Haben die Polizisten falsch gehandelt ?

Hallo,

Ich (16) war am Wochenende mit ein paar freunden unterwegs in der Disco, dort wurden wir von ein paar Russen angemacht , als wir nach Hause wollten warteten diese draußen und gingen auf uns los(ca.5-6 Leute) , da sie sehr aggressiv waren rief ich die Polizei, kurz nach dem Notruf gingen sie richtig auf uns los, wir liefen weg, doch mich haben sie umgetreten, ich fiel auf den Boden und plötzlich hagelte es Tritte von überall meine freunde(4 Leute) haben versucht mir zu helfen doch die Täter waren ja in überzahl und kaum von mir weg zu bekommen , nach kurzer Zeit war es vorbei ,die Täter sind weg gelaufen und die Polizei kam.
Ich schilderte den Beamten was passiert war doch diese wirkten sehr desinteressiert , sie haben weder meine Personalien noch die von meinen freunden oder zeugen die das alles beobachtet haben aufgeschrieben , sie meinten dann sie könnten eine Anzeige gegen unbekannt machen was aber nicht viel bringen würde, nun habe ich die namen von 2 Tätern herausgefunden und erkenne diese auch wieder und werde Anzeige erstatten.
Nun zur Frage haben die Polizisten richtig gehandelt ?
Sollte ich mich Beschweren ?

Danke im vorraus !

Beschweren würde ich mich auf jeden Fall, da bereits vor Ort eine strafbare Handlung bekannt geworden ist. Mindestens zu erwarten wäre eine Feststellung der Zeugen vor Ort, die Aufnahme der Täterbeschreibungen und eine Nahbereichsfahndung nach den Tätern.

Okai dann werde ich das machen , ich war auch sehr verwundert das die Polizisten nichts unternommen haben

kann nur besser werden :wink:

Okai dann werde ich das machen , ich war auch sehr verwundert
das die Polizisten nichts unternommen haben

Wenn deine Schilderung den Tatsachen entspricht, dann haben die Beamten nicht richtig gehandelt. Sie hätten mind. eure Personalien erfassen und dann die Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung schreiben müssen.
Frag in deiner zuständigen (oder einer anderen Wache) nach. Gibt es die Anzeige nicht, dann beschwere dich bei der übergeordneten Dienststelle. Da du erst 16 bist, muss dich ein Elternteil auf die Dienststelle begleiten.

Hallo,
Körperverletzung ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, dass die Beamten von sich aus eine Anzeige hätten fertigen müssen, sobald sie von der Tat Kenntnis erhalten. Das ist im § 163 StPo geregelt. Notfalls hätten sie eine Anzeige gegen Unbekannt schreiben müssen.
So ungern ich das sage aber die Beamten haben falsch gehandelt, indem sie tatenlos blieben.
Strafrechtlich stellt das eine Strafvereitelung im Amte dar.
Das alles unter der Voraussetzung, dass es tatsächlich so war, wie Du schilderst.

Mit freundlichem Gruß
Horst Gotthardt

Dazu kann ich nichts sagen, da ich die Umstände vor Ort nicht einschätzen kann.

In meinen Augen: JA!
Nach Deiner Schilderung handelt es sich hier um eine gefährliche Körperverletzung und die Kollegen hätten nicht nur Deine Personalien und die Deiner Freunde (ZEUGEN!) aufnehmen müssen, eventuell einen Krankenwagen anfordern müssen (falls es erforderlich war) und eventuell die Umgebung nach den Typen absuchen können.
Frag auf Deiner Wache nach, ob eine Anzeige gefertigt wurde. Wenn ja, teile die Namen dazu mit. Wenn nein, dann erstatte nachträglich die Anzeige.
Und eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann nicht schaden.

Gruß

Hmmm, schwierig nach dieser Beschreibung einen Tipp zu geben. Hat sich alles genau so zugetragen? Ich kann mir eigentlich so eine Reaktion nicht wirklich vorstellen. Deswegen enthalte ich mich diesmal.

