Hallo,
juristische Feinheiten betreffend ist dies natürlich eher eine Frage für das „Rechtsbrett“. Dort bitte die Vorschaltseite beachten.
Zu:
„Wenn ich meine eigenen PC angreife, sozusagen als Befugter, mit Erlaubnis, darf ich dann „Schadsoftware“ benutzen/überhaupt besitzen(abgesehen von der Lizenz)?
Habe ich das richtig verstanden, dass das oben genannte richtig ist und ich diese Software nicht illegal verwenden darf?“
findest du u.a. folgendes:
"Ein weiteres Beispiel für die Unklarheit dieses Paragrafen stellt auch der Beschluss der Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichts Fulda dar. Denn auch der Fall der Selbstanzeige des Geschäftsführers Herbert Treinen der dit-consulting GmbH, ebenfalls IT-Dienstleister und damit zwangsläufig auf den Gebrauch sogenannter Hacker-Tools angewiesen, wurde im Februar 2008 eingestellt. Als Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, dass „die §§ 202a, 202b mangels Rechtswidrigkeit nicht gegeben sind“[12] und somit eine Verurteilung nicht zu erwarten war. Auch der Tatbestand des § 202c StGB sei nicht erfüllt worden, da die Hacker-Tools nur zu „gutartigen“[3] Verwendungen beschafft und genutzt wurden, so die Staatsanwaltschaft.[12]
Ebenfalls wurde die Ende 2008 erstattete Selbstanzeige des iX-Chefredakteurs Jürgen Seeger von der Staatsanwaltschaft Hannover „aus rechtlichen Gründen“ im März 2009 abgelehnt.[13]. Seeger hatte sich selbst angezeigt, nachdem er ein iX-Sonderheft „Sicher im Netz“ veröffentlichte. Diese enthält unter Anderem einen Datenträger mit der Linux-Distribution BackTrack, die verschiedene Hackertools beinhaltet. „Aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheit nicht nur bei professionellen Sicherheitsexperten, sondern auch bei Zeitschriften, bleibt uns keine andere Wahl, als die juristische Einordnung des Verteilens derartiger Programme im Rahmen einer Selbstanzeige prüfen zu lassen.“, kommentierte Seeger seine Selbstanzeige[14]. Die Staatsanwaltschaft wiederum kommentierte die Ablehnung dahingehend, dass es vor allem auf die subjektive Vorstellung des Handelnden ankäme. Dies spiegele auch der Gesetzesentwurf wider."
wobei u.a. der Satz
„Die Staatsanwaltschaft wiederum kommentierte die Ablehnung dahingehend, dass es vor allem auf die subjektive Vorstellung des Handelnden ankäme.“
interessant ist.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hackerparagraf
Hier eine etwas juristischere Stellungnahme:
http://www.internet-strafrecht.com/hackerparagraph-%…
Grüße
godam