Servus,
die Nettokaltmieten, die beim Bundesmodell (um das es hier vermutlich geht) in die Bewertung einfließen, sind ebenfalls statistisch ermittelt - wie die der Mietspiegel auch (im Einspruch ist es besser, nicht von einer nach Mietspiegel erlaubten Höchstmiete zu schreiben - in den Mietspiegeln stehen ortsübliche Vergleichsmieten). Wenn die beiden Werte deutlich auseinanderfallen, ist es ggf. Sache der Finanzbehörde, ihre Datengrundlage zu begründen (bzw. den Ablese- oder Eingabefehler zu korrigieren).
Der Grundsteuerwertbescheid ist der richtige Moment im gesamten Verfahren für einen Einspruch - er ist Grundlagenbescheid für alles, was danach kommt, und wenn er bestandskräftig ist, braucht man an den Grundsteuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid später nicht mehr rangehen zu wollen.
Damit der Einspruch angenommen und bearbeitet wird, ist es wichtig, von vornherein konkret darzulegen, wogegen er sich richtet („Der Einspruch richtet sich gegen den Ansatz einer Jahesrohmiete von 79.253 € für das Objekt“), ihn zu begründen („wie dem beigefügten Auszug aus dem Mietspiegel der Gemeinde Durlesbach zu entnehmen ist, wurde dort für ein vergleichbares Objekt an dieser Adresse eine Jahresrohmiete von nur 7.846 € ermittelt“) und das Ziel des Einspruchs zu benennen („Ich beantrage den Ansatz der genannten Jahresrohmiete lt. Mietspiegel der Gemeinde Durlesbach in Höhe von 7.846 € bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts des Grundstücks mit Aktenzeichen 123 45467 897 351 20“).
Schöne Grüße
MM