Hallo,
gibt es Rechtsgrundlagen, die einem verbieten können, ein Grundstück sich selbst zu überlassen. Ich meine damit über Jahre einfach alles vor sich hin wachsen zu lassen ohne gärtnerisch einzugreifen? OK, bei Bäumen die Verkehrssicherungspflicht. Aber gibt es weitere Bestimmungen, die einem das verbieten könnte? Kann die Gemeinde, die Nachbar oder sonstwer verlangen, ein Grundstück zu pflegen, anders ausgedrückt? Vielen Dank schon mal fürs anschauen der Frage!
Solche Regelungen dürfte es nicht geben. Ausnahme: Überhang, zu hohe Pflanzen an der Grenze usw.; das kann sowohl nach dem BGB als auch dem Nachbarrecht einiger Länder Ansprüche des Nachbarn begründen.
Servus,
gehört das Grundstück zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft? Als Landwirt braucht man sogar eine extra Genehmigung, wenn man das Schneuzen der Nase unterlassen will, falls diese läuft.
Zusammenhang sind dabei Zahlungen an Landwirte, die an bestimmte Verpflichtungen zur Landschaftspflege gebunden sind.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
mich interessiert das Thema auch. Wie ist es, wenn man kein Land- oder Forstwirt ist und ein Grundstück < 1 ha kauft, das lt. Flächennutzungsplan eine landwirtschaftliche Nutzfläche ist?
Darf man eine solche „verwildern“ lassen?
Gruß,
Paran
Hier in der Nachbarschaft gab es ein solches Grundstück, auf dem irgendwann der Riesenbärenklau gar prächtig wucherte. Da wurde behördlicherseits eingegriffen und kostenpflichtig gerodet.
Oder aber, es gibt sie gelegentlich doch und es steht darin, daß auch wild wachsende Wiesen zweimal jährlich zu mähen sind.
nicht Wirklich, wenn du Glück hast, dann wird aus dem Ackkerland nur eine Wiese, dann ist die Wertminderung etwas geringer. Wenn es länger brach liegt, dann wird das zum Wald.
Mit ganz viel Pech lassen sich da ein paar geschützte Arten nieder und man kann garnichts mehr damit anfangen, ausser stolz drauf zu sein was für die natur gemacht zu haben.
Servus,
unabhängig von den beiden Anekdoten:
Schöne Grüße
MM
Servus,
ich glaube (weiß es aber nicht), dass hier die einschlägigen Bestimmungen in allen Bundesländern im Grundsatz (ohne Detailvorschriften wie die mit der erwähnten Schneuzensunterlassensgenehmigung) auf das Grundstück (nicht den luf Betrieb) und dessen Nutzbarkeit (nicht dessen tatsächliche Nutzung) abheben.
Ich hab hier mal exemplarisch § 26 LLG BW, weiß wie gesagt nicht, ob, wo und wie genau das in anderen Bundesländern geregelt ist.
Schöne Grüße
MM
Jaein die Kommune kann eine Baugebot auf das Grundstück setzen §176 BauGB, dann mußt du zumidest einen Teil schon mal bebauen, den Rest kannst du dann weiter zuwachsen lassen. Zu den Nachbargundstücken hin darf es nicht zum Störer Werden 1004 BGB, zm Stören gehört aber schon einiges am Wildwuchs dazu.
Servus,
in Dorflage mit benachbarter Pferdekoppel genügt ein wenig Jacobaea vulgaris mit deren Samenflug für eine empfindliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks.
In Berlin braucht es dafür größere Kaliber, wie @KeinesHerrenKnecht berichtet hat.
In den Moselauen und denen der Zuflüsse dürfte unkontrolliert wuchernde „achwieschööön“ Impatiens glandulifera genügen.
Schöne Grüße
MM
Womit man in den nächsten Jahren zunehmend rechnen muss, sind Auflagen im Rahmen des Hochwasser- und Waldbrandschutzes. Beim Hochwasser geht es u.a. darum, zu vermeiden, dass Gestrüpp, abgestorbene Bäume usw. vom Wasser mitgeschwemmt werden und dann Kanalisation und Brücken verstopfen. Beim Waldbrandschutz soll vermieden werden, dass das Feuer über solche brach liegende und verwilderte Grundstücke vom Wald auf Wohngebiete überspringt. In Ländern, wo es regelmäßig zu solchen Naturereignissen kommt, z.B. in vielen Bereichen des Mittelmeerraums gibt es solche Auflagen schon seit langem.
Hallo,
mir geht es um ein Grundstück, dass derzeit eine trockene Wiese ist, der Bauer mäht ab und zu, lässt das gemähte Gras aber liegen, wohl weil die Menge eine Ernte nicht lohnt. Eine Wertminderung ist daher kaum noch möglich.
Das würde mir völlig reichen. Wenns Wald wird ist auch gut, dann habe ich mehr Vögel im Garten, Windschutz und die Kinder später mal Brennholz.
Gruß,
Paran
Hallo,
Mach ein Naturschutz-Projekt daraus. Dann wird es kaum Jemand geben, der etwas dagegen hat.
Für das Brennholz sollte man einen geschickten Pflegeplan aufstellen …
Gruss
Jörg Zabel
Kommt auf die Ausweisung im Flächennutzungsplan an. Ist örtlich unterschiedlich. Musst Du Dich vor Ort erkundigen.
LG
Amokoma1
Hallo,
die lautet „landwirtschaftliche Nutzfläche“.
Fragt sich, ab welcher Nutzung man davon abweicht.
Gruß,
Paran
Servus,
und das ist das, was er tun muss, um öffentliche Mittel für Landschaftspflege zu erhalten.
Wenn die erste Mahd spät genug (Mitte-Ende Juli) stattfindet, eine ökologisch ziemlich wertvolle Sache, dass die Verbuschung aufgehalten wird.
Grundsätzlich unzulässig wäre das Verbuschenlassen ohne Pflege in Brandenburg allerdings nur bei Borstgras- und Trockenrasen - Brandenburg hat kein Landeskulturgesetz, hier greift dann § 30 Abs 2 Nr 3 BNatSchG. Wenn
einen Trockenrasen bezeichnet, keine Chance, da eines der üblichen Brombeergestrüppe draus zu machen - von denen gibt es beiläufig schon grade genug, aber extensiv bewirtschaftete Wiesen sind selten und werden weiterhin weniger.
Schöne Grüße
MM
Servus,
das ist wie bereits erklärt Gegenstand von Landesrecht.
In Brandenburg gibt es meines Wissens kein Landeskulturgesetz, wie ich es Dir für Baden-Württemberg vorgelegt habe. Dort gelten in diesem Zusammenhang lediglich die Maßgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, wo in § 30 Abs 2 eine Reihe von Biotopen aufgeführt sind, die auch außerhalb von eigentlichen Schutzgebieten nicht durch Eingriffe in ihrem Bestand verändert werden dürfen.
Es ist also festzustellen, ob es sich bei der Wiese um einen Borstgras- oder einen Trockenrasen handelt. Auskunft hierüber erteilt die Untere Naturschutzbehörde am zuständigen Landratsamt.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
vielen Dank für die vielen Informationen. Werde mich bei der Naturschutzbehörde erkundigen.
Mit „trockener Wiese“ ist in diesem Fall allerdings kein Trockenrasen gemeint. Es ist schlicht Sandboden, auf dem in den hier gerne vorkommenden trockenen Sommern alles schlecht wächst, aber keine besonderen Arten vorkommen.
Gruß,
Paran