Servus,
nein, das wird nicht gehen - der Bescheid über den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 und der gleichzeitig ergangene über den Grundsteuermessbetrag werden dann bestandskräftig sein.
Es wird aber je nachdem, warum diese beiden zu hoch festgesetzt worden sind, vielleicht eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 129 AO oder wegen Bekanntwerden neuer Tatsachen gem. § 173 AO in Frage kommen. Was die „neuen Tatsachen“ betrifft, muss man die Perspektive des Finanzamts einnehmen: Wenn z.B. ein Fehler in der vom früheren Eigentümer abgegebenen Erklärung nicht ohne weiteres von dort aus erkennbar war, ist bereits dessen Korrektur durch den künftigen Eigentümer eine „neue Tatsache“, weil dem FA bisher nicht bekannt war, dass eine fehlerhafte Erklärung veranlagt worden ist.
Beide Änderungen müssen explizit beantragt und begründet werden, und es müssen dabei die (Grundlagen-)Bescheide benannt werden, deren Änderung beantragt wird.
Schöne Grüße
MM