Verdammte Handy Korrektur ^^ danke für den Hinweis, alle Tippfehler sind ohne Gewehr…Geweih…äähhh kostenlos ^^…
Ich habe den Einspruch jetzt abgeschickt, mal sehen was passiert
das lässt sich prognostizieren:
Du wirst gebeten werden, den Einspruch konkret zu begründen. In einem zweiten Schritt wird für die Vorlage einer konkreten Begründung Frist gesetzt werden, und als Drittes wird dann die Einspruchsentscheidung in dem Sinn ergehen, dass der Bescheid nicht geändert wird - und dann wird für Dich der nächste Schritt die Klage sein. Dort wirst Du dann ohnehin konkret begründen müssen, an welcher Stelle der Bescheid falsch ist und wo/wie genau Du eine Änderung begehrst.
Diese Ehrenrunde hättest Du vermeiden können, indem Du die Erläuterung von @C_Punkt hergenommen hättest, die zeigt, dass Du Dich mal damit beschäftigen solltest, welcher Vervielfältiger gem. Anlage 37 zum BewG denn eigentlich für Dein Objekt der richtige ist. Das hätte mit entsprechendem Beleg gleich in die Einspruchsbegründung reingehört.
Schöne Grüße
MM
Ich habe meinen Einspruch schon mit dem Vervielfältiger begründet. Da ich diesen ja nicht in der Grundsteuererklärung angegeben habe, soll das FA das doch bitte mal klären.
Lg
W.
hat es bereits, mit dem Bescheid.
Wenn Du einen anderen Vervielfältiger wünschst, musst Du das konkret beantragen und begründen. Dazu schaust Du in Anlage 37 zum BewG und sagst dem FA, welche Restnutzungsdauer und welcher Zinssatz anzuwenden sind und warum, und welcher Vervielfältiger sich daraus ergibt, und beantragst dessen Anwendung.
Alles andere führt zur negativen Einspruchsentscheidung.
Schöne Grüße
MM
Hab gestern das FA angerufen. Die konnten mir auch nicht erklären, wie sich der Vervielfältiger berechnet und meinten: „das rechnet alles der Computer“.
Jedenfalls habe ich sie angeschrieben, um das Baujahr von 2013 auf 2012 zu korrigieren. Mal sehen, ob ich einen Bescheid bekomme und wie der ausfällt.
Nochmal - ich versuche, ein bisselchen langsamer zu tippen:
Wenn Du die beiden Größen Restnutzungsdauer und Zinssatz kennst, kannst Du in der Tabelle den Vervielfältiger ablesen, dazu braucht man überhaupt nichts zu rechnen.
Die Restnutzungsdauer wird durch Deine korrigierte Angabe zum Baujahr um ein Jahr geringer, sie beträgt dann, wie @C_Punkt Dir bereits vorgeführt hat, 70 Jahre. Wenn Du am Liegenschaftszins nichts zu bemängeln hattest, bleibt dieser bei 2,5%.
Und mit diesen beiden Werten kannst Du den Vervielfältiger hier ablesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_37.html
Dann brauchst Du nicht zu spekulieren und herumzuraten, sondern weißt sofort, was dabei herauskommt, wenn Deine nachgeschobene Korrektur akzeptiert wird.
Schöne Grüße
MM
Ok, Ok,
habs jetzt mal ganz langsam gelesen und verstanden.
Du kennst dich anscheinend besser aus, als das FA selbst
Lg
Werner
Und das merkste jetzt erst?
ramses90
Jetzt hat der Spezi vom FA aufgrund meines Einspruchs zurückgerufen. Der kannte sich wirklich aus!
Er korrigiert meine Angaben und schickt einen neuen Bescheid.
Allerdings ist genau das passiert, was ich mit meiner Ursprungsfrage vermeiden wollte: der/die Nachbar/n wird auch einen neuen Bescheid bekommen, da auch er nicht alles richtig eingegeben hat.
Servus,
warum sollte ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden?
Falls im neuen Bescheid etwas von § 173 AO steht, wurde die Änderung nur möglich, weil Du dem FA Dinge über Nachbars Grundstück erzählt hast, die dort bisher nicht bekannt waren.
In diesem Fall wäre das sehr leicht zu vermeiden gewesen, indem Du eben nicht über alle möglichen anderen Grundstücke erzählst, sondern nur und ausschließlich über das, worum es Dir eigentlich geht. Eine mögliche Erhöhung von Nachbars Grundsteuerbelastung ginge dann auf Deinen Deckel.
Wobei immer noch abzuwarten bleibt, wie genau die Änderung von Nachbars Bescheid begründet wird.
Es gibt an den Finanzämtern nicht viele Leute, die die Abgabenordnung mögen. Genau genommen sitzen diese alle in der Rechtsbehelfsstelle - in der Veranlagung sind sie allerhöchst selten.
In Finanzämtern gibt es zich verschiedene Mitarbeiter mit zich verschiedenen Funktionen und Qualifikationen. Wenn irgendein Mäuselein am Telefon erzählt „Ei, des konn isch Ihnä nid saache, dess rechned alles dä Kombjudä“, bist Du vermutlich an eine Mitarbeiterin geraten, die zur Bewältigung des Ansturms von der Lohnsteuerstelle an Bewertung und Grundsteuer ausgeliehen worden ist - oder von der Formularausgabe, wo bekanntlich nicht mehr sehr viel zu tun ist.
Die Zeiten, wo es mit Zugang zur DATEV-Datenbank DANUS leicht war, sich besser auszukennen als Leute am FA, weil dort auch NV- = nicht veröffentlichte BFH-Urteile zu lesen waren, die den Mitarbeitern der Finanzämter nicht zur Verfügung standen, sind über 25 Jahre her. Aber es hat schon Spaß gemacht, einer Sandkastenfreundin eine Zahlung von immerhin 40 kDM Gewerbesteuer zu ersparen, weil ich zeigen konnte, dass der BFH auch der Ansicht war, dass sie einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs 1 EStG nachging - ging relativ einfach, weil ich ein BFH-Urteil kannte, das auf dem FA Tübingen nicht zugänglich war…
Glück auf!
MM