„Ius patronatus est auctoritas vel potestas que in loco sacro pro beneficio prestito, ut sacer fierit, et canonice vendicetur.“ Wer kann ggf. helfen? Es handelt sich, unschwer erkennbar, um mittelalterliches Latein, wie es im kanonischen Recht verwendet wurde. Der Text stammt aus der Summa „Inperatorie maiestati“, die als Handschrift in München liegt; vgl.: http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00026738/image_49f.
Servus,
mein Vorschlag dazu:
Das Kirchenpatronat ist die Herrschaft oder Machtausübung, die an einem geweihten Ort als Gegenleistung für die gewährte Stiftung auch kirchenrechtlich beansprucht werden kann (?).
Das Verb „vendicare“ = „beanspruchen, sicherstellen“ ist ein üblicher Rechtsbegriff aus dem mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Latein. Unklar ist mir, welche genaue Bedeutung der Konjunktiv „vendicetur“ hat. Ich habe ihn als eine Art Potentialis aufgefasst.
Die wörtliche Wiedergabe für „pro … fierit“ wäre „für den gewährten Vorteil, dass er (= dieser Ort) geweiht sein könnte“ , ich habe das aufgefasst als den Stiftungsakt selber.
Es wird damit eine Begründung für das immer umstrittene „Eigenkirchenrecht“ gegeben.
Schlöne Grüße
MM