Gültigkeitsdauer eines deutschen Reisepasses

Guten Tag,

gem. dem deutschen Passgesetz sollen Reisepässe bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 10 Jahre gültig sein.
Obwohl ich diese Bedingung erfülle, wurde mir bei meinem Bürgeramt erklärt, ich könnte nur einen Reisepass mit einer 6-jährigen Gültigkeitsdauer erhalten, weil mein aktueller Reisepass noch bis zum 15.01.24 gültig sei. Einen „10-jährigen“ gäbe es für mich nur, wenn mein aktueller Reisepass keine 6 Monate mehr gültig wäre oder wenn er bei Antragstellung entwertet werden würde.
Weil ich aber bis zur Ausstellung des neuen Passes die Möglichkeit haben möchte, in ein Land zu reisen, dass eine 6-monatige Gültigkeitsdauer des Passes bei Ausreise fordert, kommen diese beiden Möglichkeiten für mich nicht infrage.
Gibt es diese verkürzte Gültigkeitsdauer für über 24-jährige und wo kann ich das ggf. nachlesen?

Gruß
Pontius

Wenn Dir Dein Bürgeramt die Ausstellung des Ausweises nach Deinen Wünschen verweigert dann musst Du auch Dein Bürgeramt fragen auf welche Rechtsgrundlagen (Gesetzestext, §) sie sich stützen.
Wir können das hier nur vermuten und unter Umständen ist das nicht richtig, was für die Antworten wahrscheinlich nicht hilfreich wäre…

2 Like

Du kannst bei der Antragstellung deinen alten Reisepass direkt entwerten lassen (damit bekommst du deine 10 Jahre für den neuen Pass)

Gleichzeitig kannst du dir einen vorläufigen Pass zur Überbrückung ausstellen lassen, der hat längstens 1 Jahr Gültigkeit bzw. bis du deinen richtigen Reisepass (den mit den 10 Jahren) abholst.

Gruß h.

1 Like

Vielen Dank für deine Antwort.

Wir können das hier nur vermuten

Vielleicht gibt es aber auch Leser, die das wissen, weil sie z.B. in einem Bürgeramt Passanträge bearbeiten oder welche, die das gleiche Problem auch schon einmal hatten oder welche, die es im Netz gelesen haben.

Vielen Dank für deine Antwort.

Du kannst bei der Antragstellung deinen alten Reisepass direkt entwerten lassen (damit bekommst du deine 10 Jahre für den neuen Pass)

Soll das denn heißen, dass ich keinen Anspruch auf einen „10-jährigen“ habe, wenn ich ihn erst bei der Abholung entwerten lasse?

Hallo,

lies mal hier beim BMI unter der Frage „Kann ich einen zweiten Reisepass beantragen?“ Dort heißt es:

Der zweite Reisepass ist maximal 6 Jahre gültig.

Und defacto wäre der neue Pass Dein zweiter, wenn der andere nicht bereits bei der Antragstellung ungültig wäre.

Grüße
Pierre

2 Like

Hallo Pierre,

vielen Dank für den Hinweis.

Und defacto wäre der neue Pass Dein zweiter, wenn der andere nicht bereits bei der Antragstellung ungültig wäre.

Das sehe ich anders, denn ich möchte keine zwei gültigen Reisepässe gleichzeitig und werde sie auch nicht haben, weil mein alter vor der Übergabe des neuen Passes entwertet werden soll, aber nicht einen Monat vorher.

Gruß
Pontius

Du kannst nur dann einen mit 10 Jahren Laufzeit haben, wenn du deinen bisherigen direkt bei der Antragstellung ungültig stempeln lässt.

Deswegen brauchst du den Ersatzpass (der nicht als Zweitpass gilt) wenn du zwischendrin verreisen willst.

Ansonsten wären eben DOCH zwei gültige Pässe zeitgleich für dich im Land unterwegs und das soll vermieden werden

3 Like

Du kannst nur dann einen mit 10 Jahren Laufzeit haben, wenn du deinen bisherigen direkt bei der Antragstellung ungültig stempeln lässt.

Gibt es dafür eine seriöse Quelle und wo finde ich die ggf.?

Deswegen brauchst du den Ersatzpass (der nicht als Zweitpass gilt) wenn du zwischendrin verreisen willst.

Der Sinn des Ganzen erschließt sich mir nicht. Warum wird der alte Pass nicht erst unmittelbar vor Übergabe des neuen, 10 Jahre gültigen Passes ungültig gestempelt, so dass ich erst gar keinen Ersatzpass bräuchte?
Und selbst wenn der neu beantragte Pass de facto mein zweiter wäre, wie Pierre es schrieb, obwohl ich ihn noch nicht besitze, wieso musste ich dann beim Bürgeramt nicht das berechtigte Interesse für einen Zweitpass nachweisen, so wie es das BMI schreibt?

Als Ausstellungsdatum wird bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen. Eine Vordatierung des Ausstellungsdatums ist zum Zeitpunkt der Beantragung für maximal acht Wochen und nur im Falle der Eheschließung zulässig (siehe Nummer 4.1.1.6). Als Ende der Gültigkeitsdauer des Passes ist der Kalendertag einzutragen, der dem Kalendertag der Antragstellung vorhergeht.

