Haftung aus Grundschuld

Nehmen wir folgendes an: Eine Immobilie ist im Grundbuch zu je 1/2 auf die Eigentümer A und B eingetragen. Beide Eigentümer haben seinerzeit eine Finanzierung (bis Ende 2013) abgeschlossen und zur Besicherung eine Grundschuld eintragen lassen. Nunmehr möchte Eigentümer eigentlich das Objekt aus finanziellen Gründen nicht mehr halten. Da macht Eigentümer B folgenden Vorschlag: B nimmt eine entsprechende Finanzierung auf, die die ursprüngliche Finanzierung Ende 2013 ablösen soll. B will alleiniger Kreditnehmer sein und auch neben den monatlichen Raten auch die laufenden Kosten zum Objekt alleine übernehmen. Ziel von B ist es, die Belastungen aus der Immobilie alleine zu übernehmen.
Nun die Fragen:

a) die Grundschuld muss an das neue finanzierende Objekt abgetreten werden. Ist hierzu ein Teileigentümer alleine berechtigt oder muss dies von allen Eigentümer genehmigt werden.
b) es muss eine neue Zweckbestimmungserklärung zu der abgetretenen Grundschuld hereingenommen werden. Wer unterschreibt: nur Kreditnehmer B oder alle Eigentümer?
c) Nehmen wir an, der künftige alleinige Kreditnehmer B gerät in Verzug und das Darlehen wird gekündigt. Welche Haftung trägt dann Miteigentümer A, der ja nicht Kreditnehmer ist?
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a) die Grundschuld muss an das neue finanzierende Objekt abgetreten werden.

Welches neue Objekt ?

Ist hierzu ein Teileigentümer alleine berechtigt oder muss dies von allen Eigentümer genehmigt werden.

Grundsätzlich müssen alle Eigentümer der Verwendung ihrer Immobilie als Sicherheit für ein Darlehen zustimmen. Das gilt auch dann, wenn ein Eigentümer nicht Kreditnehmer ist, denn er ist dann Sicherungsgeber.

b) es muss eine neue Zweckbestimmungserklärung zu der
abgetretenen Grundschuld hereingenommen werden. Wer

Wenn nur die Kreditnehmereigenschaft gewechslt hat, nein.

c) Nehmen wir an, der künftige alleinige Kreditnehmer B gerät
in Verzug und das Darlehen wird gekündigt. Welche Haftung
trägt dann Miteigentümer A, der ja nicht Kreditnehmer ist?

Dann kann das Objekt verwertet werden und damit wäre A sein Eigentum evt. los. Welche zivilrechtlichen Ansprüche dem A gegen den B entstehen, ist eine andere Frage.

Hallo !

a) die Grundschuld muss an das neue finanzierende Objekt
abgetreten werden. Ist hierzu ein Teileigentümer alleine
berechtigt oder muss dies von allen Eigentümer genehmigt
werden.

ich vermute, Du meinst :
„an das neue finanzierende Institut abgetreten werden“

  • wenn die Anschlußfinanzierung bei dem selben Institut gemacht
    wird, braucht man auch keine Abtretung - das Institut hat die Sicherheit ja schon
  • wenn die Bank gewechselt wird, muß die Grundschuld abgetreten
    werden / dem müssen natürlich alle Eigentümer zustimmen

b) es muss eine neue Zweckbestimmungserklärung zu der
abgetretenen Grundschuld hereingenommen werden. Wer
unterschreibt: nur Kreditnehmer B oder alle Eigentümer?

  • in der Zweckerklärung stimmt der Eigentümer zu, für
    welche Verbindlichkeiten die Grundschuld haftet
  • falls also eine neue Zweckerklärung erforderlich ist, muß
    diese natürlich von allen Eigentümern unterschrieben werden

c) Nehmen wir an, der künftige alleinige Kreditnehmer B gerät
in Verzug und das Darlehen wird gekündigt. Welche Haftung
trägt dann Miteigentümer A, der ja nicht Kreditnehmer ist?

  • die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen bekommt natürlich
    nur der Kreditnehmer
  • im schlimmsten Fall kommt es zur Zwangsversteigerung und
    auch der Miteigentümer verliert seine Immobilie

hoffe das hilft ein wenig
frdl. Gruß
-heddygg-