Haftpflichtversicherung für Ärzte

ich bin seit 37 Jahren als facharzt tätig, zum 1 Mal nach 37 Jahren warf mich ein Patient einen Behandlungsfehler vor und verlangt von der Ärztekammer ein Gutachten.
Wenn das Gutachten dem Patienetn Recht gibt, besteht die Gefahr das ich von der Haftpflichtversicherung
gekündigt werde ? und wenn ja wie gut sind die Canchen daß ich von einem anderen Versicherungsgesellschaft aufgenommen werde ?
Worst case: wenn keine Versicherung mich aufnimmt, kann ich als Angestellter Arzt arbeiten ? ist in diesem Fall die Haftpflichtversicherung meines zuküftigenArbeitnehmers zuständig ?
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
David

Nach meiner Erfahrung führt ein erstmaliger Haftpflichtschaden bei einem überschaubaren Schaden (Geburtshilfe? Pädiatrie?) nicht zu einer einseitigen Kündigung seitens der Haftpflichtversicherung. Dies gilt erst recht für einen treuen Kunden mit langjährigem Vertrag. Hierbei gehe ich davon aus, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (eine solche ist aber nicht zwingend versichert)… Leider gibt es nicht mehr viele Versicherer für Arzthaftpflichtschäden, so dass bei Neuverträgen hohe Prämien resultieren können. Für angestellte Ärzte gilt, dass der Arbeitgeber die Haftpflichtversicherung gewährleisten muss. Man muss ich dann nur noch für außerdienstliche Schäden (Behandlung von Bekannten etc.) versichern.
Ein Schlichtungsverfahren ist für beide Seiten nicht bindend, so dass bei Zweifeln am Schlichtungsergebnis immer der Rechtsweg offen bleibt.