Ich habe erhebliche Zweifel, ob die unterschiedliche Handhabung der GrdSt-Reform in den
verschiedenen Bundesländern zu der vom BVerfG geforderten Gerechtigkeit führt.
Ich überlege, gegen den „Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 1.1.2022“ (Freistaat Bayern) vorsorglich Einspruch einzulegen.
In dem Bescheid wird kein neuer aktueller Einheitswert festgestellt. Auf die Nutzfläche der Wohnung und die Fläche des Grund und Bodens der wirtschaftlichen Einheit werden sogenannte Äquivalenzzahlen (?) angewendet, die ich nicht nachvollziehen kann. Wie sich die Feststellung insgesamt auswirkt, ist nicht erkennbar, da auf den Äquivalenzbetrag für die Gebäudefläche zur Ermittlung des GrdSt-Meßbetrags ein Abschlag von 70% (?)vorgenommen wird, den ich ebenfalls nicht nachvollziehen kann.
Was ich am Ende an GrdSt an die Gemeinde zu zahlen habe, kann ich ebenfalls nicht erkennen, da der Gemeinderat irgendwann den Hebesatz festsetzt, mit dem der jetzt festgesetzte Meßbetrag multipliziert wird.
Alter, baulicher Zustand, Lage etc werden in den Äquivalenzzahlen nicht abgebildet.
Was haltet Ihr von der Grundsteuerreform?
Leider ist mein Thread auch versunken, trotz der ca. 1100 Aufrufe:
Und anderweitig schlauer geworden bin ich auch nicht.
Da haben halt Leute gemacht, was sie machen mussten.
In keinem der jetzt angewendeten Verfahren liegen die ermittelten Werte näher oder nachhaltiger bei dem Wert, der mit der 1935er Einheitsbewertung ermittelt werden hätte können.
Alldieweil in nicht wenigen, wenn nicht fast allen Kommunen beschlossen worden ist, den Hebesatz so anzupassen, dass der ganze Zirkus aufkommensneutral über die Bühne gehen wird, und mit Blick darauf, dass im Vergleich zu dem, was eine Immobilie sonst so kostet, die Grundsteuer vorher wie nachher unter „ferner liefen“ firmieren wird, lasse ich ihn halt über mich ergehen.
Morgen werde ich so Gott will das letzte meiner schwarzen Mandate, zu dem jetzt endlich auch ein Richtwert bei Boris hinterlegt ist, ins All schießen - und dann ist das Sache der unglücklichen Mitarbeiter der Finanzbehörden, denen dieses Elend ans Bein gebunden wurde.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
genau das wundert mich ebenfalls. Die einzigen Fragen zum baulichen Zustand betreffen Kernsanierung und Abbruchreife. Wie das zu einer dem Wert angemesseneren Grundsteuer führen soll ist mir ein Rätsel.
Ich habe den Eindruck, wir werden nur zur kostengünstigen Digitalisierung mißbraucht, da fast nur den Ämtern ohnehin bekannte Daten einzugeben sind.
Gruß,
Paran
Hallo,
ich habe schon vor langer Zeit über Elster meine Angaben gemacht und auch eine Rückbestätigung erhalten. Allerdings kann ich mich bislang noch nicht über das Ergebnis aufregen (Hessen), da ich vom Finanzamt selbst noch nix gehört habe - vielleicht wird es ja doch genau so hoch wie bisher bleiben oder sogar billiger - das wäre schöön
Gruss
Czauderna
Warum überhaupt die Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 stattfindet, hast Du aber schon mitgekriegt, oder?
Wenn nein, sag einfach Bescheid, dann erklärt es Dir jemand von uns.
Schöne Grüße
MM
und damit sie trotzdem berücksichtigt werden können, gibt es Art. 8 BayGrStG.
Schöne Grüße
MM
Gibt’s so etwas auch für Niedersachsen?
Servus,
das wirst Du erst wissen, wenn die Gemeinde den Hebesatz bekanntgegeben hat, den sie ab 2025 anwenden wird.
Schöne Grüße
MM
Servus,
Nicht in Bayern - und Grundsteueräquivalenzbeträge gibt es nur in Bayern.
