Habe ich wirklich 5 Monate Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag?

Hallo,
als ich die Tage mal wieder über eine ansprechende Stellenbeschreibung gestolpert bin, hatte ich mir meinen aktuellen Arbeitsvertrag (2009) bezüglich der Kündigungsfrist genauer angeschaut:

„Nach Ablauf der Probezeit gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen. Soweit sich die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber verlängern, sind diese verlängerten Kündigungsfristen auch seitens des Arbeitnehmers einzuhalten. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit ändern sich die Kündigungsfristen beidseitig auf 6 Wochen zum Quartalsende.“
Würde die Passage nach dem zweiten Satz aufhören, wäre es für mich eindeutig. Dann wären es nach 12 Jahren wohl 5 Monate zum Monatsende für beide Parteien. Die Angleichung der Kündigungsfristen ist wohl rechtens laut verschiedensten Quellen im Internet.
Nun Frage ich mich allerdings ob das durch den letzten Satz noch so eindeutig ist? Genau dadurch bin ich die ganzen Jahre von den 6 Wochen zum Quartalsende ausgegangen.
Wie seht ihr das?

Grüße MT

Hallo,

ich bin kein Anwalt, aber für mich liest es sich so, als ob der Sinn ist, schon frühzeitig die Kündigungsfrist zu verlängern, aber trotzdem auf Basis von BGB 622 zu bleiben.

Da diese Frist nun länger ist, würde ich 6 Wochen zum Quartal auf gegenstandslos ansehen.

Gruß,
Steve

da steht doch

"Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit ändern sich die Kündigungsfristen beidseitig auf 6 Wochen zum Quartalsende.“

Also
Probezeit
dann bis 2 Jahre ein Monat bis Ende Kalendermonat
ab 2 Jahren 6 Wochen zum Quartalsende

Hallo,

mein Namensvetter hat vollkommen recht.
Da eine Verlängerung der Kündigungsfrist weit überwiegend als Vorteil für einen AN angesehen wird, ist eine arbeitsvertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist grundsätzlich zulässig.

Somit gilt seit Beginn des dritten Beschäftigungsjahres die Frist von 6 Monaten zum Quartal.

&tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

es ging um 6 Wochen und nicht 6 Monate zum Quartalsende.

Gruß
Christa

UUUUUPS!

Danke @Christa für den Hinweis. Da hat wohl der Kaffee noch nicht ausreichend gewirkt.

Dann stellt sich zur Zulässigkeit der Klausel die Frage, ob es sich um einen Kleinbetrieb mit regelmäßig weniger als 20 AN handelt.
Außerdem sollte @M.Trae vielleicht noch mal erklären, ob in Ihrem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt.

&tschüß
Wolfgang

Ich bin verwirrt, warum sollen 6 Wochen zum Quartalsende nicht zulässig sein?

Wenn die Verlängerung der Kündigungsfrist gegenüber der gesetzlich vorgesehenen dem Arbeitnehmer zum Nachteil gereicht, ist sie nicht zulässig. Ergibt sich übrigens ganz ohne Verwirrung auch aus der Lektüre des Satzes

Das ist dann ganz spannend, wenn sich Vorteil / Nachteil im Einzelfall anders darstellt.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

bei dieser Konstellation gehe ich davon aus, daß in den meisten konstruierbaren Fällen die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber durch die Vertragsklausel ggü. § 622 Abs. 2 BGB
§ 622 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
verkürzt wird.
Und eine solche Verkürzung für den AG darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vereinbart werden. (ErfK, Müller-Glöge, § 622 BGB Rn 34).

Sind die Voraussetzungen des § 622 Abs. 4 oder 5 BGB nicht gegeben, stellen sich bezüglich der Wirksamkeit der Klausel (ganz oder teilweise) jede Menge weitere Fragen.
Dabei ist auch das Abweichen von den gesetzlichen Endterminen rechtlich zumindest hochproblematisch.

@Aprilfisch
Das hier

ist so nicht richtig, weil bei der Beurteilung dieser Klausel eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kündigungstermine notwendig ist (BAG vom 29.1.2015) - ausgehend vom Datum der Vertragsschließung.
Dabei kann im Laufe des Arbeitsverhältnisses sich durch Veränderung der Fristen aus einer für den AN günstigere Regelung sehr wohl eine ungünstigere Regelung werden.
(ErfK, a.a.O., Rn 38).

&tschüß
Wolfgang

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das ist der Grund für meine Verwirrung und die Erkenntnis, dass meine Kündigungsfrist in einem Bereich liegt, wo es schwierig wird, mal eben ein Jobangebot anzunehmen :slight_smile:

Hallo zusammen,

vielen Dank für die vielen Antworten!
Was ich sicher sagen kann ist, dass der Betrieb in dem ich angestellt bin, bisher nie mehr als 10 Angestellte (unabhängig vom Berufsbild) hatte und auch kein Tarifvertrag gilt.
Von daher greift hier doch sehr wahrscheinlich BGB § 622 Abs. 5.2. Es
Der mittlere Satz in meinem Vertrag zur Kündigungsfrist, scheint doch dann eigentlich keine Relevanz zu haben.

Grüße Matthias