Ich sagte ja bereits, dass zwischen dem einen und dem anderen juristisch kein Zusammenhang besteht.
Natürlich kann ein potenzieller Kreditgeber den Kredit von mehr oder weniger beliebigen Bedingungen abhängig machen, wie auch jeder potenzielle Kreditnehmer das Recht hat, diese Bedingungen abzulehnen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn man sich einig wird. Wird man sich nicht einig, gibt es halt keinen Kreditvertrag.
Ob in der Praxis Banken vom Güterstand abhängig machen, wer im Darlehensvertrag stehen muss, und ob das überhaupt alle Banken gleich handhaben, ist keine Rechtsfrage und darum, wie ich ja schon sagte, in diesem Brett nicht zu klären. Mir leuchtet das spontan nicht ein. Mein Eindruck ist eher, dass dem eine falsche Vorstellung vom Wesen der Zugewinngemeinschaft zugrundeliegt. Aber ich bin kein Banker und will nichts einfach so behaupten.
Die Bank steht jedenfalls nicht besser da, wenn sie nur mit einem Ehepartner kontrahiert, als wenn sie zusätzlich noch den anderen Ehepartner in den Kreditvertrag aufnimmt, selbst wenn bei Letzterem nichts zu holen ist. Vielleicht lehrt die Erfahrung, dass solvente Darlehensnehmer mit einem weniger solventen Ehepartner ein höheres Risiko darstellen. Das ist nur eben keine Rechtsfrage.