Der Betreiber einer Bar bittet den Gast, ein hohes Fenster ueber der Tuer zu oeffnen. Der Gast ist so nett und kommt dieser Bitte nach, steigt auf einen Barhocker, stürzt beim Abstieg allerdings derartig stark, dass er sich schwer verletzt, anschließend, mit der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht werden muss und gezwungen ist, sich einer Operation zu unterziehen, mit monatelangem Genesungsweg, Schmerzen und anschließender Rea. Der Gast war nicht betrunken, hat auch seine Rechnung noch beglichen, von dem Getränk an dem er nur nippen konnte, weil das ganze erst kurze Zeit, nach betreten der Bar, und der Bitte, das Fenster zu oeffnen, schon passiert.
Das Problem ist auch, dass es sich bei dem gestuerzten Gast um einen Freiberufler handelt…mit dementsprechenden Folgen fuer die Zukunft der Existenz in priv. und berufl. Hinsicht.
Es soll niemand belangt werden…in dem Sinne, es stellt sich aber die Frage, ob evtl. die Betriebshaftpflichtversicherung des Barbetreibers in so einem Fall greift, denn Zukunft und Folgen bzw. Laenge des Genesungsweges sind unklar…es werden in jedem Fall Monate.
ich denke mal nicht wel ers freiwiillig tut ,dann müßten alle bei kleinen Hilfeleistungen bei Schaden haften
Coole Sache!!
Das wär ja klasse, wenn man da abschöpfen könnte: Ich sehe schon jede Menge marode Freiberufler von Leitern stürzen…
Hallo,
Es soll niemand belangt werden…in dem Sinne, es stellt sich
aber die Frage, ob evtl. die Betriebshaftpflichtversicherung
des Barbetreibers in so einem Fall greift, denn Zukunft und
Folgen bzw. Laenge des Genesungsweges sind unklar…es werden
in jedem Fall Monate.
Wenn in der Betriebshaftpflichtversicherung sog. Gefälligkeitshandlung mitversichert sind, wird die Betriebshaftpflicht nach Prüfung wohl den Schaden übernehmen.
Gruß
BHShuber
Hoi.
Es ist nur eine kleine Möglichkeit, aber man sollte sie nicht ausser acht lassen.
Da zwischen dem Verletzten und dem Gastwirt wohl keinerlei freundschaftliche Beziehungen bestanden, könnte hier ein Fall der „Wie“-Beschäftigung vorliegen und das ganze als Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft des Barbetreibers zu melden sein.
§ 2 SGB VII Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- Beschäftigte,
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Urteil des Bayerischen LSG vom 01.07.2009 – L 2 U 46/07 –
"Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Diese Vorschrift erfordert keine persönliche Abhängigkeit von einem Unternehmer. Vielmehr ist es ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen Beschäftigungsverhältnis stehen und die, ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m.w.N.).
Allerdings wird nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art
nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, arbeitnehmerähnlich verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem objektiv arbeitnehmerähnlichen Verhalten verbundenen Handlungstentenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt nämlich eine Person mit solchem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht unter Versicherungsschutz.
Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende
Gesamtbild für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in Betracht zu ziehen."
Schaden kann eine Meldung bei der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe jedenfalls nicht.
Ciao
Garrett
Hallo,
Wenn in der Betriebshaftpflichtversicherung sog.
Gefälligkeitshandlung mitversichert sind, wird die
Betriebshaftpflicht nach Prüfung wohl den Schaden übernehmen.Gruß
BHShuber
wie das? Ich bitte mal um nähere Erläuterung!
Ohne Verschulden gibt es auch keine Leistung aus der Betriebshaftpflicht in diesem Fall.
Gruß
tycoon
„Wer will,
aus was,
von wem!“
Einfacher Merksatz (wenn ich mir diesen gemerkt habe…)
VG
Hallo,
Wenn in der Betriebshaftpflichtversicherung sog.
Gefälligkeitshandlung mitversichert sind, wird die
Betriebshaftpflicht nach Prüfung wohl den Schaden übernehmen.wie das? Ich bitte mal um nähere Erläuterung!
Ohne Verschulden gibt es auch keine Leistung aus der
Betriebshaftpflicht in diesem Fall.
Ein Verschulden ist insofern anzunehmen, als das der Versicherte den Verunfallten gebeten hatte, das Fenster zu öffnen und es nicht selber gemacht hat.
Zudem, sollte die Forderung an den Versicherten nicht rechtmäßig sein, wird die Haftpflichtversicherung diesen in jedem Fall abwehren.
Gruß
BHShuber
Hallo,
Hallo,
Wenn in der Betriebshaftpflichtversicherung sog.
Gefälligkeitshandlung mitversichert sind, wird die
Betriebshaftpflicht nach Prüfung wohl den Schaden übernehmen.wie das? Ich bitte mal um nähere Erläuterung!
Ohne Verschulden gibt es auch keine Leistung aus der
Betriebshaftpflicht in diesem Fall.Ein Verschulden ist insofern anzunehmen, als das der
Versicherte den Verunfallten gebeten hatte, das Fenster zu
öffnen und es nicht selber gemacht hat.
Mit dieser Rechtsauffassung dürftest du ziemlich allein sein.
Zudem, sollte die Forderung an den Versicherten nicht
rechtmäßig sein, wird die Haftpflichtversicherung diesen in
jedem Fall abwehren.
Das ist mal klar.
Die Mitversicherung von Gefälligkeitsschäden hat mit dieser Sache absolut gar nichts zu tun.!
Gruß
BHShuber
Gruß
tycoon