Grundstück größer als eingetragen

Hallo,
ich habe ein altes Siedlungshaus Bj.1967 mit großen Grundstück gekauft.
Das Grundstück liegt am Dorfende. Also Nachbar ist ein Acker. Nun soll dieses Land bebaut werden.
Beim Vermessen ist dann aufgefallen, das meine Grenze auf meinem Grundstück verläuft, weil der Vorbesitzer damals ein Zaun mit festen Fundament hinter die Grenze gebaut hat.
Also ist mein Grundstück jetzt ca 16qm größer als im Grundbuch eingetragen.

Meine Frage ist jetzt, was kann ich machen?
Gibt es da sowas wie ne Verjährungsfrist oder ein Gewohnheitsrecht oder sowas?
Wenn ich die Fläche Kaufen muss, was für kosten kommen auf mich zu?

Hoffe ihr könnt mir weiter helfen, bevor ich mich mit der Gemeinde treffe.

Servus,

warum solltest Du die Fläche kaufen müssen? Brauchst Du den Streifen denn?

Schöne Grüße

MM

Hi

Der Zaun hat ja mit der Grundstücksfläche nicht zu tun, der Streifen gehört dann trotz Zaun dem Nachbarn. Evtl. ist die Nutzung durch dich geduldet. Du musst aber damit rechnen, dass ein neuer Besitzer dies nicht weiterführt weil er unbedingt 3 Rosentöpfe aufstellen muss, die er durch den Zaun gar nicht sehen kann… egal. Falls du auf dem Streifen etwas gebaut oder hingestellt hast, kann dich der Besitzer auffordern dies rückzubauen.

Ist bei meinen Eltern ähnlich, der Nachbar hat meinem Vater erlaubt, den Parkplatz vorm Haus ca. 45 cm x 3m weiter zu pflastern, damit das Auto hinpasst. Wenn er das Haus jetzt verkauft und es dem neuen Besitzer nicht passt, müsste mein Vater beispielsweise das Pflaster wieder ausheben und den Zaun entsprechend berichtigen.

Es ist aber auch möglich ein Nutzungsrecht zu vereinbaren.

lg
Kate

Hallo,

Beim Vermessen ist dann aufgefallen, das meine Grenze auf
meinem Grundstück verläuft, weil der Vorbesitzer damals ein
Zaun mit festen Fundament hinter die Grenze gebaut hat.
Also ist mein Grundstück jetzt ca 16qm größer als im Grundbuch
eingetragen.

Nein! Dein Grundstück ist Dein Grundstück mit der Fläche, die Du gekauft hast. Die 16 m² hast Du bisher unberechtigterweise genutzt. Ist das jetzt ein Problem?

Meine Frage ist jetzt, was kann ich machen?

Wenn Du die Fläche nicht brauchst, dann nichts. Möglicherweise den Zaun zurücksetzen

Gibt es da sowas wie ne Verjährungsfrist oder ein
Gewohnheitsrecht oder sowas?

NIcht in diesem Fall.

Wenn ich die Fläche Kaufen muss, was für kosten kommen auf
mich zu?

Zwischen 50 Cent und 500 Euro pro m². Das ist von der Gegend abhängig.

Hoffe ihr könnt mir weiter helfen, bevor ich mich mit der
Gemeinde treffe.

Hat Dir der Vermesser irgendwas dazu erzählt?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

Gibt es da sowas wie ne Verjährungsfrist oder ein
Gewohnheitsrecht oder sowas?

NIcht in diesem Fall.

Ganz richtig ist das wohl nicht.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachbarzaun-steht-au…
Dieser Anspruch verjährt in 3 Jahren.
Was sich jedoch nur auf die Forderung eines Rückbaus bezieht. Der Anspruch auf eine Nutzungsrente für den Grundstücksteil besteht weiterhin.

Gruß
vdmaster

Hallo,

Gibt es da sowas wie ne Verjährungsfrist oder ein
Gewohnheitsrecht oder sowas?

NIcht in diesem Fall.

Ganz richtig ist das wohl nicht.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachbarzaun-steht-au…

Stimmt. Vom Zaun und vom Nachbarrecht her hatte ich es nicht auf der Reihe.
Ich war nur bei der Fläche, somit hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung#Immobilien

Gruß
Jörg Zabel

Hallo

Der Nachbar hat also seinen Zaun auf seinem Grundstück gebaut.
Dadurch sieht das Grundstück des Fragestellers größer aus.

das meine Grenze auf meinem Grundstück verläuft

Was so ausschaut, dass muss nicht den tatsächlichen Grenzverläufen entsprechen. Nur weil der eine Nachbar den Streifen nicht auch eingezäunt hat, wir der Bereich zum Grundstück des anderen Nachbarn.

