Ganz sicher nicht.
Können wir es jetzt bitte dabei belassen? Du hast das seltene Szenario erlebt, dass Dir bei einer Frage nicht energisch widersprochen wurde, sondern Dir bestätigt wurde, dass Du recht hattest und hast dieses nun auch durch die Behörde bestätigt bekommen.
Schmälere doch dieses Erlebnis nicht dadurch, dass Du nun nach einem Stückchen des Kaisers Bart suchst, über das Du streiten kannst. In diesem Streit wirst Du sicherlich nicht recht haben oder erhalten, weil es keine Verwaltungsvorschrift gibt und geben kann, die eine Erteilung eines Passes mit einer Gültigkeit von nur 6 Jahren außer den im Gesetz genannten Umständen vorsieht.
Es gibt auch keine Verwaltungsvorschrift, die regelt, dass ein Pass bei der Beantragung eines neuen Passes zu entwerten ist, weil das Gesetz regelt, wann ein Pass zu entziehen bzw. zu versagen ist. Die Beantragung eines neuen Passes gehört nicht zu den dort genannten Gründen.
Nicht zuletzt bist Du schon bei dem Gedanken, eine Stadtverwaltung könne für sich Verwaltungsvorschriften zu einem Gesetz erlassen, auf dem falschen Dampfer, weil Verwaltungsvorschriften nur von obersten Bundes- und Landesbehörden für die nachgeordneten Behörden erlassen werden.
Interne Bearbeitungsvorgaben können sich auf so fundamentale Aspekte bei der Bearbeitung natürlich auch nicht erstrecken, sondern nur auf die Reihenfolge von Bearbeitungsschritten, die korrekte Ablage, die Zuordnung von Buchstaben zu Sachbearbeitern usw.