Hallo Andreas,
ich fühle mich auch als Nicht-Kirchenrechtler angesprochen
Das Kanonische Recht sagt dazu:
EHESCHLIESSUNGSFORM
Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. ⇒ 144, ⇒ 1112, § 1, ⇒ 1116 und ⇒ 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.
Die Ausnahmen, auf die verwiesen wurde:
Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren.
_Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:
1° in Todesgefahr;
2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.
§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen._
Die andere betrifft Mischehen.
Viele Grüße
Kati