Quelle: Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes - Ziffer 5.2.1

Bei der Beantragung besitzt Du noch einen gültigen Pass. Dieser läuft auch nicht in den nächsten 6-8 Wochen nicht ab, die die Erstellung eines neuen Passes bis zur Übergabe benötigt. Damit wäre bei der Beantragung der neue Pass der zweite. Ich finde den Vorgang nicht so schwer verständlich.

Frage doch mal nach!

4 Like

Vielen Dank für deine Mühe.

Frage doch mal nach!

Damit ich noch einmal zum Bürgeramt darf, weil ich ihn eigentlich heute noch gar nicht beantragen durfte. Ich habe aber, wie mir geraten wurde, nach der Rechtsgrundlage gefragt und da wurde ich auf PaßG §1 Abs. (3) und §5 Abs. (1) hingewiesen.

Damit wäre bei der Beantragung der neue Pass der zweite.

Ob das ein Jurist wohl auch so sieht?
Siehe PaßG §1 Abs. (3): Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
„Besitzen“ bedeutet doch in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache und die habe ich über den neuen Pass nicht, solange die Mitarbeiterin des Bürgeramtes ihn mir nicht gibt.

Ich finde den Vorgang nicht so schwer verständlich.

Ich habe keine Leseschwäche, sondern ich hatte nach dem Sinn gefragt. Das erlaube ich mir auch in Fällen, in denen alles rechtens ist. Warum darf der neue Pass nicht 10 Jahre gültig sein, wenn der alte erst unmittelbar vor der Übergabe des neuen ungültig gestempelt wird. Das wäre bürgerfreundlich, denn dann bräuchte ich keinen vorläufigen Pass, was nur mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist.

Nachtrag:
Angenommen, mein Pass wäre nur noch 5 Monate gültig, dann könnte ich anstandslos einen Pass mit 10-jähriger Gültigkeit bekommen, ohne dass der alte Pass bei Antragstellung ungültig gestempelt wird. Nach deiner Logik hätte ich ja dann auch zwei gültige Pässe gleichzeitig, was ohne Nachweis des berechtigten Interesses nicht sein dürfte.

Könnte er, allerdings ist der vorläufige Pass auch mit Kosten verbunden.

Ich hatte mich auch schon gefragt (und ich glaube, auch mal hier im Forum), was der Schwachsinn soll, dass der Personalausweis (und so ist es beim Pass wohl auch) als Ausstellungsdatum das Antragsdatum hat, womit man ihn dann eigentlich nicht mehr 10 Jahre benutzen kann, sondern 4-6 Wochen weniger. Ich habe für mich so entschieden, dass ich am Tag des Ablaufs den neuen beantrage, und er ist halt da, wenn er da ist, so lange laufe ich mit dem abgelaufenen Ausweis rum. No risk, no fun! :joy:

Mit Pass, Ausland usw. würde ich es allerdings nicht riskieren …

Dafür gibt es eine einfache Erklärung:
weil die Unterschrift auf dem Antrag gleich die endgültige Unterschrift auf dem Perso ist.

1 Like

Ja und? Es wird nicht an dem Tag ausgestellt!

Es ist ein völlig normaler Vorgang (und vermutlich der Normalfall), dass man einen neuen Pass beantragt, obwohl der alte noch gültig ist und noch eine gewisse „Restlaufzeit“ hat. Der alte Pass wird auch immer erst bei Übergabe des neuen entwertet und der neue hat dann natürlich auch eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Es findet sich im übrigen auch im Passgesetz auch keine Passage, die die beschriebene Vorgehensweise der Behörde erklären würde.

Es findet sich im übrigen auch im Passgesetz auch keine Passage, die die beschriebene Vorgehensweise der Behörde erklären würde.

Das hat die Mitarbeiterin des Bürgeramtes inzwischen auch eingesehen und den Antrag entsprechend abgeändert.
Es hätte ja aber sein können, dass es Verwaltungsvorschriften gibt, die eine andere Vorgehensweise vorschreiben.

Eigentlich nicht. Verwaltungsvorschriften schließen Regelungslücken, stellen allgemeine Formulierungen im Gesetz (für bestimmte Einzelfälle) klar usw.

Hier aber sind die Vorgaben des Gesetzes für Deutsche eindeutig: Gültigkeit zehn Jahre, Ausnahmen U24, Besitz mehrerer Pässe (§ 1 Abs. 3 PassG), Kinderreisepass und vorläufiger Reisepass. Da gibt es keinen Raum für anderslautende Verwaltungsvorschriften.

Um es kurz klarzustellen: das Passgesetz verbietet nicht die Existenz zweier Pässe für eine Person, sondern nur den Besitz zweier Pässe durch eine Person (und selbst da gibt es eine Ausnahmeregelung). So lange sich der Pass „in den Händen“ der Behörden befindet, ist er aber nicht im Besitz des Bürgers.

1 Like

Da gibt es keinen Raum für anderslautende Verwaltungsvorschriften.

Anderslautende nicht, aber ergänzende, z.B. wann (bei Antragstellung oder bei Abholung) und wie der Pass zu entwerten ist.