nehmen wir einmal an, der Türsteher sei nicht solvent 
Armer Türsteher.
Ok, Du meinst also, Anspruchsgrundlage sei nicht Delikt,
sondern Vertrag, bzw. cic, also § 311 BGB.
Wo habe ich das denn geschrieben? Ich habe dich lediglich darauf hingewiesen, dass § 278 BGB keine Anspruchsgrundlage ist und du aus dem Fehlen einer Exkulpationsmöglichkeit hier nicht schließen kannst, dass überhaupt eine Exkulpationsmöglichkeit fehlt. Es mag übrigens im Gegensatz zu dem, was ich geschrieben habe, durchaus sein, dass man es bei § 280 nicht Exkulpationsmöglichkeit nennt, das Ergebnis wäre jedoch dasselbe: Das Verschulden wird unterstellt, der Anspruchsgegner kann seine Unschuld beweisen.
Dass hier ein Delikt vorliegt - und etwas anderes zu behaupten, wäre wahnwitzig und habe ich nicht getan - ist eindeutig. Im Übrigen habe ich gegen cic keine Bedenken, denn der Kontakt zwischen Türsteher und potenziellem Diskobesucher ist doch ganz klar eine Vertragsanbahnung.
Der Gast wollte
einen Vertrag schliessen, indem er in die Disko gegen
Bezahlung eintreten wollte. Eine Nebenpflicht der
Diskothenbetreiber sei es, durch Türsteher für Ordnung zu
sorgen.
Darauf würde ich nicht abstellen. Ich würde direkt auf den Wortlaug von § 241 II BGB abstellen.
Indem diese ihre Arbeit übertreiben und eine vs. KV
begehen, verletzen sie diese Pflicht schuldhaft.
Nein, das kann man angesichts des Sachverhalts so nicht schreiben. Man kann nur schreiben, dass die Schuld unterstellt wird, weil der Sachverhalt keinen anderen Anhaltspunkt bietet; natürlich darf dann der Hinweis nicht fehlen, dass § 280 I S. 2 die Beweisleistumkehr regelt.
Das OLG Hamm urteilte nach alter Rechtslage, wobei noch keine
Beweislastumkehr nach § 280 BGB bestand. Ich meine,
sorgfältiges Aussuchen der ERFÜLLUNGSgehilfen exkulpiert auch
nach neuer Rechtslage nicht (Palandt, § 280 BGB, 5)d): „Der
Entlastungsbeweis muss sich auch auf das Verschulden des
ErfGeh erstrecken“).
Ich habe das jetzt nicht nachgelesen, aber klingt doch gut. Dass sorgfältige Auswahl nicht exkulpieren kann, versteht sich ja auch von selbst. Es geht ja - im Rahmen von § 278 - gerade nicht um eigenes Verschulden, sondern um die Zurechnung fremden Verschuldens. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zu § 831.
Also:
1.) Der Türsteher haftet nach Delikt.
2.) Die Security-Gesellschaft haftet auch nach Delikt über §
831 BGB, es sei denn, sie könne sich exkulpieren.
3.) Die Diskothek haftet nach Deiner Ansicht aus Vertrag wegen
cic, pVv, i.E. §§ 280, 278, 311 BGB.
Habe ich das richtig verstanden?
Richtig verstanden hast du es. Ob ich Recht habe, wird hoffentlich noch jemand schreiben, der mir zustimmt oder widerspricht. Nicht dass du wegen mir jetzt durch eine Klausur fällst oder einen Diskothekenbetreiber verklagst oder so.
Levay