Hallo, ich glaube eher, dass Du da etwas falsch verstanden hast. Der eigene Fall ist einem immer der wichtigste. Für einen Polizisten ist das aber oft nur Routine. Er darf auch nicht überreagieren. Normalerweise geht es so weiter, dass der Polizeibeamte, der nachts am Einsatzort war, den Fall abgibt an einen Kollegen, der nur Tagesienst macht und der das alles weiter ermittelt. Der Polizeibeamte, der nachts da war, geht schlafen und hat mit allem weiteren nichts mehr zu tun. Nachts kann man da wahrscheinlich auch nicht mehr viel machen. Meine Empfehlung ist hingehen zur Dienststelle und sagen, Du möchtest einen Strafantrag stellen gegen den/die Täter und mitteilen, wer das war. Dann nimmt alles seinen normalen Lauf. Du wirst sehen.
Viel Erfolg. Solchen Leuten muss auch das Handwerk gelegt werden. Meine Unterstützung hättest Du.

Gruß KL

Hallo,

Beschwer dich auf jeden fall! Das nennt man Strafvereitelung im Amt und ist eine Straftat.

Sicherlich hätte man die Möglichkeit einer Beschwerde, wenn sich die Sachlage tatsächlich so dargestellt hat, aber die Frage läßt sich auf diesem Weg nicht beurteilen.
Gruß
HH

Wenn sich das tatsächlich so abgespielt hat, dann war es nicht korrekt. Bist du sicher, dass die Beamten vor Ort nicht sagten, dass ihr erst einmal warten sollt und sie nach den Tätern fahndeten, um dann später zu euch zurück zu kommen?

Die Polizisten sollten zumindest eine Aktennotiz geschrieben und diese an den Ermittlungsdienst weiter geleitet haben. Wenn das nicht geschehen ist, war das ganz einfach rechtlich nicht in Ordnung.

Wie schon andere Antworten richtig sagen, MUSS bei einer gefährlichen Körperverletzung (wie es bei dir vorliegt) eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zuvor MUSS natürlich von der Polizei ermittelt werden, um den/die Täter heraus zu bekommen.
Das MUSS bei solchen Taten sogar gemacht werden, wenn der Geschädigte es gar nicht will! (Es gibt aber Straftaten, bei denen nichts passiert, wenn der Geschädigte es nicht will.)

Also: Mama oder/und Papa schnappen und zur nächsten Wache traben, um die Anzeige zu erstatten und - falls die Beamten vor Ort nichts geschrieben haben - Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde.

Sei gegrüßt,

die Frage ist, ob du durch die Tritte Schmerzen und Verletzungen davon getragen hast bzw. ob Sachen von dir beschädigt wurden?! Wenn ja, hast du dir ein ärztliches Attest (als Beweis) für die Verletzungen geben lassen? Unabhängig von der Frage wer wen „angemacht“ hat, besteht der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB, auch der Versuch ist strafbar! Warum keine Personalien erhoben wurden, kann ich auch nicht verstehen. Eine Stellungnahme wäre angebracht…zu Mal ein erhebliches öffentliches Interesse bei der Tatausführung besteht, d.h. die Pflicht zum handeln, egal ob gegen Unbekannt oder Bekannt! Bei einer Straftat gibt es kein Ermessen, also Handlungsspielraum für den Beamten!

Gruß

Hallo Camel,

Grundsätzlich sind Polizeibeamte dazu angehalten eine Strafanzeige zu schreiben, sobald sie die Kenntniss von einem offizialdelikt erhalten (=Straftaten, die von Amtswegen verfolgt werden müssen, sobald die Hoheitsträger davon Kenntniss Erlangen).
Hier haben die Täter auf dich (am Boden liegend) eingetreten und das gemeinschaftlich. Aus diesem Grund ist hier von einer gefährlichen Körperverletzung (Paragraf 224) auszugehen.
Bei diesem Paragrafen handelt es sich um ein sogenanntes offizialdelikt.

Sind dir die Täter unbekannt, so macht es kaum Sinn eine Anzeige zu fertigen. Natürlich ist dies möglich, aber die Erfolgschance den Täter zu fassen liegt bei annähernd 0 %.
Da du jetzt aber weißt wer es war, solltet du jetzt zur Wache gehen und Anzeige gegen diese Personen erstatten. Aber Verdächtige niemanden wider besseren Willens falsch, denn dann kannst du dich unter Umständen selber strafbar machen!

