Habe ich nach Ende meines Arbeitsvertrages ohne einen neuen Arbeitsvertrag automatische ein unbefristes Arbeitsverhältnis?

In meinem befristeten Arbeitsvertrag habe ich eine Klausel, dass sich der Arbeitsvertrtag nur schriftlich verlängert.

Beantwortet das nicht schon deine Frage?

Ist denn die Verlängerung schriftlich erfolgt?
Wenn nicht, ist dein Arbeitsverhältnis beendet.
Fertig.
Es bedarf keiner extra Kündigung.

Wenn du „einfach so“ weiterbeschäftigft wurdest, kann dies allerdings tatsächlich ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis „auf mündlicher Basis“ begründen.
Das ist dann keine Verlängerung des alten befristeten Vertrags.
Je nach Konstellation kann so ein mündlicher Vertrag ohne die Mitwirkungspflicht eines ggf. vorhandenen Betreibsrats allerdings nichtig sein.
Hierzu fehlen aber alle relevanten Informationen.

PS: Wenn du nicht rechtzeitzig (ca. 3 Monate) vor Ende der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der „Agentur für Arbeit“ vorstellig wurdest, kann das negative Folgen für einen Leistungsanspruch haben.

Wenn Sie 3 Monate danach so weiter beschäftigt werden, ist ein neuer Arbeitsvertrag rechtsgültig- Erkundigen Sie sich beim Fachanwalt

Hallo,

es fehlen Informationen.

Wenn der befristete AV nicht schriftlich verlängert wurde, dann endet er am Tage der Befristung.
Wenn du am folgenden Arbeitstag in der Firma erscheinst, deine Arbeitsleistung anbietest und man dieses Angebot annimmt, dann besteht Grund zur Annahme, dass hier ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde - zunächst halt nur mündlich. Es wäre dann ein neuer, unbefristeter AV.

Das hat so wenig mit einem neuen Vertrag zu tun wie mit mündlicher Basis.
Der bestehende Vertrag wird schlicht auf unbestimmte Zeit verlängert und das Ganze auf Basis des § 15, Abs. 5 TzBfG

Genau diese Verlängerung wurde doch im befristeten AV - vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung - ausgeschlossen.

Und du bist wirklich der Meinung, der § 15 Abs. 5 TzBfG sei vertragsdispositiv?

Cool, die einzig verfügbare Möglichkeit, die da steht, ist ganz eindeutig der unverzügliche Widerspruch …

Zumindest halte ich die Vertragsverlängerungsklausel bezügl. der zwingenden schriftlichen Vereinbarung im AV für wirksam.
Damit wird nämlich genau einer durch einfaches Handeln erfolgenden Fortsetzung des Vertrags schon von vornherein widersprochen.

Dadurch ergibt sich bei über die Vertragsdauer hinaus fortgesetzte stillschweigende Annahme der Arbeitsleistung zwingend ein neuer konkludenter (mündlicher) AV.

Einen mündlichen AV nachträglich in eine schriftliche Form zu überführen ist gar nicht so einfach, wenn sich eine der Parteien dagegen sträubt.
Etwas Besseres als ein mündlicher Vertrag kann einem Arbeitnehmer kaum passieren.

Es ist schön, dass du das hältst - aber irrelevant.

Das nennt man dann wohl das Musterbeispiel für gefähliches Halbwissen.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, im Vorfeld zu widersprechen (bei einer Anfrage zur Verlängerung des AN, z.B.), dies bereits im Arbeitsvertrag zu Beginn zu versuchen, ist aber unwirksam - zumal es sich um einen Formularvertrag handeln dürfte, erst recht.

Auch für den Laien wie dich ist es hier sehr schön erklärt (man kann für eine halbe Std. die Vollversion kostenlos freischalten.

Das wird durch ständige Wiederholung nicht korrekt.

Was denn nun?
Konkludent oder ausdrücklich mündlich?

Vielleicht solltest du Google einmal bemühen und eruieren, was Konkludenz im Vertragswesen bedeutet …

Hi!

Nur, dass es hier kein mündlicher neuer Vertrag ist sondern ein bereits
schriftlich geschlossener auf unbestimmte Zeit verlängert wurde …

Du hälst also die Formulierung im AV für unwirksam?
Wäre damit nicht der gesamte Vertrag unwirksam, und reduziert sich auf einen mündlichen Vertrag, wenn es keine salvatorische Klausel gibt?

Oh man …

§ 306 BGB sagt dir was? (Natürlich tut er das nicht, aber was soll’s?)

Hallo,

ist er natürlich nicht, BAG 11.7.2007, 7 AZR 197/06

und der kann auch nicht vorweggenommen werden. So zB ErfK, Müller-Glöge, § 15 TzBfG Rn 32:
„Doch kann der Widerspruch nicht bereits in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, hierin läge eine nach § 22 verbotene Abweichung vom G zum Nachteil des AN.“

Somit dürfte die vom UP erwähnte Vertragsklausel - vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Wortlautes - gegenstandslos, da rechtsunwirksam sein.
Da wollte wohl mal einfach nur ein AG überschlau sein. Probieren kann man es ja mal.

&Tschüß
Wolfgang

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