Habe eine Frage zu möglichem Patentrecht

Hallo,
meine Frage ist möglicherweise ganz simpel zu beantworten. Ich habe eine Geschäftsidee und stehe nun vor der Frage, ob man z.b. die Freiheitsstatur als Symbol auf ein Produkt zu drucken oder anderweitig zu verwenden und dieses zu verkaufen. Darf ich z.B. ein T-Shirt mit der Freiheitsstatur bedrucken und dieses verkaufen ohne das ich Probleme bekomme oder ist das verboten? Muss ich mir eine Genehmigung einholen?
Hoffe das mir die Frage beantwortet werden kann.
Grüße

Hallo Markus,

in Deutschland gibt es eine sogenannte „Panoramafreiheit“ alles was von öffentlichem Grund aus Fotografiert wird kann gewerblich verwendet werden. Dazu gab es mal eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Eine Stiftung in Brandenburg verwaltet dort mehrere Sehenswürdigkeiten die der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen (Schlösser & Gärten). Auf dem Grundstück dürfen jedoch keine gewerblichen Bilder ohne Lizenz gemacht werden, so hat der BGH entschieden.
Ich wäre deshalb aber trotzdem vorsichtig ob es sowas in USA auch gibt und würde mich in einem speziellen Forum o.ä. schlau machen. Vielleicht sogar einen Patentanwalt für weltweite Patente aufsuchen. Lieber Vorsehen als Nachsehen :wink:

Gruß Lore

Hallo Markus, davon habe ich keine Ahnung. Habe nur im Laufe meiner Gründung mitbekommen, dass das Patentrecht sowas von kompliziert ist. Ich weiß noch nicht einmal, ob Patent hier das richtige Wort ist, oder Urheberschutz, oder… Ich würde dir eine Beratung in der Handelskammer in Hamburg oder anderswo empfehlen. Einen Gedanken hab ich noch. Wenn der Künstler soundso lange verstorben ist, darf man dessen Werk bernutzen, das wissen nicht viele. Dieses gilt für Komponisten und Maler; so konnten dieser Raphael-Engel und Bilder von Leonardo da Vinci, die im Vatikan an die Wände gemalt sind, problemlos von einer pfiffigen Gründerin auf Tassen, Shirts etc. gedruckt werden.

Ich hoffe, dir Anregungen gegeben zu haben. Viel Glück!

Hallo,

das Patentrecht ist für Erfindungen gemacht; für Dein Problem sind dagegen andere Schutzrechte relevant, nämlich das Urheberrecht und das Markenrecht. Außerdem mußt Du auch noch das Gewerberecht berücksichtigen.

Urheberrechtsgesetz, Markengesetz und Gewerbeordnung findest Du im Internet z. B. über www.rechtliches.de. Alle diese Gesetze gelten als deutsche Gesetze natürlich nur innerhalb Deutschlands.

Ich kenne mich damit nicht aus, will aber folgendes zu bedenken geben (Alle Angaben ohne Gewähr.).


Im Urheberrechtsgesetz heißt es:
"Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
    (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. …"

Bei Wikipedia steht zur Freiheitsstatue in New York:
„Die Freiheitsstatue … ist eine von Frédéric-Auguste Bartholdi geschaffene … Kolossalstatue bei New York. Sie steht auf Liberty Island im New Yorker Hafen, wurde am 28. Oktober 1886 eingeweiht und ist ein Geschenk des französischen Volkes an die Vereinigten Staaten.“

Über Frédéric-Auguste Bartholdi schreibt Wikipedia:
„† 4. Oktober 1904 in Paris“.

Sicher ist: Bartholdi ist der Urheber. Seine Urheberrechte sind spätestens 1974, also 70 Jahre nach seinem Tod, abgelaufen. Du müßtest herausbekommen, ob es nicht vielleicht noch weitere, eventuell jüngere, Miturheber gibt.

Es kann nun natürlich sein, daß in Deutschland jemand die Silhouette oder die 3D-Form der Freiheitsstatue als Marke angemeldet hat. Vielleicht kannst Du das mit einer Markenrecherche herausbekommen. Du könntest Dich dazu beim Patent- und Markenamt (www.dpma.de) kostenlos beraten lassen. Bestimmt können sie Dir dort sagen, wonach Du suchen mußt.
Deine Darstellung muß sich dann v o l l s t ä n d i g von der fremden Marke unterscheiden, nicht nur in einzelnen Details.

