Grundstück, Grenze, Bodenerhöhung

Hallo, der Hausbesitzer Hans P. hat sein Grundstück an der Grundstücksgrenze eines direkt neben sich liegendem Nachbarn Klaus F. auf ca. 1 Meter aufgeschüttet. In der Vergagenheit hatten die Nachbarn abgesprochen, dass Hans P. die Aufschüttung seines Erdreiches auf max. 50-60 cm vornehmen darf. (nur mündlich) Dieses wird durch sogenannte L-Steine (Betonsteine) in 60 cm Höhe auf der Seite von Hans P. abgestützt. Jetzt hat Hans P. den Boden jedoch auf ca. 1 Meter erhöht und ist gerade dabei eine Terrasse, die bis ca. 2 Meter von der Grenze entfernt endet, zu verlegen.
Klaus F. hat gelesen, dass eine Terrasse einen Mindestabstand von 3 Meter von der Grenze haben muss. In einem Gespräch unter den genannten Nachbarn hat Klaus F. Hans P. mitgeteilt, dass er gar nicht damit einverstanden ist, dass Hans P. sich über ihre vorangegangene Absprache hinwegsetzt und das Erdreich so extrem aufgeschüttet hat. Wenn Hans P. nun an der Grundstücksgrenze steht, steht er ca. 1 Meter über dem Grundstückszaun vom Klaus F. (Zaunhöhe von Klaus F. Grundstückshöhe (Straßenniveau) 1,80 Meter).
Hat Klaus F. die Möglichkeit den Nachbarn Hans P. dazu zu zwingen seinen Erdreich wieder auf die zugesagten 50-60 cm abzusenken?

Über eine freundliche Hilfe würde ich mich sehr freuen.

Schöne Grüße
xPashax

Hat Klaus F. die Möglichkeit den Nachbarn Hans P. dazu zu
zwingen seinen Erdreich wieder auf die zugesagten 50-60 cm
abzusenken?

Über eine freundliche Hilfe würde ich mich sehr freuen.

Gerne. Die wichtigste aller Informationen fehlt: Welches Landes-Nachbarrechtsgesetz gilt am Wohnort - gesetzt den Fall, dass die Grundstücke von Klaus und Hans nicht durch eine Landesgrenze geteilt werden?

s.

Hallo, das hatte ich tatsächlich versäumt zu erwähnen. Das Landes-Nachbarrechtsgesetz ist das aus Niedersachsen. Beide Grundstücke befinden sich in diesem Bundesland.

Gruß xPashax

Neben dem Nachbarrecht des Bundeslandes, in dem sich die Grundstücke befinden, kommt außerdem noch die Landesbauordnung in Betracht. Bei so hohen und großflächigen Bodenerhöhungen ist unter Umständen sogar eine Baugenehmigung erforderlich.
Gruß florestino

Hallo,

es gibt keine unmittelbare Möglichkeit, den Nachbarn im Klageweg zu zwingen, wegen

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/39k6/page/b…

Das NNachbG wird bei der Beurteilung gleichwohl ausschlaggebend sein. Schauen wir doch mal rein.

„§ 26
Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.“

Scheint ja nicht das Problem zu sein. Wobei man sich die Frage stellen könnte, wie es mit der Ableitung des Niederschlagswassers aussieht. Falls ich etwas von Hydrologie verstehe (und das tue ich), dann verstärkt sich durch die Maßnahem der oberirdische Abfluss von Regenwasser auf das nun tiefer gelegene Nachbargrundstück, bzw. er findet überhaupt erst jetzt statt. Das ist u. U. illegal.

_"§ 39
Wild abfließendes Wasser
(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.

**(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht

1.den Abfluß wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken,**

2.den Zufluß wild abfließenden Wassers von anderen Grundstücken auf ihr Grundstück verhindern,

wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden."_

„§ 23
Umfang und Inhalt
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m haben sollen, nur mit Einwilligung des Nachbarn angebracht werden. Das gleiche gilt für Balkone und Terrassen.“

Also 2,5 m Abstand der Terrasse zur Grenze! Der Anspruch verjährt allerdings.

Aus dem Bauordnungsrecht ist eher wenig Honig zu saugen . Nach Anhang zur NBauO, Punkt 7.1 ist genehmigungsfrei:

„Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 m² Fläche haben“

und nach Punkt 9.1 ebenso:

„Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen“

Gruß
smalbop