Mahlzeit,
angenommen, jemand möchte eine Pflasterfläche auf seinem Grundstück erneuern und hat hierzu die vorhandenen Pflastersteine zur Selbstaufnahme gratis angeboten.
(Wie) Kann sich dieser jemand gegen Haftungsansprüche wappnen, falls den Helfern, die der Abnehmer der Steine mitbringt, auf dem Grundstück in Folge der Tätigkeiten irgendwie zu Schaden kommen (z. B. Es stolpert jemand auf der Wiese wegen einer kleinen Kuhle und verknackst sich den Fuß oder es fällt jemandem ein Plasterstein auf seinen Fuß…)?
Ich persönlich würde in einem solchen Fall dazu tendieren, allen Beteiligten eine Unterschrift unter eine Haftungsausschlusserklärung abzuverlangen. Wäre das sinnvoll, ohnehin durch übergeordnetes Recht gegenstandslos oder unnötig, weil auch ohne explizite Regelung so gültig?
Gruß
Marius
Ich würde eine Haftpflichtversicherung abschließen. Ist ohnehin zu empfehlen.
Das ist Arbeit auf Gegenseitigkeit oder Nachbarschaftshilfe
https://www.aerzteblatt.de/archiv/31232
und die ist in der Unfallversicherung mit versichert.
ramses90
Das stimmt zwar aber wenn ich was verschenke, dann soll sich der Beschenkte doch bitte selbst darum kümmern!
ramses90
Normale Privat-Haftpflichtversicherung ist als vorhanden anzunehmen. Inwiefern solche Spezialfälle da unbedingt abgedeckt werden… Keine Ahnung.
Möglicherweise (ist aber nicht mein Expertengebiet, also lieber noch einmal im Versicherungsbrett nachfragen) benötigst du dafür eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Damit hast Du dann zwar die Kosten einer Heilbehandlung abgesichert, bist aber nicht vor Forderungen geschützt, die sich aus sonstigen materiellen Schäden oder auch in Bezug auf einen Schmerzensgeldanspruch ergeben könnten.
Die bisherigen Antworten gingen auf einen Teilaspekt noch gar nicht ein:
Nutzt es denn irgendwie, eine Haftungsausschlusserklärung unterschreiben zu lassen, die eine Übernahme/Begleichung von evtl. im Rahmen der Arbeiten entstehende Personen-/Eigensachschäden ausschließt? Oder wäre eine solche am Ende eh ungültig und ohne juristischen Wert?
Es kommt darauf an …
Die Haftung für Vorsatz kann im Voraus nicht erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Das ist nicht weiter tragisch.
Wenn du aber einen Haftungsausschluss formulierst, um ihn mehrfach zu verwenden, hast du AGB geschaffen, deren Verwender du bist, wenn man denn hier von einem Vertragsverhältnis ausgehen kann (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Dann sind wir im AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB. Dort wird geregelt, dass zum Beispiel die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch AGB nicht ausgeschlossen werden kann; eine entsprechende Klausel wäre unwirksam (§ 309 Nr. 7b BGB). Die hier in Betracht kommende Pflicht ist die Verkehrssicherungspflicht. Unwirksam wäre zum Beispiel diese Klausel mit dir als Y:
„Wenn X sich auf dem Grundstück verletzt, muss Y auf keinen Fall haften.“
Denn dieser Haftungsausschluss schließt den Fall ein, dass die Verletzung auf einer grob fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Y beruht. Als Folge wird die Haftung nicht etwa auf das zulässige Maß reduziert. Vielmehr gilt statt der Klausel, die vollständig entfällt, das, was das Gesetz sagt (§ 306 Abs. 2 BGB; hier also: Verkehrssicherungspflicht und Haftung sogar bei leichter Fahrlässigkeit, obwohl man die wirksam ausschließen hätte können). Um ganz sicher zu gehen und solche AGB-Fallen zu vermeiden, musst du ziemlich fit in Jura sein oder einen Rechtsanwalt haben, der dir das formuliert. Der Anwalt kann das durchaus verbocken, aber der muss in diesem Fall dann haften, und wenn der nix hat, dann hat er immerhin noch seine Berufshaftpflichtversicherung.
So pauschal empfände ich es auch nicht angemessen. Eher so etwas wie: „Für im Zuge der Arbeiten entstehende Personen- oder Sachschäden seitens X übernimmt Y keine Haftung."
Es ist nun einmal so, dass man schlecht für einen Weg, der gerade auseinandergenommen wird, Verkehrssicherung betreiben kann.