Die nächste Frage ist, wo Du das Bild bzw. Symbol der Freiheitsstatue herbekommst.
Natürlich darfst Du nicht einfach ein Foto oder eine andere Darstellung der Freiheitsstatue kopieren, denn auch die haben Urheber, deren Urheberrechte vielleicht noch nicht erloschen sind.
Das Nachzeichnen der Freiheitsstatue oder ihrer Silhouette durch Dich selbst stellt dagegen ein neues Werk dar, dessen Schöpfer (Urheber) Du bist.

Ich weiß nicht, wie das mit Urheber-, Marken- und Vermarktungsrechten in den USA und in anderen Ländern ist. Wenn Du Deine Artikel auch dort vertreiben willst, z. B. auch über Internethandel, mußt Du das vorher abklären.


In der Gewerbeordnung heißt es:
„§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. …“

Für den Betrieb eines Gewerbes ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich - meist beim Gewerbeamt der Gemeinde in der der Gewerbebetrieb liegt.

Sicher kann Dir auch Deine IHK Hinweise zu allen Punkten geben.

Hallo Herr Throm,
dies ist eher eine Frage zum Markenrecht und Designrecht.
Wird ein Symbol (= “Zeichen“, Bild, Buchstabe[n], Wort, Slogan, Warenzeichen, usw.) auf einem Produkt angebracht (= T-Shirt bedrucken), kann darin eine markenmäßige Benutzung (T-Shirt verkaufen) gesehen werden. Man kann also in die Markenrechte eines Dritten eingreifen, der in Deutschland oder in dem Verkaufsland (z.B. USA, CH, AT) eine eingetragene Marke für dieses Produkt besitzt, die mit dem verwendeten Symbol identisch oder markenrechtlich ähnlich ist. Dieser Markeninhaber kann wegen Verwechslungsgefahr Ihre Benutzung untersagen und eine Abmahnung aussprechen.
Es empfiehlt sich daher VOR der Benutzung eine Markenrecherche in Auftrag zu geben, um eingetragene Markenrechte in Deutschland, Gemeinschaftsmarken und international registrierte Marken mit Schutzerstreckung für Deutschland bezüglich der in Frage kommenden Waren und Symbole zu ermitteln. Grundsätzlich besteht ein Eintragungsverbot für staatliche Hoheitszeichen gemäß §8 Absatz 2 Nr. 6 und andere Kennzeichen (Nr.8) Markengesetz. Ob die Freiheitsstatue hierzu zu zählen ist, sollte eingehend geprüft werden.In jedem Falle sollte der Eindruck durch den Aufdruck vermieden werden, dass das T-Shirt mit Einverständnis der USA oder dem Besitzer der Statue vertrieben wird.

Weiterhin könnte eine solche Produktgestaltung als Geschmacksmuster, nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster und/oder nach Haager Musterabkommen für Deutschland gegen Nachahmung geschützt sein. Hierbei kommt es also darauf an, ob jemand ein ähnliches oder identisches Produkt (T-Shirt mit Bild der Statue) bereits hat in das Register eintragen lassen oder innerhalb der letzten drei Jahre innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Öffentlichkeit derart zugänglich gemacht hat, dass die in der Gemeinschaft tätigen interessierten Fachkreise davon im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis erlangen konnten. Auch hier empfiehlt sich VOR Benutzungsaufnahme eine gründliche Recherche nach Geschmacksmustern.
Im Übrigen erhielt Frederic Auguste Bartholdi im Jahre 1879 ein amerikanisches Design-Patent auf die Freiheitsstatue (US-D 11,023).
Gruß
patmade

Hallo,

die Frage ist leider nicht ganz so simpel.
Handelt es sich um z.B. die Freiheitsstatue oder konkret die Freiheitsstatue?

Wer ein eigenes Foto oder eine eigene Nachzeichnugn der Freiheitsstatue auf ein T-Shirt druckt und verkauft hat nichts zu befürchten.

Sollte es sich um etwas anderes als die Freiheitsstatue handeln, was ich vermute, ist abzuklären ob es jemand gibt der Rechte an der Sache hat die man aud das T-Shirt drucken möchte.

Hier hilft um absolute Gewissheit zu erlangen nur ein Gespräch mit einem Anwalt oder Patentanwalt dem man ganz genau sagt was man plant.

viel Erfolg
Gerhard