Hallo Zusammen,
wie verhält es sich bei einem Haftplichtschaden an einer Brille, kaputtes Glass. Die Versicherung des Gegners will nur eine Zeitwertentschädigung bezahlen. Der Betrag deckt den entstandenen Schaden jedoch nur zu knapp 15% ab. Muss die Versicherung nicht den gesamten Betrag für das kaputte Glas übernehmen? Bzw. für eine neue Brille?
Hallo,
Brille, kaputtes Glass. Die Versicherung des Gegners will nur eine Zeitwertentschädigung bezahlen.
Das ist korrekt so.
Der Betrag deckt den entstandenen Schaden jedoch nur zu knapp 15% ab.
Zahlt die Krankenversicherung nichts dazu ?
Muss die Versicherung nicht den gesamten Betrag für das kaputte Glas übernehmen? Bzw. für eine neue Brille?
Schadensersatz ist immer in Zeitwert zu leisten.
Gruß
Nordlicht
Hallo!
generell gilt beim Schadenersatz der Zeitwert, also unter Abzug Neu für Alt.
Aber gerade bei Brillen gibt’s neuere Urteile, die das anders sehen. Voller Ersatz wurde zugesprochen, weil Brillen weder einen Gebrauchtmarkt haben, noch einer wesentlichen Abnutzung unterliegen,mind. beim Glas.
Hier etwas zu lesen dazu mit Verweis zum Urteil des LG Münster :http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article13196…
mfG
duck313
Vielen Dank an alle für die schnelle und hilfreiche Antworten.
Gruß
Valle
Hallo. Ich verstehe die Verärgerung. Doch es ist in der Tat korrekt.
Eine Haftpflichtversicherung zahlt aus Kulanz oftmals nur dann den Neuwert, wenn die beschädigte Sache neuwertig ist. In der Regel maximal 6 Monate.
Hallo zurück,
die normale Haftpflicht-Versicherung ersetzt leider nicht den Neuwert der Brille, sondern eben nur den Zeitwert, das ist das, was die Brille unter Rücksicht auf die Abnutzung heute wert ist.
Unter Umständen kannst du einen Sachverständigen anführen oder eine Überprüfung anfordern. Wenn das Urteil gravierend anders ausfällt als das der Versicherung kann es eine Neubewertung geben, etwa wenn ein wichtiger Faktor nicht berücksichtigt wurde wie zB. bei spezial-geschliffenen Gläsern bei schwerem Astigmatismus oä… Aber selbst bei Erfolg in dem Fall: Den kompletten Schaden für eine gleiche neue Brille wirst du nicht ersetzt bekommen.
Grundsätzlich ist jedoch der Gegner derjenige, der Schadensersatz leisten muss, die Haftpflichtversicherung vertritt ihn. Aber auch hier gilt: bei Schaden an einer alten Brille wird eine neue Designerbrille sicher nicht erstattet werden, aber die Reparaturkosten bzw ein zweckmässiger (!) Ersatz fallen unter das Schadensersatzgesetz des BGB. Etwaige Ungleichheiten mit der Summe der Versicherungsleistung müssten dann etweder einvernehmlich geklärt werden oder dein Anwalt bemüht sich um Eintreibung des Schadensersatzes.
Da ist dann die Frage, ob es nicht vielleicht sowieso an der Zeit für eine neue Brille war…
Viel Erfolg dabei
wünscht
Nelly Weber
Hallo!
generell gilt beim Schadenersatz der Zeitwert, also unter
Abzug Neu für Alt.Aber gerade bei Brillen gibt’s neuere Urteile, die das anders
sehen. Voller Ersatz wurde zugesprochen, weil Brillen weder
einen Gebrauchtmarkt haben, noch einer wesentlichen Abnutzung
unterliegen,mind. beim Glas.
Wobei man anmerken muss, dass die meisten Brillengläser aus Kunsstoff sind!
Gruß Merger
noch einer wesentlichen Abnutzung unterliegen,mind. beim Glas.
