Servus,
das ist unabhängig von den verschiedenen Methoden in den Bundesländern typisch für die Reform - und genau der Effekt, den @DropDeadDiva auch beschreibt:
Bisher wurde mit einem pauschalierenden System ein vereinfachter Ertragswert für das Grundstück ermittelt, wie es auch im Zivilrecht definiert ist: Einheit von Grund und Boden mit allem,. was damit fest verbunden ist.
Mit der Neubewertung auf den 1.1.2025 wird die Fiktion zugrundegelegt, dass ein bebautes Grundstück ohne das darauf stehende Gebäude einen messbaren Wert hat. Zwar wird berücksichtigt, dass ein Baugrundstück an der Neuen Mainzer Str. in Frankfurt einen höheren Wert hat als eines am Hardtweg in Airlenbach, aber es hat keinen Einfluss auf die Bewertung, ob auf dem Grundstück ein Winx-Tower oder eine DHL-Packstation und drei Altglascontainer stehen.
Folge bei der gebotenen und weitgehend eingehaltenen Aufkommensneutralität bei der Festsetzung der neuen Hebesätze durch die Gemeinden ist, dass Grundstücke, die nur mit kleinen oder einfachen Gebäuden bebaut sind und solche, die neben den darauf stehenden Gebäuden viel freien Platz haben, bei sonst gleichen Bedingungen jetzt mehr Grundsteuer kosten als früher.
Schade eigentlich, weil das frühere Ertragswertverfahren meines Erachtens der Sache viel besser gerecht wurde, und Gegenstand der Klage bloß die Ungleichbehandlung wegen der sehr weit auseinanderliegenden Hauptfeststellungen war (statt alle fünf Jahre, wie ursprünglich vorgesehen, war die letzte auf den 01.01.1964). Warum hier gleich das ganze Bewertungsverfahren vom Verfassungsgericht gekippt worden ist, habe ich nicht verstanden. Ein Schelm, wer glaubt, es sei halt nicht so ganz einfach, einem Juristen das Wesen des Ertragswertes zu vermitteln…
Schöne Grüße
MM