kaufpreis der Immobilie. Lohnt das? Was sind Nachteile? Bei dem Verkäufer handelt es sich um eine Person der wir vertrauen können, da jemand aus der Familie.
Geht es hier um den Kauf oder Verkauf einer Immobilie?
Wenn ja, wird üblicherweise „unbelastet“ übergeben, d, h, die Grundschuld wird auf Kosten des Verkäufers gelöscht.
Ausnahmen sind möglich, Dazu wäre der Rat der Notarin einzuholen, die den Kaufvertrag beurkundet.
Das kann herzlich uninteressant sein. Oder auch nicht. Wer verkauf wem was zu welchen Bedingungen? Und was passiert hinterher?
Muss die Immobilie beliehen werden um den Kaufpries aufzubringen? Passiert das Alles bei der gleichen Bank? Was sagt die dazu? Überhaupt: wie stehen mögliche Kreditgeber zu dieser Sache?
Nebenbei: Gerade bei „Familie“ würde ich auf „scharfe Rechnung - gute Freundschaft“ bestehen. (Nur weil „Familie“ bedeutet das nicht gleich „Vertrauen“, gegen diese Annahme stehen jede Menge Erbschaftsstreitigkeiten.)
Das ist immer im Einzelfall zu betrachten. Und den kennt hier niemand.
Grundsätzlich kann man so eine Grundschuld wieder beleihen, ein Grund sie nicht zu löschen. Andererseits möchte man eine klare Sache erwerben, dazu gehört ein „sauberes“ Grundbuch, in dem man „bei Null“ loslegen kann.
Gruß
Jörg Zabel
PS: Das Löschen der Grundschuld wird die Welt nicht kosten, im Verhältnis zum Kaufpreis dürfte der Betrag unerheblich sein.
das läßt sich ohne weitere Informationen nicht beurteilen. Besteht noch ein Kredit des Verkäufers, zu dessen Besicherung die Grundschuld eingetragen wurde? Soll ein neuer Kredit aufgenommen werden, der mit einer (oder der gleichen) Grundschuld besichert werden soll?
Bevor ich zu allen Varianten antworte, wäre es gut, wenn Du noch etwas Licht ins Dunkel bringen würdest.
Hallo C. ! Ich freu mich! Leider konnte ich nicht gleich antworten.
Ob der noch Schulden hat …gute Frage! Zum besseren Verständnis: Verkäufer und Käufer, also ich haben die gleiche Bank. Ich glaube ich bekomme da keine Auskunft wenn ich das erfragen möchte oder?
Im Kaufvertragsentwurf steht:
„Der Kaufgegenstand ist nach Abt. II des Grundbuchs unbelastet.
Der Kaufgegenstand ist nach Abt. III Grundbuchs derzeit wie folgt belastet
Nr. 1 Euro 290.000 Grundschuld ohne Brief für die KSK
Nr. 2 Euro 60.000 Grundschuld wie Nr. 1
Der Notar hat das Grundbuch am 6.4. 17 elektronisch eingesehen. Der Notar hat sich über den Grundbuchinhalt unterrichtet. Eine Einsichtnahme in die Grundakten ist nicht erfolgt. Hiermit erklären sich die Beteiligten nach Aufklärung über die damit verbundenen Risiken (Inhalt der Teilungserklärung, bspweise aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Nutzungsvereinbarungen) einverstanden. **Das versteh ich z. B. nicht **
Für meine Finanzierung brauche ich auch eine Grundschuld die eingetragen werden muss. Der Bänker hat mir vorgeschlagen die erste Grundschuld von 290.000 vom Verkäufer stehen zu lassen, da der Kaufpreis der Wohnung 190.000 beträgt und die zweite löschen zu lassen. Sonst müsste ich für die Eintragung der Grundschuld bezahlen was ja unnötig wäre.
Hi Jörg!
