Hallo,
nehmen wir an A beschädigt bei seiner Freundin B (wohnen nicht zusammen) in deren Mietswohnung eine Innentüre. Türblatt (Loch) und Zarge (ausgerissen) sind defekt und nicht reparabel.
Es handelt sich um eine Eiche-Echtholztüre. Der Kostenvoranschlag des Vermieters C für Türe/Zarge, Aus- und Einbau beträgt rund 430 EUR brutto.
Die Privathaftpflichtversicherung des A sendet einen Gutachter. Dieser kommt zum Schluss, dass die Haftung gegeben ist. Da die Türe 22 Jahre alt ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeitwert (wie bei der Haftpflichtversicherung üblich).
Bei einem angenommenen Neuwert von 600 EUR, einer kalkulatorischen Nutzungsdauer von 30 Jahren und einem tatsächlichen Alter von 22 Jahre, werden dem Vermieter 63 EUR netto erstattet.
Wäre solch eine Abrechnung korrekt bzw. wäre das üblich?
Ich persönlich finde - auch unter Berücksichtigung des Zeitwert - eine Entschädigung in Höhe von 63 EUR eher gering. Für 63 EUR würde man evtl. einen Handwerker finden, der Türe und Zarge ausbaut und entsorgt.
Sofern die Abrechnung korrekt wäre, würde das unter die Kategorie „Abwehr unberechtigter Ansprüche“ fallen, da die der Versicherer den Austausch zu einer neuen Türe als unberechtigt ansieht. Könnte sich die Mieterin B auf die Haftpflichtversicherung von A berufen, wenn der Vermieter C Kaution einbehalten würde?
Für eure Einschätzung wäre ich dankbar.
Viele Grüße
Pitufino