Das ist m.E. völlig korrekt bzw. es kommt auf die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes sowie ggf. Vorschriften aus kommunaler Zaunsatzung oder Bebauungsplan an.

I.d.R. ist ein Zaun nicht auf die Grenze sondern an die Grenze (ggf mit Grenzabstand) zu bauen.
Ein gemeinschaftlicher Zaun darf aber auch auf die Grenze gebaut werden (z.B. bei gemeinschaftlicher Einfriedungspflicht oder wenn die Nachbarn angrenzender Grundstücke sich einig sind).

z.B.
http://www.rechtstipps.de/haus-wohnung-grundstueck/n…

Grüsse Rudi

Also ist mein Grundstück jetzt ca 16qm größer als im Grundbuch
eingetragen.

Hallo,

der Kern der Frage ist ja schon von den Vorpostern beantwortet.

Ich möchte an dieser Stelle nur noch darauf hinweisen, dass die im Grundbuch eingetragene Fläche nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt, Niemand kann sich also auf die (exakte) Richtigkeit dieser Angaben berufen. Die eingetragene Fläche ist lediglich Ergebnis der katasterrechtlichen Vermessung und siese kann korigiert werden. Es ist ein häufiger Vorgang, dass bei katasterrechtlicher Fortschreibung oder vor allem bei Zerlegung eines Grundstücks vorab eine Flächenberichtigung aufgrund neuerer Vermessung erfolgt.

ml.

gegen wen verjährt der Anspruch?
Hallo,

Was sich jedoch nur auf die Forderung eines Rückbaus bezieht.
Der Anspruch auf eine Nutzungsrente für den Grundstücksteil
besteht weiterhin.

Der alte Eigentümer hat kein Recht auf Rückbau, nur auf Entgelt. OK
Der künftige Käufer? kann er den Rückbau erwirken?
Und wenn nein und er bei Vertragsabschluss nicht auf den Zaun hingewiesen wurde, hat er dann einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer?

Gruß
achim

Moin,

Was sich jedoch nur auf die Forderung eines Rückbaus bezieht.
Der Anspruch auf eine Nutzungsrente für den Grundstücksteil
besteht weiterhin.

Der alte Eigentümer hat kein Recht auf Rückbau, nur auf
Entgelt. OK
Der künftige Käufer? kann er den Rückbau erwirken?

Nein, da diese Verjährung nur einmal zu laufen beginnt und nur einmal endet.

Und wenn nein und er bei Vertragsabschluss nicht auf den Zaun
hingewiesen wurde, hat er dann einen Schadenersatzanspruch
gegen den Verkäufer?

IMHO/IANAL würde das aber bejahen, falls der Verkäufer Kenntnis von der Fremdnutzung des Grundstücksteils hatte. Bzw. eben Rentenansprüche gegen den Nutzer (Zauneigentümer) dieses Grundstücksteils.

Gruß
vdmaster

Hallo,
das ist ja richtig, aber entsteht der Anspruch nicht erst mit Feststellung des Rechtsirrtums?

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
„Dein“ Grundstück ist nicht 16 m² größer, Du nimmt nur zusätzlich 16 m² Deines Nachbarn in Anspruch.

Es gibt hier weder ein Gewohnheitsrecht noch eine Verjährung. Die Duldungspflicht aus 912 BGB bezieht sich nicht auf Zäune, nur auf Gebäude.
Der Nachbar kann nach den Nachbarrechtsbestimmungen Deines Bundeslands und je nach Verursacher verlangen, dass der Zaun auf die Grenze gesetzt wird und sich das je nach Lage der Dinge von Dir (mit)bezahlen lassen.

Was Du machen kannst, „kommt darauf an“. Ist die Bebauung des jetzt vermessenen Grundstücksteils davon abhängig und sind sich beide einig, dass der Streifen den Eigentümer wechselt, kann man mal versuchen, eine (vereinfachte) Umlegung zu beantragen. Dann bezahlt man wenigstens nicht den Notar und die Vermessung.

Ansonsten bleibt nur Teilungsvermessung, Kauf vorm Notar, Grundbuchumschreibung und ggf. Grunderwerbsteuer.

Braucht man den Streifen nicht im Eigentum oder für eine Baulast, kann man ihn auch einfach mieten oder pachten. Will man das Grundstück „nebenan“ aber bebaut verkaufen und bildet das dann mt diesem eine wirtschaftliche Einheit, ist das nicht grade sinnvoll.

Gruß vom
Schnabel