Grundstücke werden bzgl. ihrer Lage, Größe und Form im Liegenschaftskataster auf Basis von Flurstücken verwaltet. Hierbei kommen nur zweidimensionale Koordinaten auf Basis der UTM-Abbildung zum Einsatz (auch wenn inzwischen dreidimensional gemessen wird und über ETRS89 dreidimensionale Koordinatengrundsätzlich verfügbar sind). Das Grundbuch stützt sich für die Zuordnung auf die so definierten Flurstücke und Liegenschaften um Rechtspositionen in Bezug auf ein Grundstück zu verwalten. Insoweit gibt es auch hier keine dreidimensionalen Koordinaten.
Insoweit ändert sich am Grundstück und seiner Fläche bei korrektem Einsatz der UTM-Projektion nichts, auch wenn ein Teil abrutscht oder aufgeschüttet wird (man denke an eine Vergrößerung der Fläche durch das Aufschütten eines großen Hügels, dessen Seitenflächen zusammen größer als die Grundfläche sind). Damit ändert sich zunächst auch nichts am Grundbuch. Aber natürlich können sich aus einer solchen Veränderung des Grundstücks Folgeprobleme wie ggf. Nutzungsbeschränkungen, … ergeben).
@Joerg_Zabel: Wenn ein GB-Amt von einem Erbfall etwas mitbekommt (z.B. bei Eröffnung eines Testaments), dann sind die schon hinter der Umschreibung hinter her. Habe hier gerade einen Fall, in dem die Auseinandersetzung sofort angegangen wurde (aber aufgrund der Komplexität einige Monate dauerte), und dies auch dem GB-Amt mitgeteilt wurde. Und trotzdem nervten die alle paar Wochen und haben jetzt den Wunsch auf einen Verzicht von Zwischeneintragungen ignoriert und nach Vorlage des Auseinandersetzungsvertrags zunächst nur diese Zwischeneintragung vorgenommen, statt gleich auch die Auseinandersetzung einzutragen.