Die ziemlich unterschiedlichen Verfahren, die in den einzelnen Bundesländern angewendet werden - @Rainer_Grassl hat darauf im ersten Satz seines Ausgangspostings hingewiesen - machen es notwendig, einzelne konkrete Aspekte immer mit Blick auf das Bundesland zu behandeln, um das es in der konkreten Frage geht. Das Durcheinanderrühren der teils keineswegs selbsterklärenden Begriffe aus verschiedenen Bundesländern trägt nicht zur Klärung bei.
Schöne Grüße
MM
Hmm, nein, siehe Link oben zu meinem anderen Posting.
Umso wichtiger, die Bundesländer nicht wild durcheinanderzurühren - der niedersächsische Grundsteueräquivalenzbetrag heißt zwar so wie der in Bayern, aber er funktioniert nicht gleich wie dieser.
Schöne Grüße
MM
Noch eine Anmerkung zum Thema:
Allein in Bayern fehlen an den Finanzämtern 8.000 Bearbeiter.
Für die GrdSt-Reform sind 400 Vollzeitkräfte vorgesehen, die bis Ende 2023 für mehr als 6,5 Mio. wirtschaftliche Einheiten die neuen GrdSt-Messbeträge ermitteln sollen. Jeder Sachbearbeiter müsste also an jedem Arbeitstag 52 GrdSt-Erklärungen bearbeiten.
Deshalb wird ein sehr großer Teil automatisch ungeprüft abgewickelt.
Weil das alte Recht noch bis Ende 2023 gilt
(Nachfeststellungen, Zurechnungsfortschreibungen bei Eigentümerwechsel, Einsprüche etc.) ist das alles nicht zu schaffen!
Es steht zu befürchten, dass ein nicht geringer Teil der Bescheide wegen unzureichender Angaben in der Erklärung fehlerbehaftet sein wird.
(Quelle: Mitgliederzeitschrift der Bayerischen Finanzgewekschaft 11/2022)
Siehst Du hier eine Chance für 129 AO bei bestandskräftig gewordenen, falschen Bescheiden, oder ist „offenbar“ ganz konkret auf Tippfehler beschränkt?
Oder wird der Fiskus hier (was eigentlich anständigerweise zu erwarten wäre) die ungeprüft abgenickten und „rausgehauenen“ Bescheide unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellen, so dass auch bei bestandskräftigen Bescheiden noch jede - sachlich ausreichend begründete - Änderung beantragt weren kann?
Schöne Grüße
MM
Nach der zitierten Quelle soll schon eine Popularklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig sein. Standard-Vorläufigkeiten in den Bescheiden kann es nicht geben. Dazu müsste das Bundesverfassungsgericht mit der Angelegenheit befasst sein.
Ob ein Einspruch Erfolg haben wird, ist fraglich. Das Finanzamt kann diesen abschlägig verbescheiden und dann müsste man beim Finanzgericht Klage erheben.
„Anständigerweise“ kann der Fiskus leider nichts machen; er ist an die Gesetze gebunden.
Servus,
diese nicht, aber das passende Werkzeug wäre hier 164 AO, und der lässt einen sehr weiten Spielraum: Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Ein Häklein ist allenfalls, dass die Bestimmung sich nur auf die Festsetzung von Steuern bezieht, und die Grundlagenbescheide, unter denen erwartbar ziemlich viele verkehrt sein werden, eben keine Steuern festsetzen.
Schöne Grüße
MM
Es besteht kein Rechtsanspruch des Stpfl auf Anwendung des Par. 164 AO (Abgabenordnung).
Von Amts wegen werden Bescheide unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ erlassen, wenn eine Betriebsprüfung ansteht oder eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem grundsätzlichen Problem erwartet wird.
Davon war nicht die Rede, sondern davon, dass das das exakt geeignete Werkzeug für die Finanzverwaltung wäre, wenn eine große Zahl von Grundsteuererklärungen nur oberflächlich oder überhaupt nicht geprüft durchgewunken wird.
Ich rechne damit, dass das auch angewendet werden wird.
Übrigens:
wäre das viel zu spät. Umgekehrt: Ertragsteuerbescheide ergehen ganz regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, und der wird nach Bp aufgehoben.
Wenn jedoch
ergehen die Bescheide vorläufig hinsichtlich des Gegenstands der erwarteten Entscheidung gem. 165 AO. 165 AO spielt beim vorliegenden Thema keine Rolle.
Schöne Grüße
MM