Grundsicherung/sparkonto

ich arbeite in einer behindertenwerkstatt darf ich ein sparkonto haben

Die Tatsache, dass Du in einer WfB arbeitest, hat nichts damit zu tun, ob Du ein Sparbuch haben darfst. Ich gehe aber mal davon aus, dass Du aufgrund der Arbeit in der WfB auch Empfänger von Sozialleistungen bist. Auch als solcher darfst Du durchaus ein Sparbuch haben. Allerdings musst Du berücksichtigen, dass das gesparte Geld dann auf die Sozialleistungen angerechnet werden kann, wenn Du ein bestimmtes Schonvermögen überschreitest.

Eine weitere Frage, die sich stellt ist, ob Du ggf. unter einer Betreuung stehst, die bei der Einrichtung eines Sparbuchs dann die entscheidende Person sein könnte.

Als Behinderter darfst Du seit Anfang des Jahres über ein Vermögen von 61.110 Euro verfügen:

Vielen Dank für den Hinweis,
folgender Sachverhalt:Ich bin 37 Jahre,arbeite seit 6 Jahren in der Behindertenwerkstatt.Ich bekomme Sozialleistungen,habe eine eigene Mietwohnung.Meine Eltern möchten mir ein Sparkonto eröffnen. jetzt stellt sich mir die Frage ob die Neuerung mit dem Schonvermögen auch für mich gilt.

Vielen Dank für den Hinweis,
folgender Sachverhalt:Ich bin 37 Jahre,arbeite seit 6 Jahren in der Behindertenwerkstatt.Ich bekomme Sozialleistungen,habe eine eigene Mietwohnung.Meine Eltern möchten mir ein Sparkonto eröffnen. jetzt stellt sich mir die Frage ob die Neuerung mit dem Schonvermögen auch für mich gilt.

Vorsicht an der Bahnsteigkante: Die von @Fips genannte Größenordnung gilt nur in Bezug auf Leistungen der Teilhabe/Eingliederungshilfe. Wenn Du Grundsicherung bekommst, hast Du ab diesem Jahr zwar auch ein erhöhtes Schonvermögen von € 10.000,–. Was darüber hinausgehen würde, wäre aber in die Existenzsicherung zu stecken. D.h. bis zum entsprechenden Verbrauch würde dann keine Grundsicherung gezahlt werden.

Hallo @peilemann,

die derzeitige Grenze für „Schonvermögen“ von 10.000€ gilt für alle Bezieher von Grundsicherung gem. § 1 der „Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“


Natürlich darfst Du jederzeit Spar- oder Girokonten führen - auch mehrere.
Solange Du in der Gesamtsumme unterhalb der Grenze von 10.000€ bleibst, bist Du darüber niemandem Rechenschaft schuldig - erst recht nicht über die Verwendung des Geldes.

&tschüß
Wolfgang

sind es nicht 15.000?

e.c.

Hallo Wolfgang,
Vielen Dank für de Mühe.Ich muss jedes Jahr einen neuen Antrag stellen, muss ich die konten angeben? tschüss

Verständnisfrage: wenn bei Bezug von Grundsicherung das Schonvermögen von 10.000 € gilt, wo gelten dann die genannten 61.110 €? Ich meine, dass es darum geht, dass man sagt, dass Behinderten, die ja per se aufgrund ihres hohen Pflege- und Betreuungsaufwands i.d.R. auf Grundsicherung angewiesen sind, zugesprochen wird, dass sie das Recht haben, Vermögen bis zu dieser Höhe zu bilden, z.B. für eine Altersvorsorge? Meines Wissens ist der Freibetrag in dieser Höhe eine relativ neue Regelung?

Ich glaube, @WIZ schreibt hierzu schon ganz richtig von Teilhabe/Eingliederungshilfe?

Hallo,

@e_c:

Was ist an der Formulierung der von mir verlinkten VO uneindeutig?

@Fips:

Diese gelten wie beschrieben für die Eingliederungshilfe. Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Leistungen.
Die Grundsicherung ist eine Maßnahme zur Unterhaltssicherung, die grundsätzlich unbefristet und dauerhaft sein kann.
Die Eingliederungshilfe ist gem. § 102 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__102.html
ein „nachrangiger“ Anspruch auf Rehabilitation, wenn es sonst keinen zuständigen Reha-Träger gibt. Sie ist im Grundsatz befristet für die Dauer der Reha-Maßnahme.

@peilemann: Du musst nur das angeben, was gefragt wird. Werden Konten abgefragt in einem Antragsformular, musst Du sie angeben. Werden keine Kontoverbindungen abgefragt, musst Du sie nicht angeben.

&tschüß
Wolfgang

„Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber außerhalb der Karenzzeit einen Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein.“

e.c.

Vielleicht die Jahreszahl?

Ich bin auch für 15000€. Wenn das erste Jahr Karenzzeit abgelaufen ist (wovon ich hier ausgehe).

Nach Ablauf der Karenzzeit, also nach einem Jahr des Bezugs von Bürgergeld, beträgt das Schonvermögen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.