Der Begriff „heimlich“ passt hier nicht. Jeder Eigentümer darf zu Lebzeiten mit seinem Eigentum nach eigenem Gutdünken verfahren wie er will. Angebliche Ansprüche des Nachwuchses stehen dem nicht entgegen. Ein Recht darauf, über entsprechende Verfügungen informiert zu werden, besteht ebenfalls nicht. Geerbt wird erst in dem Moment, in dem der Erblasser verstirbt und nicht früher! D.h. hier gibt es auch keinerlei Ausgleichsansprüche zu Lebzeiten des Erblasser.
Die einzige Möglichkeit, sich einen wertmäßigen Ausgleich in einer solchen Situation zu holen besteht im Pflichtteilsergänzungsanspruch. D.h. wenn der Erblasser binnen zehn Jahre nach der Überschreibung stirbt und es dann so aussehen sollte, dass der auf einen selbst nach Gesetz oder Testament entfallende Erbteil weniger wäre als ein Pflichtteil unter Berücksichtigung des - allerdings über die zehn Jahre jährlich entsprechende reduzierten Wertes - des Grundstücks, dann kann man gegenüber dem Bruder einen entsprechenden Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen, wenn man das Erbe ausschlägt (sofern man überhaupt Erbe wird) und den Pflichtteil geltend macht.