Guten Tag,unser e. Verein löst sich

… auf, da niemand bereit ist, die unentgeldliche Vorstandsarbeit zu leisten. Die mehr als 100 Mitglieder möchte gern weiter aktiv bleiben. Welche Rechtsform ist für uns möglich?
Danke für Hinweise eventuell auch mit Paragraphen.
lg
Biggs

Das verstehe ich nicht. Egal, welche Rechtsform, ohne irgendwelche Arbeit (Beiträge kassieren, Treffen organisieren usw.) funktioniert kein Verein. Wenn keiner die Arbeit machen will, können sich die Mitglieder ja trotzdem zu irgendwelchen Aktivitäten treffen.
Gruß
Heidili

Ohne jemanden, der als Vorstand tätig sein will, nützt auch ein Rechtsformwechsel nichts. Ggf. kann man ja die Satzung ändern, so dass dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann.

Hallo Biggs !
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen eingetr. Verein ( e.V.) handelt.
Schaut in eure Satzung des e.V… Da steht, woraus der Vorstand/ erweiterte Vorstand sich personell zusammen setzt/setzen muss.
Diese Satzung ist beim zuständigen AG hinterlegt.
m.E.nach mind. 5 Personen…
Für eine vorrübergehnde befristet Zeit könnte( beim e.V. müsste) man sich eine Anwalt nehmen, der gegen Bezahlung die Geschäfte führt.
Im übrigen ist eine" unentgeltliche" Leitung nicht Voraussetzung zur Führung von Vorstandsarbeit.
Schaut nach im Steuerrecht, da steht es genauer, bis zu welchem Betrag man (je nach dem) steuerfreie Ehremamtsvergütungen zahlen kann/muss ?.

mfg Idefixer++

Hallo biggs,

ich bin kein Experte.
ihr könntet versuchen, den Vorstand aus Nichtmitgliedern zu wählen.
Das geht - aber meist stellt sich da ja auch
keiner kostenlos zur Verfügung.
Da ihr ein eingetragener Verein seit und sicherlich
Beiträge abführen müsst, kann vielleicht von dort
jemand eine Antwort geben.

Oder schau mal auf die Seite „Jurathek“.
Da antworten meist angehende Juristen.

By fly

Hallo Biggs,

unetgeldliche Vorstandsarbeit muss nicht mehr sein, der Gesetzgeber hat einen Betrag von 500 € im Jahr eingeräumt,nach zu lesen unter „Zuwendungen für Vorstandsmitglieder“.
Wenn ich Deine Zeilen richtig interpretiere, seid ihr ein eingetragener Verein, nach meiner Meinung seid ihr hier unter der besten Rechtsform organsiert.
Ich hoffe das meine Ausführungen etwas geholfen haben und wünsche weiterhin gutes Gelingen.
Gruß, Schützenmeister

Hallo Biggs,
leider kann ich Dir nicht weiterhelfen. Geh aber einmal auf die Seite www.experto.de und dann auf Verein. Vielleicht findest Du da einen Lösungsansatz.
MfG, Charly-Heinz

Hallo Biggs,

wer sagt denn, dass ein Verein keine Vergütung an die Vorstandsmitglieder zahlen darf?

Maßgebend ist eure eigene Satzung. Wenn da drinsteht: Die Mitglieder des Vorstands arbeiten unentgeltlich, dann mus die Satzung geändert werden. Haben wir vor 7 Monaten gemacht und vom Amtsgericht wurde folgender Passus akzeptiert:
Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.
26a EStG beschließen.

Übrigens im BGB steht im Vereinsrecht gar nichts über ehrenamtlich oder vergütet.

Aus dem Paragraph der Haftung lässt sich aber ableiten, dass Bezahlung, auch über den im Gesetz genannten Betrag hinaus möglich sind.
Hier das BGB:

§ 31a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. …

Fazit:
Satzung überprüfen und ggf bei der nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluss ändern.
Beim Amtsgericht eintragen lassen.
Der Text könnte so aussehen:
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung legt die Mitgliederversammlung jährlich fest. Erforderlichen Auslagen der Vorstandsmitglieder werden auf Nachweis ersetzt.

Gruß
Jeremias

Hallo Biggs,

möglich wäre die Umwandlung (Formwechsel) in eine Genossenschaft oder in eine Kapitalgesellschaft, sprich GmbH oder AG, jeweils gem. §§ 190ff. Umwandlungsgesetz.
Allerdings sind ziemliche Hürden zu überwinden. Ohne anwaltliche Beratung würde ich diesen Weg nicht wählen.

Gruß
B. Kaufmann

Hallo Biggs,
normalerweise braucht man doch nur neu zu wählen. Wie sollen 100 Personen ohne einen Vorstand aktiv bleiben? Falls der Verein gemeinnützig war, darf das Vermögen bei Auflösung auch nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden! Ich würde dringend empfehlen, einen neuen Vorstand zu wählen. Möglichkeiten, die Arbeit zu verteilen, gibt es viele, z. B.: Benennung von Beauftragten oder Referenten für bestimmte Aufgaben. Arbeitsgruppen für zeitlich begrenzte Projekte…
Viele Grüße

Was für eine Art Verein ist das?

Wenn der Verein sich auflöst, denn erlischt die juristische Person. Man kann natürlich als nicht rechtsfähiger Verein weiterarbeiten, aber der ist nicht gemeinnützig und das Geschäftsrisiko tragen die Privatpersonen, die diese abschließen.

Außerdem ist bei solch einem Verein auch das Grundproblem nach wie vor dasselbe: wer soll ihn leiten?

Es kann ein Verein bleiben, die Frage ist dann die Gemeinützigkeit, oder man stellt einen Geschäftsführer ein.
Gruß Hh

da kann ich leider nichts zu sagen
mfg
makoe

Hallo Biggs,
ich weiß nicht, ob du jetzt noch eine Antwort benötigst. Aber:

  1. der Vorstand muss doch gar nicht ehrenamtlich sein (siehe aauch Ehrenamtspauaschale, aber eure Satzung beachten),
  2. kann der Vorstand einen bezahlten Geschäftsführer anstellen und
  3. lässt sich eine Personengruppe von 100 Leuten nur mit Leitung/Führung organisieren. Nicht die Anzahl der Mitmachenden bestimmt die Rechtsform sondern der Zweck eures Bündnisses. Jede Rechtsform hat doch eine Führung, die selbstverständlich auch arbeiten muss.
    Gruß, Daniela