Haftpflichtversicherung Pkw: Mindestversicherungssummen gemäß PFLVG

Salve allerseits,

gemäß PFLVG ist die Mindesthöhe der Versicherungssumme (einer Pkw Haftpflichtversicherung) derzeit je Schadensfall auf

a) für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro
b) für Sachschäden 1 220 000 Euro,
c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder
Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden)
50 000 Euro.

festgelegt. Den Versicherern steht es natürlich frei, bessere Versicherungsummen als diese anzubieten (so dass bei Check24 für die Gesamtversicherungsumme oftmals 100 Mio und für Personenschäden 15 Mio angeboten werden)

Nur… Cui bono?

Gab es in der BRD seit 1949 Fälle, in denen die gesetzlichen Summen nicht ausgereicht haben?

Und sofern es sie gibt, musste dann der Versicherte tatsächlich den Schaden, der die vereinbarte Versicherungssumme (>= Mindestversicherungsumme) überschritt, aus eigener Tasche zahlen?

Gruß
Enki

Natürlich.
Die Mindestsumme ist nur gesetzlich festgelegt, damit ein Mindestschutz immer gegeben ist. Der soll aber nicht Dich als Verursacher schützen sondern die Geschädigten.

Und man kann sich sicherlich Unfallszenarien denken, bei denen sowohl bei Personen- als auch Sachschäden die Mindestsumme erreicht wird.

MfG
duck313

Ja, Donald von der Theorie ist das klar. Die Frage war aber, ob das tatsächlich auch schon mal vorgekommen ist :wink:

Gruß
Enki

Ja, suche mal unter dem Stichwort „Wiehltalbrücke“ , etwa 2005, mit bisher höchster Schadensumme von über 30 Mio €.

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Das tat ich gerade. In einem der Artikel ist zu lesen, dass hier vermutlich die Münchener Rück alles zahlen musste. Ich suche aber einen Fall, in dem tatsächlich der Verursacher für „den Rest“ zu zahlen hatte.

Gruß
Enki

Ich hab das aber als Beispiel dafür genannt, wo man nicht mit der Mindestsumme ausgekommen wäre !
Ob nun z.B. ein Privatmensch je für den unversicherten Mehrschaden wirksam auf Zahlung verurteilt und auch herangezogen wurde weiß ich nicht.

Hallo Enki,

ich stell mal die Frage anders. Würdest du als Geschädigter auf eine Restforderung von sagen wir mal 500.000€ verzichten nur weil jemand nur die Mindestsumme versichert hat?

Und ja für den „Rest“ bin ich als Verursacher verantwortlich wegen §823 BGB.

Gruß
LampEh

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Howdy,

du bist Versicherungsverkäufer, oder wie?

Es soll hier keiner verzichten, davon war nicht die Rede. Die Frage ist nur, wer zur Zahlung verpflichtet wird. Primär sehe ich hier die Versicherung in der Verantwortung. Und da diese auf die Mindestsumme verweisen wollen wird, sehe ich auch den Gesetzgeber in der Verantwortung, die Mindestsummen nach entsprechend hohen Schadensfällen regelmäßig anzupassen, was aber ja offensichtlich nicht passiert ist.

99.9999% der Versicherten in Deutschland gehen nämlich - unabhängig von der versicherten Summe, die man sowieso nicht einschätzen kann - davon aus, dass die Haftpflicht alle Schäden über der Selbstbeteiligung trägt. Und ein genauso hoher Anteil von Versicherten könnte eine darüber hinausgehende, vielleicht sogar 6-7stellige Summe, gar nicht tragen und müssten danach alle Viere von sich strecken. Woher bekäme der Geschädigte in dem Fall sein Geld??

Ich gebe jetzt mal ein Beispiel analog zu dem Wiehltalbrückenfall. Der ist nur konstruiert, aber ähnliches kann ja passieren.

Fahrer A fährt nachts auf einer Bundesautobahn, linke Spur.
Rechts vor ihm fährt B. Dieser schert urplötzlich nach links aus, was dazu führt dass A eine Notbremsung einleitet, dabei das Fahrzeug verreißt, durch die Leitplanke bricht und auf der Gegenfahrbahn einen LKW touchiert.
Dieser LKW stürzt dann samt Anhänger eine Brücke 50m herunter.
Fahrer tot, Ladung im Wert von 200 Millionen Euro zerstört.

B verpieselt sich und kann auch nicht ermittelt werden.
Richter X verurteilt A (egal ob er ihm glaubt oder nicht) zum Schadensersatz.

A war zu diesem Zeitpunkt erweitert versichert, d.h. bis 100 Mio.
Eine höhere Versicherungssumme wurde von keiner Versicherung angeboten.

Findest du es nun gerecht, dass A 100 Mio aus eigener Tasche berappen soll und sein Leben dadurch für immer zerstört ist ?

Gruß
Enki

Genau.

Wenn die Ausstattung einer Ware nicht ausreicht für den vom Käufer angestrebten Zweck, ist selbstverständlich der Hersteller schuld, nicht etwa der Käufer, der sich genau diese Ware ausgesucht hat.

Wer Ironie findet, darf sie behalten.

Schade das du dich gelöscht hast.

Durch den Verweiß auf den §823 dachte ich wäre die große Frage „Muss ich für den Rest aufkommen?“ geklärt.
Komisch das du mich nicht gefragt hast ob ich Anwalt bin ^^

Die Polemik lass ich mal sein :smile:

Gruß
LampEh

Finde ich nicht.