Grundstücksverkauf, wer haftet bei mgl. Altlasten?

Grüss Gott,

folgender Sachverhalt; meine Bekannte lebt im Ausland und hat mich gebeten einen Käufer für ihr Grundstück zu suchen.

Nun habe ich auch jemanden gefunden.
Allerdings kamen Gerüchte im Ort auf, dass theoretisch Altlasten im vorderen Teil des Grundstücks sein könnten. Durch ein Bodengutachten konnte der Kaufinteressent die Gerüchte aber entkräften.

Nun kamen erneut Gerüchte auf, dass im hinderen Teil des Grundstücks Sachen sein könnten. Dies ist aber sehr unwahrscheinlich, da es gewachsener Boden ist, hat der Bodengutachter gemeint.

Trotz allem gäbe es ohne ein weiteres Gutachten natürlich keine 100%ige Garantie. Was wäre wenn das Grundstück vom Käufer weitervermarktet wird und sich im nachhinein herausstellt, dass im hinderen Teil doch was drin ist, wer würde dann für mgl. Kosten/Schäden haften?

Ausschliesslich der Käufer weil ihm ein mögliches Risiko vor dem Kauf bekannt war oder wäre ich teilweise „mit im Boot“ weil ich den Verkauf vermittelt habe? Weil er mir eine Provision zahlen würde, wenn es klappt.

Danke für Antworten und Lg

Normalerweise wird die Haftung für Altlasten, … in einem Grundstückskaufvertrag ausgeschlossen. Das ist vollkommen üblicher Standard. Es bleiben nur zwei weitere Gefahren für den Verkäufer:

  1. Die Frage einer Anfechtungsmöglichkeit aufgrund von Arglist. Da hier offen über mögliche Altlasten gesprochen wurden, für den vorderen Teil ein Bodengutachten erstellt mit negativem Ausgang erstellt wurde, und auch die Möglichkeit besteht offen über einen weiteren Verdacht zu sprechen/ggf. ein weiteres Gutachten zu beauftragen, sollte dies auch so im Kaufvertrag formuliert werden. Wenn der Käufer dann auf ein weiteres Gutachten verzichtet/der Aussage bzgl. der geringen Wahrscheinlichkeit glaubt, ist es sein Pech, wenn sich später dann doch noch etwas findet.
  2. Es gibt einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG, der nicht automatisch mit dem Haftungsausschluss für Altlasten mit umfasst ist. Den kann man aber natürlich auch noch zusätzlich ausdrücklich ausschließen. Abgesehen davon verjährt der schon innerhalb drei Jahren.
2 Like

ok, danke für die schnelle & kompetente Antwort