Guten Tag,
vorab noch einmal die Bitte an alle Fragesteller im Zusammenhang mit „Bauen“: Immer das Bundesland angeben!!
Und der zweite Hinweis: Architekten dürfen nur in ganz beschränktem Umfang zum Bauen, baurecht Auskunft geben, alles andere ist Sache der Rechtsanwälte. Das trifft hier besonders deutlich auf die Frage im 3. Absatz zu.
Nach dem Baurecht müssen Grundstücke erschlossen, zugänglich sein. Sie wollen ja vielleicht nicht nur einen Weg zu Ihrem Grundstück, sondern auch noch Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen lassen (sofern sie nicht durch besondere Regelungen eigene Wegerechte haben. Das Bauordnungsrecht ist dafür z.B. gem. §1 BauO NRW nicht zuständig).
In §5 BauO NRW ist generell gefordert, dass
„(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen
1.
1.
zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,“
Dies hat i.d.R. öffentlich rechtlich gesichert durch Baulasten zu erfolgen, die bei solch einem wesentlichen Eingriff aber sicher -ob freiwillig oder erstritten- sicher nicht ohne finanziellen Ausgleich gewährt werden.
mfg
Eckart Schwengberg