Haftung für ehemann

hallo
mann 50 jahre verdient geld mit fahrtätigkeit -0 punkte SF 32%, hat schwer alkoholkranke frau die zum erstaunen aller vor jahren MPU bestanden hat.

alkoholkranke frau 55 jahre fährt trotz versprechen gegenüber dem mann es nicht zu tun immer wieder mehr oder weniger alkoholisiert auto. mann organisiert seinen arbeitstag teilweise so,daß er zumindest sicherstellt daß seine frau nicht alkoholisiert von zu hause wegfährt. wenn frau nicht zur arbeit muß und frau am vortag alkohol organisiert und konsumiert hat nimmt er ihr den autoschlüssel ab.
mehrere nachbarn und bekannte könnten dies bezeugen.

mann tut also alles um einer fürsorgepflicht nachzukommen.

eigentümer und halter des privaten KFZ ist der mann.

hätte mann bei einem unter alkohol verursachten
unfall seiner frau mit A strafrechtlichen und B
haftungsrechtlichen gegenüber evtl. geschädigten zu rechnen?
gruß

hätte mann bei einem unter alkohol verursachten
unfall seiner frau mit A strafrechtlichen und B
haftungsrechtlichen gegenüber evtl. geschädigten zu rechnen?
gruß

A: das lässt sich nicht ohne weiteres sagen. jedenfalls fällt die teilnehmerstrafbarkeit für vorsatzdelikte weg (z.b. §§ 315c f. stgb). wenn allerdings ein personenschaden entsteht, dann kann an das verhalten des halters angeknüpft werden und eine fahrlässige körperverletzung/tötung im raum stehen.
es kommt maßgeblich darauf an, ob der halter die nötige sorgfalt aufgewandt hat, dass die frau nicht an die schlüssel kommt. wenn man unterstellt, dass die frau bereits öfters betrunken gefahren ist oder besonders „trickreich“ vorgegangen ist, um an die schlüssel zu kommen, dann unterliegt der halter einem höheren sorgfaltsmaßstab. er müsste etwa dafür sorgen, dass die ehefrau nicht ohne weiteres an die schlüssel gelangt. (ob der halter seiner sorgfaltspflicht ausreichend nachkommt, kann man hier nicht abschließend bewerten)

B: der halter haftet nicht, wenn jemand das fahrzeug ohne wissen und willen des fahrzeughalters benutzt und diese benutzung nicht durch sein verschulden ermöglicht wurde, § 7 III stvg.
es kommt also ebenfalls auf den einzelfall an. wenn die frau bereits in der vergangenheit den schlüssel öfters genommen hat, dann sollte der halter von anfang an sicherstellen, dass sie den schlüssel nicht ohne weiteres auffindet.

hallo hendrick4u

mann geht es auch mehr darum, was ist wenn sie mit seiner
erlaubnis(nüchtern) losgefahren ist,und sich dann ausserhalb seines zugriffbereiches alkohol verschafft und dann trotz klarer
absprache nichts zu trinken dieses tut und ein kind oder einen radfahrer
tot oder zum krüppel fährt. oder einen schaden verursacht der in die zigtausende geht.

mann ist auch der ansicht einer erwachsenen vollmündigen person den zugriff auf kfz nicht verweigern zu können.
gruß

hallo hendrick4u

mann geht es auch mehr darum, was ist wenn sie mit seiner
erlaubnis(nüchtern) losgefahren ist,und sich dann ausserhalb
seines zugriffbereiches alkohol verschafft und dann trotz
klarer
absprache nichts zu trinken dieses tut und ein kind oder einen
radfahrer

tot oder zum krüppel fährt. oder einen schaden verursacht der
in die zigtausende geht.

naja, wenn man einem starkem alkoholiker die schlüssel überlässt mit der „absprache“, nichts zu trinken und er dies dann doch tut (und sich dies bereits in der vergangenheit ereignet hat), dann kann sich der halter nicht exkulpieren… es liegt auch dann ein fahrlässiges verhalten vor.

mann ist auch der ansicht einer erwachsenen vollmündigen
person den zugriff auf kfz nicht verweigern zu können.
gruß

tja, da liegt wohl der irrtum.
der halter des fahrzeugs hat eben eine gewisse sorgfaltspflicht, wem er die schlüssel zu seinem fahrzeug überlässt…

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hallo
danke dir für deine umfassende ansicht.
habe ich so auch befürchtet!!
P.S. exkulpiert werde ich gleich nachschlagen
gruß

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Hallo!

exkulpiert werde ich gleich nachschlagen

exkulpieren: vom Vorwurf des Verschuldens entlasten, befreien; rechtfertigen

Gruß
Wolfgang

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Hallo,

ich konzentriere die Geschichte mal:

Wenn A von B weiß dass B

  • alkoholkrank ist,
  • Abstinenzversprechen bricht,
  • sich nicht an Absprachen hält,
  • mehrfach unter Alkoholeinfluss gefahren ist,

wäre dann A zivilrechtlich oder strafrechtlich zu belangen, wenn er dem B das Fahrzeug überlässt?

Wäre das die Essenz der Frage?

Dann würde ich als Laie sagen: Vermutlich JA.

hallo

wenn A aber B aufgrund ihrer erkrankung nicht demütigen bzw. vermeiden will daß B noch mehr an selbstwertgefühl verliert.
menschliche komponente!
gruß

hallo

wenn A aber B aufgrund ihrer erkrankung nicht demütigen bzw.
vermeiden will daß B noch mehr an selbstwertgefühl verliert.
menschliche komponente!

Richter: „Sie haben also dem B den Schlüssel überlassen?“
A: „Ja“
R: „Aber Sie wissen doch, dass B Alkoholiker ist und sich nicht an Versprechen hält, nur nüchtern zu fahren?“
A: „Ja, das war mir bekannt.“
R: „Und warum um alles in der Welt haben Sie dann B die Fahrzeugnutzung gestattet, in dessen Folge der Schulbus beim Ausweichmanöver die Böschung heruntersürzte?“

A: „Ich hatte Mitleid. Der Ärmste fühlt sich sonst gedemütigt.“

So, nun überleg, was DU als RIchter folgern würdest.

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