Grundstücksgrenze an einer Steilküste (mit vorgelagertem Strand)

Moin,

besitzt oder kauft man ein Grundstück ist normalerweise genau definiert um welche Fläche der Erdoberfläche es sich dabei handelt. So wird es dann auch so im Grundbuch eingetragen.
Was aber wenn das Grundstück an einer (Meeres-)Steilküste mit vorgelagertem, natürlichen Strand endet welche naturgegeben immer weiter abbricht und das Grundstück verkleinert? Steht dann im Grundbuch sowas wie „bis zur Abbruchkante“? Oder wird das Grundstück dann unten, also in einer anderen Ebene weitergeführt?
Es gibt ein Urteil in diese Richtung (OLG Schleswig AZ 11 U 89/99), aber daraus werde ich nicht ganz schlau.

Wer weiß was?

VG
J~

Ja.
So ja auch der Tenor des Urteils in dem die Käufer Preisnachlass verlangten als sie feststellten,dass zur See hin „Land fehlte“ weil die Steilküste abgebrochen war.
Das hindert die Nutzung des Grundstücks aber nicht die Eintragung als Privateigentum .
Was man sicherlich nicht machen darf ist den Strand absperren,denn dort hat Jedermann Zugang,trotzdem bleibt es Privatland.
Vergleichbar auch mit Wäldern die Privatbesitz sind aber trotzdem der Allgemeinheit für Erholung zur Verfügung stehen, also zugänglich bleiben.

MfG
duck313

Diese Definition ist Aufgabe der Kataster- und Vermessungsverwaltung.

Ganz allgemein: Neben der „in Stein gemeisstelten“ Eintragung im Grundbuch gibt es Änderungen im Eigentum, die sich ausserhalb der Grundbucheintragung abspielen und die als Berichtigung (meist nicht) im Grundbuch landen. Die bekannteste dürfte die Erbschaft sein.

Hier sollte das (Landes-)Wassergesetz weiterhelfen. Auch hier müsste es Regelungen geben, die eine Eigentumsänderung beschreiben. (Ich kenne mich leider nur mit binnenländischen Angelegenheiten aus, aber die Meeresküste dürfte grundsätzlich gleich behandelt werden.) Entsprechende Zauberworte sind Überflutung, Anlandung, Uferabriss, Verlagerung des Gewässerbettes usw.

Grundstücke werden bzgl. ihrer Lage, Größe und Form im Liegenschaftskataster auf Basis von Flurstücken verwaltet. Hierbei kommen nur zweidimensionale Koordinaten auf Basis der UTM-Abbildung zum Einsatz (auch wenn inzwischen dreidimensional gemessen wird und über ETRS89 dreidimensionale Koordinatengrundsätzlich verfügbar sind). Das Grundbuch stützt sich für die Zuordnung auf die so definierten Flurstücke und Liegenschaften um Rechtspositionen in Bezug auf ein Grundstück zu verwalten. Insoweit gibt es auch hier keine dreidimensionalen Koordinaten.

Insoweit ändert sich am Grundstück und seiner Fläche bei korrektem Einsatz der UTM-Projektion nichts, auch wenn ein Teil abrutscht oder aufgeschüttet wird (man denke an eine Vergrößerung der Fläche durch das Aufschütten eines großen Hügels, dessen Seitenflächen zusammen größer als die Grundfläche sind). Damit ändert sich zunächst auch nichts am Grundbuch. Aber natürlich können sich aus einer solchen Veränderung des Grundstücks Folgeprobleme wie ggf. Nutzungsbeschränkungen, … ergeben).

@Joerg_Zabel: Wenn ein GB-Amt von einem Erbfall etwas mitbekommt (z.B. bei Eröffnung eines Testaments), dann sind die schon hinter der Umschreibung hinter her. Habe hier gerade einen Fall, in dem die Auseinandersetzung sofort angegangen wurde (aber aufgrund der Komplexität einige Monate dauerte), und dies auch dem GB-Amt mitgeteilt wurde. Und trotzdem nervten die alle paar Wochen und haben jetzt den Wunsch auf einen Verzicht von Zwischeneintragungen ignoriert und nach Vorlage des Auseinandersetzungsvertrags zunächst nur diese Zwischeneintragung vorgenommen, statt gleich auch die Auseinandersetzung einzutragen.

Das stimmt. Und es stimmt auch, dass im Fall einer Eigentumsänderung nach dem Wassergesetz meist nichts passiert, bzw. die Sache anders (Einigung und notarieller Vertrag) geregelt wird. Nichtdestotrotz gibt es die Möglichkeit:
§ 5 HWG, Gewässerveränderung - Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de)
Die ganze Sache ist in der Praxis recht kompliziert, wenn es dann um die „Feststezung der Mittelwasserlinie“ und andere Feinheiten geht. Da traut sich kaum eine zuständige Behörde dran.