Es gab unterschiedliche Urteile, ich zitiere mal aus dem hier, weil es vom BGH ist:
http://lexetius.com/2008,2935
„Inwieweit der Vermieter darüber hinaus - unabhängig von einem konkreten Mangel - die Elektroinstallation in den Wohnräumen und im gesamten Haus regelmäßig überprüfen muss, ist umstritten.“
"In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird eine solche Verpflichtung unter Berufung auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bzw. auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechniker (DIN VDE 0105) teilweise uneingeschränkt bejaht (OLG Saarbrücken, NJW 1993, 3077, 3078; AG Potsdam, WuM 1994, 524; wohl auch OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 377, 378; vgl. ferner - für gewerblich genutzte Räume („Schnellimbiss“) - OLG Celle, NJW-RR 1996, 521, 522; ebenso Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 132). Nach einer weiteren Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Geräte oder Installationen in der Wohnung des Mieters oder in den Räumen handelt, die für den Vermieter ohne weiteres zugänglich sind (LG Hamburg, ZMR 1991, 440, 441; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 32; vgl. auch Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III B Rdnr. 1290). "
„Der Senat hat ausgeführt, es hieße die Sorgfaltspflicht des Vermieters überspannen, wollte man ihm zumuten, die in Wohn- und Geschäftsräumen der Mieter angebrachten Installationen regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen, nachdem sich in der Zeit der ersten Ingebrauchnahme keine Unregelmäßigkeiten gezeigt hätten, die auf schlechte Isolation oder schlechtes Material schließen ließen (Senatsurteil, aaO).“
„cc) Der Senat entscheidet die bislang offen gelassene Frage dahin, dass dem Eigentümer bzw. Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt.“
„22 Erforderlich ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449, unter II 1, st. Rspr.). Eine solche nahe liegende Gefahr ist bei ordnungsgemäß installierten Leitungen und Anlagen im privaten Wohnbereich nicht ohne weiteres zu bejahen.“
ACHTUNG:
Weiß der Vermieter, dass Laien an der Anlage gearbeitet haben, dann kann er sich nicht mehr darauf berufen! Er muss dann im Umkehrschluss davon ausgehen, dass die Anlage potenziell gefährlich ist und sie prüfen lassen.
„Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass es im Allgemeinen ausreicht, an der Elektroinstallation auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich durch einen Fachmann abstellen zu lassen.“
Man könnte das Urteil so zusammenfassen:
Wenn der Vermieter keinen begründeten Verdacht hat, dass die elektrische Anlage unischer ist, dann muss er nur reparieren lassen und nicht vorbeugend kontrollieren.
Er haftet dann auch nicht für Schäden, die er nicht selber veursacht hatte. Hätter der Vermieter selber die Steckdosen unfachmännisch angeschlossen, würde er voll haften. Für ohne sein Wissen unfachmännisch ausgeführte Arbeiten haftet er hingegen nicht.
Unabhängig davon empfehle ich meinen Kunden:
Lasst bei jedem Mieterwechsel die Anlage prüfen. So könnt ihr illegale Erweiterungen durch den Vormieter aufdecken und ihm die Beseitigung des Pfuschs berechnen. Zudem ist man ja auch Mensch: Man will doch nicht durch „Weggucken“ sich der Haftung entziehen, sondern sicherstellen, dass die vermietete Sache keine unnötigen Gefahrenquellen verbirgt.