Achja, zu der „Desinteresse“ der Polizeibeamten: natürlich sollte man versuchen freundlich als Polizist dem Bürger gegenüber zu treten. Trotzdem „gelingt“ es nicht immer (viele, unter Umständen auch schwierige Einsätze im voraus sind nunmal einfach stressig).
Das kann natürlich auch daran liegen, dass du Polizeibekannt bist?!
(Verlange keine Antwort, soll auch kein Vorwurf sein :wink:) )

Freundlichen Gruß!

Hallo Camel,

nach Lektüre Deiner Schilderungen scheinen mir den handelnden Beamten in der Tat Fehler unterlaufen zu sein.

Zu allererst hätten sie, da der Verdacht einer Straftat (hier gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB) vorliegt, alle erdenklichen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen müssen, um die Verdunklung der Sache zu verhindern. Dazu zählt vor allem die Identifikation der Opfer, der Tatumstände und aller relevanten Tatzusammenhänge. Nach Deiner Darstellung haben die Polizisten dies wohl zumindest grob fahrlässig unterlassen.

Dies könnte schon den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt gem. § 258, 258a StGB erfüllen. Eine Beschwerde gegen die handelnden (oder besser nicht handelnden) Beamten wäre wohl zu kurz gegriffen. Hier wäre eine Strafanzeige gegen die Beamten wohl angebrachter.

Ich hoffe, ich konnte aufhellen

Daniel M.

Hallo Camel!

Wenn eine Straftat vorliegt (in Ihrem Fall eine Körperverletzung) und SIE das möchten, muss die Polizei eine Anzeige entgegennehmen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Ihnen das verweigert wurde.

Natürlich muss die Frage erlaubt sein, ob es überhaupt Sinn macht, eine Anzeige zu erstatten, wenn von den Tätern überhaupt nix bekannt ist. Denn dann ist es tatsächlich so, dass die Erfolgsaussichten äußerst gering sind.

Wenn Ihnen jetzt die Personalien von Tätern bekannt geworden sind, sieht es natürlich anders aus. Gehen Sie zu Ihrer Polizei und teilen Sie ihnen die Namen mit. Falls noch keine Anzeige aufgenommen worden sein sollte, dass wird das jetzt mit Sicherheit getan.

Ob Sie sich beschweren wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Vielleicht machen Sie es davon abhängig, ob die jetzige Anzeigenaufnahme problemlos vorgenommen wird. Ich denke, dann besteht kein Grund mehr zu einer Beschwerde.

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

W.

körperverletzung erfolgt einen strafantrag und da du den an dem abend nicht gestellt hast haben sie auch nichts falsch gemacht. wenn du einen gestellt hättest und sie hätten nichts gemacht wäre es strafvereitelung im amt. wenn du jetzt eine anzeige stellst kannst du dort deine angaben machen. in vielen bundesländern kann ma schon online auf der polizei homepage anzeige erstatten. man wird später dann auf die wache zur kripo gebeten um als zeuge auszusagen.

Guten Tag,
ich verstehe das Verhalten der Beamten nicht, muss aber einschränkend sagen, dass ich beide Seiten hören müsste, um mir ein Urteil zu erlauben.
Gehen Sie zur Polizei und zeigen Sie den Überfall an und schildern Sie den Hergang. Später müssen Sie Ihre Anzeige unterschreiben. Wenn da nicht drin steht, dass Sie sich von den Beamten im Stich gelassen gefühlt haben, bestehen Sie darauf, dass diese Sache in die Anzeige kommt oder als Vermerk beigeheftet wird.
Behalten Sie sich vor, gegen die Beamten eine
Dienstaufsichtsbeschwerde einzuleiten. Das können Sie entscheiden, wie Sie sich bei der Polizei behandelt gefühlt haben und wenn Sie immer noch sauer sind.
Die Dienstaufsichtsbescherde schreiben Sie am besten selbst und richten sie an den Behördenleiter (Polizeipräsident, Landrat). Im letzten Satz bitten Sie, über das Veranlasste unterrichtet zu werden.

MfG W. Görtz

Bei einer Anzeige ist eine schriftliche Zeugenaussage erforderlich. Man kann dieses vor Ort schriftlich aufnehmen und dann auf derr Dienststelle in die erforderlichen Formulare tippen. Unterschrieben werden muss die Aussage auch noch. Einfacher ist es, wenn alles zusammen auf der Dienststelle geschieht. So kann es auch keine Irrtümer über das Geschehen geben.
mfg
W.