Hallo zusammen, mal angenommen jemand ist Eigentümer eines Grundstückes in einem Neubaugebiet und will dort in Kürze ein EFH errichten. Die Firma, die das Haus gegenüber errichtet, lagert auf dem Grundstück dieses Eigentümers Holz, Farbeimer etc. und räumt diese auch nach entsprechender Aufforderung nicht weg. Welche Möglichkeiten hätte denn dann der Eigentümer des Grundstückes auf dem die Sachen gelagert werden, um dafür zu sorgen, dass diese verschwinden? Schon mal vorab DANKE für Antworten. Gruss, Nici
Sowas heißt verbotene Eigenmacht
Dagegen gibt es das hier:
§ 859
Selbsthilfe des Besitzers 859 3
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
Konkret androhen der Selbstvornahme.
Wenn dies nict beachtet wird, die Sachen dahin zurückschaffen wo sie herkommen.
Die Leistung in Rechnung stellen.
und eine Unterlassungsklage androhen.
ABER
das wird nachher Dein Nachbar - wird ein schönes Verhältnis.
richtig macht man das so.
Sind die Sachen von Ihnen Ja!
am xx.yy.2005 müssen die weg sein weil der Bagger kommt!
erst dann siehe oben.
Jakob
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Hallo Jakob,
danke für die Info. Teil 1 „Sachen müssen weg“ ist schon erfolglos erfolgt. Ist nicht der spätere Nachbar sondern „nur“ sein Bauleiter und der ist vermutlich auch noch böse, dass nicht alle mit seiner Fa. bauen … wie ursprünglich geplant.
Viele Grüsse,
Nici
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Hallo,
der Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen Dritter am eigenen Eigentum, hier also auch dem Grundstück, ergibt sich aus § 823 I iVm. § 1004 BGB (§ 823 I BGB schützt das Eigentum, § 1004 BGB gibt den Anspruch auf die Befreiung von Beeinträchtigungen). Das bedeutet, Du kannst die Firma jederzeit auffordern, die Sachen zu entfernen. Sollte das nicht geschehen, setzt Du eine Frist, in der Du androhst, dass Du die Sachen selbst entfernen lässt und bei der Firma die Rechnung als Schadenersatz geltend machst.
Gruß,
Dea
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Sehen wir nicht eher §858/1 u. §823/2
Jakob
§ 858
Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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Sehen wir nicht eher §858/1 u. §823/2
Jakob
862 BGB wollte ich noch hinzufügen
Jakob
BGB § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist.
§ 858
Verbotene Eigenmacht(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht
oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die
Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich
(verbotene Eigenmacht).§ 823
Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.Hallo,
der Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen Dritter am eigenen
Eigentum, hier also auch dem Grundstück, ergibt sich aus § 823
I iVm. § 1004 BGB (§ 823 I BGB schützt das Eigentum, § 1004
BGB gibt den Anspruch auf die Befreiung von
Beeinträchtigungen). Das bedeutet, Du kannst die Firma
jederzeit auffordern, die Sachen zu entfernen. Sollte das
nicht geschehen, setzt Du eine Frist, in der Du androhst, dass
Du die Sachen selbst entfernen lässt und bei der Firma die
Rechnung als Schadenersatz geltend machst.
Gruß,
DeaHallo zusammen, mal angenommen jemand ist Eigentümer eines
Grundstückes in einem Neubaugebiet und will dort in Kürze ein
EFH errichten. Die Firma, die das Haus gegenüber errichtet,
lagert auf dem Grundstück dieses Eigentümers Holz, Farbeimer
etc. und räumt diese auch nach entsprechender Aufforderung
nicht weg. Welche Möglichkeiten hätte denn dann der Eigentümer
des Grundstückes auf dem die Sachen gelagert werden, um dafür
zu sorgen, dass diese verschwinden? Schon mal vorab DANKE für
Antworten. Gruss, Nici