Es geht um den Kauf einer Immobilie. Ich bin Käufer. Da die Immobilie beliehen werden muss um den Kaufpreis aufzubringen, müsste ich eigentlich eine Grundschuld für die Bank eintragen lassen, die übrigens die gleiche Bank ist wie die vom Verkäufer. Heißt für besagte Bank stehen schon zwei Grundschulden drinnen. (Siehe oben meine Antwort auf C. Fragen ) . Ein Auszug aus dem Kaufvertragsentwurf :
"Sämtliche Zahlungen haben auf das Treuhandkonto der Bank zu erfolgen . Zahlungen gelten mit ihrer Gutschrift auf dem Treuhandkonto als an den Verkäufer erfolgt.
Der Treuhänder darf zugunsten des Verkäufers und zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger über den Kaufpreis erst dann verfügen, wenn
a) zugunsten des Käufers im Grundbuch an vertragsgerechter Stelle eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde,
b) dem Notar durch den Treuhänder schriftlich die Übernahme des Treunhandauftrages bestätigt wurde.
c) die derzeit im Grundbuch in Abt. III, lfd. Nr. 1 u. 2 eingetragenen Grundschulden in Höhe von 290.000 Euro und 60.000 gelöscht wurden oder in die hierzu erforderlichen Löschungsunterlagen in grundbuchgemäßer Form zur sofortgen WEiterleitung an den Notar bei ihm vorliegen. "
Lass Dir bitte Alles, was Du nicht verstehst, vom Notar erklären - bis Du es verstehst.
(Da kauft Jemand ein Immobilie für viel Geld, was nebenbei eine komplizierte Angelegenheit sein kann. Da sollte man vor der Unterschrift unter den Vertrag verstehen, was man unterschreibt.)
Auch dafür wird der Notar bezahlt.
Weiter unten schreibst Du, das die Grundschulden zur Löschung vorgesehen sind. Das wäre das übliche Vorgehen - kostet aber Geld, wer soll das zahlen? Sicher der Verkäufer - dann hättest Du erstmal nichts mehr damit zu tun.
Das hört sich vernünftig an.
Genau sowas sollte dann auch im Kaufvertrag stehen. Auch hier kann Dich der Notar zu Vor- und Nachteilen beraten.
Wenn Du den Bankberater nicht verstanden hast, dann frage auch dort nach. Dabei kannst Du auch klären was mit den „alten“ Schulden des Vorbesitzers ist.
Möglicherweise ist ein direkter Kontakt zwischen Bank und Notar hilfreich, weis denn der Notar überhaupt wie Eure Finanzierung aussehen soll? Je mehr Informationen Bank und Notar über das Immobiliengeschäft haben, desto besser dürfte der Vertrag ausfallen …
vermutlich nicht, aber wenn der Verkäufer dort mit aufläuft oder eine entsprechende Vollmacht erteilt, schon. Aber am Ende ist das auch nicht so wichtig, da der Kreditgeber bei Käufer und Verkäufer der gleiche ist bzw. sein wird. Schwierig sind alte Grundschulden vor allem dann, wenn es sich um zwei verschiedene Kreditinstitute handelt.
Das heißt, daß außerhalb des Grundbuches auch noch Vereinbarungen bestehen können, die den Eigentümer der Immobilie dauerhaft belasten. So steht auf unserem Gemeinschaftseigentum ein Ehrenmal, zu dessen Unterhalt wir (als Eigentümergemeinschaft) formal verpflichtet sind. Dazu findet man im Grundbuch nichts, sondern nur in einer Grundlagenurkunde, die in Eurem Fall der Notar z.B. nicht eingesehen hätte.
In diesem Fall geht das, weil es sich um das gleiche KI handelt. So ist das in der Tat der günstigste und schnellste Weg. Eine Löschung der ersten Grundschuld und die Neueintragung einer anderen macht dann keinen Sinn und ist auch für niemanden von Vorteil (wenn man mal vom Notar absieht).
Wie schon erwähnt wurde: wenn etwas unklar ist, solltest Du nachfragen. Bei der Bank und erst recht beim Notar. Genau dafür ist der da, auch wenn die wenigsten Leute die Möglichkeit nutzen.