Das ist lebensfremd. Gib mal einem Optiker eine 1 Jahr alte Brille und er wird Dir wegen Kratzern empfehlen, die „Gläser“ zu erneuern.
Ansonsten kann ich nur bemerken, dass wenn dieses Urteil eine allegmeine Bedeutung hat und nicht nur einen individuellen Fall erfaßt, sich die Regulierungspraxis der Versicherungen dem anpassen werden.
Ansonsten kann ich nur bemerken, dass wenn dieses Urteil eine
allegmeine Bedeutung hat und nicht nur einen individuellen
Fall erfaßt, sich die Regulierungspraxis der Versicherungen
dem anpassen werden.
Das Urteil bezog sich auf einen Verkehrsunfall.
Hallo,
wie die vorangegangenen Schreiber schon mitteilten, ist in der Regel nur der Zeitwert von der Haftpflichtversicherung zu erstatten. Dies gilt vor allem für komplette Brillen. Bei einem Bruch eines einzelnen Glases erstatten viele Versicherungen aber doch den ganzen Rechnungsbetrag, wenn die Glasstärke gleichgeblieben ist. Das ist aber in jedem Fall mit der alten Rechnung nachzuweisen. So kenne ich das. Ob die Versicherung so erstatten MUSS, weiss ich nicht. Das wäre eine Frage an einen Versicherungsfachmann.
Gruß Georg H
Hallo, bei Schäden an Brillen, Handys und Laptops haben die Versicherer berechtigt immer Zweifel. Leider werden hier Betrügereien in Größenordnungen vollzogen. Leider müssen dann auch die ehrlichen Geschädigten darunter leiden.Nun aber zum Sachverhalt.
Rechtsgrundlage für einen Schadensersatz bildet § 249 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Bei einem gebrauchten Gegenstand ist dieser Zustand nur durch eine fachgerechte Reparatur herzustellen, sofern diese möglich ist. Bei einer beschädigten Brille aber können nur die Gläser und das Gestell ausgetauscht werden. Versicherungen haben für diesen Fall dann den Zeitwert erstattet.
Jeder Fall ist aber individuell zu betrachten. Bei Brillen z. B., sollte geprüft werden, wie der Schaden entstanden ist. Wird die Brille in dieser Form so gebraucht oder hätte ein etwas preiswerteres Modell dieselbe Aufgabe erfüllt. Sind Sie ohne Brille nicht in der Lage, notwendige Tätigkeiten zu vollbringen oder … .
Nun entschied das Landgericht Münster (Az. 1 S 8/09), dass die Haftpflichtversicherung nicht nur den Zeitwert, sondern den Neupreis der zerstörten Brille zu erstatten hat. Denn, so das Gericht, der Geschädigte braucht sofort eine neue Brille und einen Zweitmarkt für Sehhilfen gibt es nicht. Zudem war der Gebrauch der Brille auch nicht durch eine veränderte Sehstärke eingeschränkt gewesen.
Entsprach bei Ihnen die zerstörte Brille auch noch Ihrer aktuellen Sehstärke und hätte auch sonst durch Kratzer oder anderen Beschädigungen bedingt ein Ersatz nicht angestanden, so sollten Sie mit Hinweis auf das Urteil den vollen Schadensersatz verlangen.
Der § 249 BGB beinhaltet: Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Also, ich würde mich schon noch mal mit dem Versicherer in Verbindung setzten. Die Zahlung des Zeitwertes ist korrekt, aber in Bezug auf das Urteil des LG Münster lenkt der Versicherer vielleicht ein. Wenn nicht, können Sie es nur über einen Anwalt versuchen.
Hallo,
das ist so richtig. In der Haftpflicht wird der Zeitwert ersetzt.
Nur wenn die Brille ganz neu ist/war, kann die Versicherung den Neuwert der Brille ersetzen, sie muss es aber nicht.
Ansonsten kann ich mich den anderen gegebenen Antworten nur anschließen.