Hab ich das Recht das Abitur zur wiederholen?

Hallo alle zusammen:smile:

leider bin ich dieses Jahr beim Abitur in Bw auf einem WG durchgefallen, was wahrscheinlich an der Panik im Abitur lag.
Mein Durchschnitt bewegte sich meist bei 2,8

Nun hat mein Rektorin ein Problem damit mich wiederholen zu lassen aus Gründn des Platzmangels etc. und da ich es anscheind nächstes jahr wieder nicht schaffen würde.

Darf sie mich einfach nicht mehr wiederholen lassen?(Ich bin noch nie sitzen geblieben)

Dankeee für die Anworten!:smile:

eigentlich nicht.
Du hast ein Recht aufs Wiederholen

Nonsens. Er darf nicht!
Hallo

das

eigentlich nicht.
Du hast ein Recht aufs Wiederholen

ist absoluter Blödsinn.
Wenn er das Abitur bestanden hat, darf er NICHT wiederholen, auch nicht zur Notenverbesserung.

Das steht in der

Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO
§ 29 Voraussetzungen für die Wiederholung
(6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/buf/pa…

Gruß
Wawi

Hallo, Wawi,

Du hast ein Recht aufs Wiederholen

ist absoluter Blödsinn.
Wenn er das Abitur bestanden hat, darf er NICHT wiederholen,
auch nicht zur Notenverbesserung.

wenn ich das UP

leider bin ich dieses Jahr beim Abitur in Bw auf einem WG
durchgefallen

richtig verstehe, hat er/sie aber ja nicht bestanden?

Gruß
Kreszenz

Au weia, die Hitze … :-/
… macht mich mürbe :-/
Ich las was von 2,8 ging davon aus, dass er das verbessern wollte.

Na dann: einmal darf wiederholt werden :smile:
Zulassung darf nur bei fehlenden Voraussetzung versagt werden, das ist hier sicher nicht der Fall

Sorry sorry sorry Asche (oder besser kühles Wasser) auf mein Haupt

Danke nochmal Kreszenz

Gruß
Wawi
(der heute besser nicht mehr antwortet)

1 Like

Hallo,

Selbstverständlich kannst du wiederholen, es gilt die BGVO. Insbesondere §29 und §30.
Der einzige Grund der zu Problemen führen könnte ist eine Kurswahl, die im Folgejahrgang nicht möglich ist, aber dann kommt:

„(4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.“

Eigentlich steht alles im Leitfaden, den du bekommen hast oder in der entsprechenden Verordnung.

Leitfaden: http://www.km-bw.de/servlet/PB/-s/fwzq1oq3x9hnz07ehz… dort Seite 42

BGVO: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&q…

hth
mk