Haftpflicht Sachbeschaedigung bei Wohnungsbrand

Howdy allerseits,

mal aus einer Bierlaune heraus:

Sei Herr X im 1.5 OG untergebracht und sei Feuer in seiner Wohnung ausgebrochen, so dass der einzige Weg, zu ueberleben, ein Sprung aus dem Fenster sei.

Seien nun unter dem Fenster zwei Fahrzeuge erreichbar, das eigene und das des Wohnungsnachbarn :wink:

Die 3 Optionen also:

  1. Springen neben die Fahrzeuge mit Risiko grosser Verletzung
  2. Springen auf das eigene Fahrzeug
  3. Springen auf des Nachbarns Fahrzeug.

Feuerwehr oder aehnliches sei nicht vor Ort und das Feuer schon zu nahe, so dass man die Wohnung verlassen muesste.

Zahlt die (Privat)Haftpflicht in diesem Fall bei Schaeden an den Fahrzeugen? Oder zahlt sie nur, wenn das Auto des Nachbarn beschaedigt wurde? Oder wird gemaess „Schadensminderungsverpflichtung“ grundsaetzlich davon ausgegangen, dass man sich zunaechst sein eigenes Fahrzeug auswählen muss (weil dann die HP nicht zahlen muesste)

Gruss
E.

Hallo und Prost,
die Haftpflicht reguliert nach Gesetz - juristisch berechtigte Ansprüche Dritter.
Damit fällt Entschädigung für den Eigenschaden (eigener PKW) aus.
Nicht eingeschlossen in der Haftpflicht ist Vorsatz. Ob der Sprung auf des Nachbars Auto - zumal, wenn dieses u.U. direkt unter dem betreffenden Fenster geparkt - als Vorsatz zu betrachten - denke eher nein. Ob und ggf. in welcher Höhe der Nachbar gegenüber dem Brandopfer Ansprüche für die Beschädigung des PKW erfolgreich geltend machen kann - das wäre eine Frage für das Juristenbrett. Die Haftpflicht würde dieses (wenn kein Vorsatz) prüfen und - soweit diese juristisch berechtigt - befriedigen - anderenfalls - gegenüber dem Nachbarn! - abwehren.
Gruß J.K.

Zum Thema Privathaftpflicht: Wenn jemand einen Gegenstand - mit seinem vollen Willen zerstört -, dann ist dies Vorsatz. Ob die Schadenverursachung bedingten Vorsatz darstellt oder nicht - Vorsatz ist Vorsatz. Und Vorsatz ist innerhalb der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich NIE versichert.

Zum konstruierten Fall im Allgemeinen möchte ich mich nicht äußern, da ich keine rechtliche Beratung als Versicherungsmakler vornehmen darf.

Gruß
Arthur Kudella
Versicherungsbetriebswirt (DVA)
Versicherungsmakler für Dortmund und den Kreis Unna

Hallo, (mögliche Form eines kurzen, aber gern im Forum gesehenen Grußes)

Zum Thema Privathaftpflicht: Wenn jemand einen Gegenstand -
mit seinem vollen Willen zerstört -, dann ist dies Vorsatz. Ob
die Schadenverursachung bedingten Vorsatz darstellt oder nicht

  • Vorsatz ist Vorsatz. Und Vorsatz ist innerhalb der
    Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich NIE versichert.

aufgrund der Fallschilderung ist hier kaum von Vorsatz auszugehen, da der Versicherte ja nicht mit der Absicht einer Beschädigung des Fahrzeugs aus dem Fenster springt. Auch bedingter Vorsatz wird sich in einer solchen Extremsituation kaum finden lassen, da der Versicherte i.a.R. nicht in der Lage ist, noch großartig darüber nachzudenken, ob er eine eventuelle Schädigung billigend in Kauf nimmt oder nicht.

Vielmehr könnte hier eine Analogie zu Schäden im Zusammenhang mit Rettungstaten zu sehen sein, die wiederum durchaus durch eine Haftpflicht gedeckt wären.

Zum konstruierten Fall im Allgemeinen möchte ich mich nicht
äußern, da ich keine rechtliche Beratung als
Versicherungsmakler vornehmen darf.

Da der TO ja in allgemeiner Form angefragt hat, ist hier keine konkrete (unrechtmäßige) Beratung zu befürchten, oder?

Viele Grüße
Loroth